Zitat (Witi: 09.11.2009, 13:14)
Wir haben immer noch das recht auf Privatkopien. Und bei Computerprogrammen dürfen wir sogar zu Backupzwecken einen Kopierschutz umgehen.
Die Privatkopie ist für Musik/Video CD/DVD gedacht, hier sind bis zu 7 Kopien erlaubt, die MI bekommt dafür auch Geld von den Datenträgern. Hier gilt ein Kopierschutz darf nicht umgangen werden.
Bei Software gibt es das nicht, hier gibt es nur die Sicherheitskopie(1x), Kopierschutz darf man dazu umgehen, dein zweiter Satz stimmt.
Zitat
Gemäß § 15 UrhG steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Eine der vielen Einschränkungen des § 15 UrhG ist die "Privatkopie" aus § 53 UrhG. Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt.
aber diese so genannte Schrankenbestimmung gilt nicht für Software(Anwendungen)
Zitat
Software
Bedeutsam ist, dass die Schrankregelungen des Urheberrechtsgesetzes und damit auch die Privatkopieschranke nicht für Software gelten.
Bedeutsam ist, dass die Schrankregelungen des Urheberrechtsgesetzes und damit auch die Privatkopieschranke nicht für Software gelten.
Quelle: http://de.wikipedia....tkopie#Software
UrhG: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJN...65BJNG004201377

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