WinFuture-Forum.de: Lizenzfrage: 32 und 64Bit paralell installieren - WinFuture-Forum.de

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Alle Informationen zum Thema Windows 7 in unserem Special. Windows 7 Download, FAQ und neue Funktionen im Überblick.
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Lizenzfrage: 32 und 64Bit paralell installieren

#31 Mitglied ist offline   Samstag 

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geschrieben 06. Oktober 2010 - 20:46

Beitrag anzeigenZitat (Ludacris: 06.10.2010, 19:39)

edit: Bilde ich mir ein, oder gab es einmal eine klausel es noch zusätzlich in einer VM laufen zu lassen?

Ja, gab es mal. Wie bereits von mir irgendwo im Thread hier erwähnt wurde es seit Vista Sp1 geändert.

Beitrag anzeigenZitat (LostSoul: 06.10.2010, 19:56)

Nein ...

Ich werde hier jetzt nicht näher auf dieses Thema eingehen, es würde nämlich schon wieder auf eine Rechtsberatung hinauslaufen. Frag einfach deinen Rechtsanwalt, wie dieses gehandhabt wird.
Als kleiner Hinweis: Was meinst du, weswegen bei jedem Update, Service-Pack, whatever eine Eula beiliegt, die entweder eine vorhandene aktualisiert oder für neue Funktionen ausgelegt ist?
Weil sie rechtlich nicht durchsetzbar ist?
Mal ganz davon abgesehen: Du erwirbst vom Händler keine Software, du erhältst lediglich eine Lizenz zur Softwarenutzung. Und alleine schon durch das deutsche Urheberrecht darf der Urheber alleine bestimmen, wie seine Software zu verwenden ist.
Wenn du das nicht glaubst: Frag erneut deinen Rechtsanwalt.
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#32 Mitglied ist offline   LostSoul 

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geschrieben 06. Oktober 2010 - 21:14

Guten Tag.

Nein, ich erspare es mir, da ich selbst seit über 20 Jahren meine Staatsexamen habe und für Unternehmen und Unternehmensberatungen ich einen Großteil dieser Zeit mit Urheberrechtsfragen, Fragen des geistigen Eigentums etc. auseinander gesetzt habe.

Aber ich halte es wie immer: Es gibt Leute, die meinen, dass die x Einträge bei Google aus irgendwelchen Foren wo jemand um drei Ecken gehört hat, das wäre so und so, korrekt sind und den Unfug weiter verbreiten. Daraus entstehen dann Mythen wie das "Urteil des LG Hamburg zur Linksetzung" oder die Information, dass der Händler für Garantie einzustehen hätte. Bitte. Von mir aus. Verbreitet den Unsinn weiter.
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#33 Mitglied ist offline   Samstag 

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geschrieben 06. Oktober 2010 - 21:37

Ok, du hast seit über 20 Jahren Staatsexamen, und wirfst mit § 305 um dich? Hast du dir schonmal durchgelesen, was da drin steht? Insbesondere Absatz 2,2 "in zumutbarer Weise, ... mit ihrer Geltung einverstanden ist" solltest du ja dann auswendig kennen. Du musst mit der Geltung nicht einverstanden sein, dann musst du aber auch damit leben dass dir die Installation verweigert wird. Der Hersteller (nicht der Verkäufer) räumt dir eben deswegen auch das Recht ein, die Software bei voller Kaufpreiserstattung zurückzugeben.
Und wegen deinen Titeln: Auch ich könnte von mir jetzt behaupten dass ich in einem früheren Leben einmal die Bibel geschrieben habe (meine §17-Urkunde habe ich übrigens schon länger...). Die Sache ist nur die: Deine Titel bringen dir in einem Forum einen Scheiß, behaupten kannst du hier alles. Machts aber auch nicht glaubwürdiger. Von daher: Lies das BGB einfach mal wieder durch, und das am besten sinnentnehmend.
Und den Mist mit Garantie und Händlern verbreitest im übrigen grad nur du, also kehr doch einfach da, wo es nötig ist.
Viel Erfolg, ich geh jetzt woanders spielen.
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#34 Mitglied ist offline   Illidan 

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geschrieben 06. Oktober 2010 - 21:57

Ich glaube Windows Vista und 7 Ultimate darf man doch noch einmal unter einer virtuellen Maschine laufen lassen?
If Java had true garbage collection, most programs would delete themselves upon execution.
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#35 Mitglied ist offline   LostSoul 

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geschrieben 06. Oktober 2010 - 22:18

Guten Tag.

