(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Fragt mich nicht was die in diesem Verfahren ermittelt haben wollen - komisch find ich, das in dem Brief fast keine Infos drinstehen. Lediglich der von mir oben geschriebene Text - und das ist irgendwie etwas dürftig.
Ja ich werd euch weiter informieren. Mal abwarten ob und was da noch kommt.
Dieser Beitrag wurde von GeProtector bearbeitet: 09. Oktober 2007 - 17:32