das rechtsgeschäft ist für ihn mit rechtlichen Nachteilen verbunden. somit bedarf es der Zustimmung der Eltern. gemäß § 108I BGB
somit ist der Vertrag schwebend wirksam bis Ihn die Eltern die Zustimmung geben.
§110 Tritt deshalb nicht in Kraft da der J die Leistungen nicht mit seinen zu verfügung stehenden Mitteln bewirken kann. (Jahreszahlungen). Bekommt der Junge jedoch 10 euro Taschengeld im Monat und müsste monatlich 7 Euro zahlen, wäre dies kein Problem, somit wäre das Geschäft wirksam.
Da hier eine Vorausszahlung verlangt wird kann dieses Rechtsgeschäft als nciht wirksam voralllem deswegen weil die zustimmung der gesetzlichen erzieher gem. 1629 I und 1626I BGB fehlen.
Wichtig ist halt das der Jugendlcihe kein Taschengeld von den eltern bekommt...
der Vertrag wird somit nicht wirksam da nach §108I die zustimmung der Eltern gem. §182 BGB fehlt.
Kleiner tipp, simsen.de ist
von den ftpbetreibern!!! google spuckt sehr viele infos darüber aus....
Außerdem könnte die Willenserklärung des Minderjährigen angefochten werden weil er sich nach §119I alternative 1 über den Inhalt des Vertrages nicht im klaren war. sprich es entseht einen Inhaltsirrtum....
jedoch können hierdurch schadensersatzansprüche nach § 122BGB gefordert werden, daher ist eher die andere alternative zu wählen (Taschengeld)
sorry für das durcheinander, hab leider sehr wenig zeit, hoffe aber ich konnte weiterhelfen
Dieser Beitrag wurde von aplo bearbeitet: 11. Februar 2006 - 16:44