Es geht nicht darum, ob derjenige mit/gegen den die EULA wirken soll, mit dieser einverstanden ist, sondern darum, ob diese Wirksamkeit entfaltet (Einverständnis zu deren Geltung erfordert deren Kenntnis). EULA, bzw. AGB, müssen dafür aber überhaupt erst mal rechtswirksam in ein entsprechendes Schuldverhältnis eingebunden und somit Vertragsbestandteil werden. Die Einbindung der EULA durch den Verweis auf eine online abrufbare Version ist nicht ausreichend (Heinrichs/Palandt §305 Rn. 33). Somit kann die EULA keine Rechtswirkung entfalten. Insofern ist auch die Frage ob der andere Vertragsteil mit der Verwendung und Geltung einverstanden ist hinfällig, da sie nicht Vertragsbestandteil wurde.

Soweit ein Hersteller, hier also Microsoft, das Recht zur Rückgabe der Software offeriert, ist hat dies nichts mit der Fragestellung zu tun.

Geht es um die Trennung zwischen Kaufvertrag und Nutzung ist auch hier kein Rückgriff möglich. Soweit die Lizenz, die dem Verbraucher die Nutzung gestattet [und aus o.g. Grund kann die Nutzung nicht unter Vorbehalt der Zustimmung zur Geltung der EULA gestellt werden], erworben wurde, ist eine nachträgliche Zustimmung zur EULA nicht mehr möglich. Vgl. Tietze, Der Handel mit Softwarelizenzen, S. 67 ff.

Abschließend zur Thematik des § 305: Die AGB-rechtlichten Regelungen finden für EULA Anwedung, da es sich um Vertragsbedinungen handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen genutzt werden [sollen].

Abschließend möchte ich noch auf eine andere Sache Bezug nehmen, nämlich deinen Hinweis das BGB "sinnentnehmend" zu lesen: Genau dies ist ein regelmäßiger Fehler. Es geht nicht um den "gefühlten" Sinn einer Rechtsnorm, sondern die Frage der Einschlägigkeit und ob der Sachverhalt zu subsumieren ist. So mag es dem "normalen Internetnutzer" natürlich "zumutbar" erscheinen, wenn der Anbieter seine AGB online zur Verfügung stellt, dies könnte man der gesetzlichen Regelung wort- und sinngemäß entnehmen. Einzig dass es dennoch nicht reicht um juristisch ebenfalls den Anforderungen zu genügen. Genau dies führt nämlich dazu, dass Leute der Meinung sind, "das" würde ja "hier" stehen - leider ist ihnen die Systematik, der notwendige Kontext, das notwendige juristische Sprachwerk unbekannt.

Insofern, die Bitte, wenn man es nicht weiß, was vollkommen legitim ist, ich äußere mich hier zu diversen Themen ja aus eben diesem Grunde auch nicht, dann bitte lieber nichts sagen und dann auch noch darauf beharren, dass dies ja wohl doch die Wahrheit sei - andernfalls ist es ja auch ein einfaches den Standpunkt einfach durch entsprechende Literatur und Rechtsprechung zu untermauern.
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#36 Mitglied ist offline   Spiderman 

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geschrieben 06. Oktober 2010 - 22:59

Beitrag anzeigenZitat (klawitter: 06.10.2010, 19:49)

Wie sieht das denn faktisch aus: habe ich eine parallele Installation von 32 + 64 bit, kann ich doch immer nur eine nutzen. Ergo gäbe es nie den Zusand einer Mehrfachnutzung - ich denke, darauf wollen die Lizenzbestimmungen letztlich hinwirken. Wo also läge der tatsächliche Verstoss?

Kommt darauf an wo es installiert ist, in einer VM ist es eine doppelte Nutzung einer Lizenz.

2x Installieren darf man nur, wenn der Urheber das erlaubt(bei einem OS erlaubt MS das aber nicht), das Urheberrecht erlaubt nur eine Sicherheitskopie.

Gruß
Spiderman
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#37 Mitglied ist offline   dale 

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geschrieben 07. Oktober 2010 - 06:33

Das geht soweit das man manche Windows Versionen trotz korrektem Key nicht als Image verteilen darf...
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#38 Mitglied ist offline   klawitter 

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geschrieben 07. Oktober 2010 - 07:49

Um es noch mal klarzumachen: Ich wollte nur eine OS-Oberfläche incl der (neu) angewöhnten Shortkeys, und ich wollte eine Lösung, die ich auf beliebig vielen PCs umsetzen, kann. Eine virtuelle Maschine scheidet an sich dahingehend aus, da ich Hardwarezugriff für OpenGL brauche.

Letztlich ist das aber vlt. doch alles zu sehr um die Ecke gedacht. Ich sollte nach einer Sinnvollen Lösung auf Basis des Netzwerks suchen. Der erste diesbezügliche Ansatz, 16-bit-Software auf dem Server auszuführen, ist mir doch zu riskant. Ich werde die betreffende Software jetzt konsequet mit Win7/32 durchtesten und anschliessend entscheiden ob ich eine zusätzliche Lizenz erwerbe. Die soll dann auf einem Rechner laufen, auf den ich übers Netzwerk per Remote zugreife, dh. eben von jedem beliebigen Arbeitsplatz aus.

Die Grundproblematik, jedes mal den alten XP-Rechner an - und wieder abstöpseln zu müssen oder alternativ einen Monitor etc dafür zu besorgen, wäre damit auch hinfällig.

Zur Lizenzfrage: Was ich mir eben nicht vorstellen kann, ist, dass es den Lizenzbestimmungen entspräche, fleissig abwechselnd 32 und 64 bit zu installieren, aber ncht beides, und davon jeweils eine Installation funktionsunfähig, abwechselnd ohne jeweilige Installation /Image-Einspielen zu betreiben.

Streng genommen spricht die Eula immer von der Installation auf einem PC. Eine Installation auf einer Festplatte ohne entsprechenden Zurgriff auf das System (meinetwegen ausgebaut) stellt nach meinem Dafürhalten keine Installation im Sinne einer Installation auf einem PC dar. Eine Festplatte allein macht keinen PC!?.
Android ist die Rache der Nerds - weil wir sie nie auf unsere Parties eingeladen haben.
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#39 Mitglied ist offline   Ludacris 

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geschrieben 07. Oktober 2010 - 08:07

@LostSoul: Du kannst dir auch jede EULA vom Händler ausdrucken lassen und durchlesen und da du mit der installation bzw aktivierung der EULA zugestimmt hast musst du dich auch daran halten, da können die Deutschen Gerichte herumhüpfen wie ein Rumpelstielzchen, man hat einem Vertrag zugestimmt und somit ist man mehr oder weniger gebunden.
Das ist das selbe wie wenn man in einen Zug einsteigt und kein ticket dabei hat - mit dem betreten des zuges hat man dem beförderungsvertrag zuestimmt und muss somit ein ticket mitführen... wenn man es nicht hat und kontrolliert wird muss man halt eben die strafe zahlen
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#40 Mitglied ist offline   Samstag 

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geschrieben 07. Oktober 2010 - 08:09

Beitrag anzeigenZitat (klawitter: 07.10.2010, 08:49)

Streng genommen spricht die Eula immer von der Installation auf einem PC. Eine Installation auf einer Festplatte ohne entsprechenden Zurgriff auf das System (meinetwegen ausgebaut) stellt nach meinem Dafürhalten keine Installation im Sinne einer Installation auf einem PC dar. Eine Festplatte allein macht keinen PC!?.

Da du sowieso nur auf einem PC installieren kannst, ist deine Frage hinfällig. Du wirst es ja eher nicht schaffen die Installation nur auf der Festplatte ohne weitere Hardware durchzuführen, oder willst du den Programmcode mit einem Kuli auf die Platte ritzen? ;)
Die Eula sagt doch recht eindeutig:

Zitat

2. RECHTE ZUR INSTALLATION UND NUTZUNG.
a. Eine Kopie pro Computer.

Wenn du es nun zuerst auf der einen Festplatte installierst, diese dann ausbaust (nicht löscht) und es auf einer weiteren Festplatte installierst, wieviel Kopien hast du dann auf diesem Rechner angefertigt?

Dieser Beitrag wurde von Samstag bearbeitet: 07. Oktober 2010 - 08:11

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#41 Mitglied ist offline   sermon 

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geschrieben 07. Oktober 2010 - 09:13

Ich glaube das uffert ein wenig aus.
Aber ich finde auch, dass man ein und die selbe version in unterschiedlichen bitvarianten installieren darf. und auch nutzen darf. Denn eine gleichzeitige nutzung ist NICHT möglich. Außerdem funktioniert der Key doch für beide Varainten. Ist ja nicht so, dass man eine andere Version installieren will.
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#42 Mitglied ist offline   Spiderman 

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geschrieben 07. Oktober 2010 - 09:26

Beitrag anzeigenZitat (Samstag: 07.10.2010, 09:09)

2. RECHTE ZUR INSTALLATION UND NUTZUNG.
a. Eine Kopie pro Computer.

Hä,

ich habe 4 Computer, dann soll man 4 Kopien dürfen ?

Das Urheberrecht erlaubt bei Software nur:
- eine Sicherheitskopie des Original Datenträger
- eine Installation(wird als Kopie gewertet) pro Lizenz

Der Urheber kann weitere Kopien(Installationen) erlauben, das macht MS bei z.B. Office, nicht aber bei einem OS.

Beitrag anzeigenZitat (sermon: 07.10.2010, 10:13)

Denn eine gleichzeitige nutzung ist NICHT möglich.

Doch natürlich könnte man die gleichzeitig nutzen, z.B. in einer VM.

Gruß
Spiderman

Dieser Beitrag wurde von Spiderman bearbeitet: 07. Oktober 2010 - 09:44

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#43 Mitglied ist offline   Samstag 

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geschrieben 07. Oktober 2010 - 09:30

Beitrag anzeigenZitat (Spiderman: 07.10.2010, 10:26)

ich habe 4 Computer, dann soll man 4 Kopien dürfen ?

Ich habe mich lediglich auf klawitters Aussage bezogen, dass er mehrere Kopien auf mehrere Festplatten machen möchte um diese dann auszubauen und separat zu lagern.
Was du ansprichst wird schon im Absatz 1 der Eula ausgeschlossen, die ja eigentlich zusammenhängend zu lesen ist und von mir nur auszugsweise kopiert wurde, weil der Rest bei klawitters Frage irrelevant war. Aber hier nochmal der Auszug für dich, der auch die Kopie auf mehreren Computern verneint:

Zitat

Rechte für jede Lizenz, die Sie erwerben.
1. ÜBERBLICK.
...
b. Lizenzmodell. Die Software wird auf der Basis pro Kopie pro Computer lizenziert.

Beitrag anzeigenZitat (Spiderman: 07.10.2010, 10:26)

Der Urheber kann weitere Kopien(Installationen) erlauben, das macht MS bei z.B. Office, nicht aber bei einem OS.

MS macht das auch beim OS, sogar bei Windows 7. Das nennt sich dann Family Pack und erlaubt, ähnlich wie bei Office H&S 3 Installationen mit nur einem Key.

Dieser Beitrag wurde von Samstag bearbeitet: 07. Oktober 2010 - 09:37

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#44 Mitglied ist offline   sermon 

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geschrieben 07. Oktober 2010 - 09:58

Zitat

Doch natürlich könnte man die gleichzeitig nutzen, z.B. in einer VM.

Da eine Vm für klawitter vorerst wegen des OpenGL nicht in Frage kommt, würde er ja diese Version auf einer anderen partition installieren. Und das meinte ich mit ist nicht möglich gleichzeitig zu betreiben.
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#45 Mitglied ist offline   Spiderman 

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geschrieben 07. Oktober 2010 - 10:13

Beitrag anzeigenZitat (Samstag: 07.10.2010, 10:30)

MS macht das auch beim OS, sogar bei Windows 7. Das nennt sich dann Family Pack und erlaubt, ähnlich wie bei Office H&S 3 Installationen mit nur einem Key.

Das sind dann aber eigentlich 3 Lizenzen, nur eben als Paket verkauft, der Key ist keine Lizenz, deshalb sagt das nichts aus.

Was ich meinte sind mehr Installationen wie Lizenzen, das gibt es in Firmen, bei Software wie AutoCAD, oder bei Spielen mit Online Account.

Gruß
Spiderman
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