WinFuture-Forum.de: Nebenkosten-nachzahlung... Verjährung Nach 12 Monaten? - WinFuture-Forum.de

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Nebenkosten-nachzahlung... Verjährung Nach 12 Monaten?


#1 Mitglied ist offline   bunny_hunter 

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geschrieben 19. Februar 2009 - 12:43

hallo winfuture gemeinde !!


ich bin zum 1.1.2008 aus meiner alten Wohnung raus.

zum 21.01.2009 nach über 12 Monaten, habe ich eine Nebenkostennachzahlung erhalten (110€).


Muss ich dieser Forderung nachkommen oder nicht?

Gilt das Datum wo ich der Mietvertrag endete als das Datum wo ich wegen Verjährung einspruch einlegen kann?

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#2 Mitglied ist offline   Django2 

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geschrieben 19. Februar 2009 - 12:49

Ist das die Nebenkostenabrechnung für 2007? Wenn ja dann hätte er die bis max. Ende 2008 (12 Monate) vorlegen müssen, 2009 ist zu spät.

#3 Mitglied ist offline   Wiesel 

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geschrieben 19. Februar 2009 - 12:51

Wan endete der Mietvertrag? wenn am 31.12.2007 dann muss die Abrechnung bis zum 31.12.2008 da sein. Wenn aber der letzte Tag laut Mietvertrag der 1.1.2008 war muss die Rechnung bis zum 31.12.2009 erfolgen. Widerspruch kannst du trotzdem einlegen, wenn du Chancen siehst weil Dir etwas überhööht erscheint. Allerdings bist Du mit 110€ Nachzahlung Gut beraten einfach zu zahlen.

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#4 Mitglied ist offline   Django2 

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geschrieben 19. Februar 2009 - 13:29

Zitat

Allerdings bist Du mit 110€ Nachzahlung Gut beraten einfach zu zahlen.

Also für sind 110€ einen Grund auf die Barrikaden zu gehen :rolleyes:

@Bunny: nicht zahlen, Einspruch erheben. Lies mal Punkt 2 durch:
http://www.anwalt-mietrecht.de/aktuelles/f...html?nextstep=0

#5 Mitglied ist offline   bunny_hunter 

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geschrieben 19. Februar 2009 - 13:29

Der Mietverttag endete am 31.12.2007.
Der Abrechnungszeitraum ist der 01.09.2007-31.08.2008
wobei mein Nutzungszeitrum nur der 01.09.2007-31.12.2007 ist

erhalten hat der Vermieter die Rechnung der Stadtwerke am 10.11.2008

Erhalten habe ich die Nachzahlungsaufforderung des Vermieters am 21. Januar 2009

Die Frage ist jetzt... ab welchem Datum die 12 Monatsfrist beginnt und wann sie verjährt ist

A: Frist beginnt am 10.11.2008 wo der Vermieter die Rechnung der Werke bekommen hat
B: Frist beginnt am 31.12.2007 wo ich ausgezogen bin (Nutzungszeitrum)
C: Frist beginnt am 31.08.2008 wo der Abbrechnugnszeitraum endet (obwohl ich da kein Mieter mehr war)

hmm


logischerweise müsste doch ab beendigung des Mietvertrags das Abrechnungszeitrum enden. Aber ist scheinbar nicht so. komisch. weil nur das nutzungszeitraum endet bei mir am selben tag wie mein mietvertrag

Dieser Beitrag wurde von bunny_hunter bearbeitet: 19. Februar 2009 - 13:32


#6 Mitglied ist offline   Samstag 

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geschrieben 19. Februar 2009 - 13:47

Die Frist beginnt logischerweise frühestens dann, wenn der Vermieter die letzte Rechnung erhalten hat, also beim Ende des Abrechungszeitraumes.
Woher soll der Vermieter denn sonst wissen, was du tatsächlich gebraucht hat? Wenn er es nur schätzen würde hättest du ja sicherlich auch was dagegen einzuwenden ...

#7 Mitglied ist offline   bunny_hunter 

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geschrieben 19. Februar 2009 - 13:58

Beitrag anzeigenZitat (Samstag: 19.02.2009, 14:47)

Die Frist beginnt logischerweise frühestens dann, wenn der Vermieter die letzte Rechnung erhalten hat, also beim Ende des Abrechungszeitraumes.
Woher soll der Vermieter denn sonst wissen, was du tatsächlich gebraucht hat? Wenn er es nur schätzen würde hättest du ja sicherlich auch was dagegen einzuwenden ...



jo. aber er hatte 45 tage zeit mir die rechnung noch 2008 zu schicken. da er die Abrechnung ja schon im November erhalten hat.

:rolleyes:

ich will eigentlich das nur bezahlen wenn ich es muss. daher will ich mir sicher sein

#8 Mitglied ist offline   Samstag 

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geschrieben 19. Februar 2009 - 14:07

45? Ich komm nur auf 34, Wochenenden und Feiertage sind keine Arbeitstage.
Wenn du dir wirklich 100%ig sicher sein willst, dann frag einen Rechtsverdreher oder geh zur Verbraucherzentrale.
Würd mich mal interessieren was billiger kommt, das Beratungsgespräch bei denen oder 110€, und wenns dumm läuft das Beratungsgespräch + 110€ ...
Geht natürlich auch billiger, kauf dir ein aktuelles BGB und les selbst nach.
Aber wie du selbst schon sagst, 45 Tage sind keine 12 Monate, und Abrechnungszeiträume von 3 Monaten oder sogar mehr sind relativ normal, insbesondere wenn du nicht der einzige Mieter warst(denk nur mal an große Wohngesellschaften mit 1000 oder mehr Wohneinheiten...).
Desweiteren fängt eine Verjährung laut BGB frühestens zum Ende eines Kalenderjahres an, und die regelmässige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, nicht 12 Monate.

#9 Mitglied ist offline   Django2 

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geschrieben 19. Februar 2009 - 14:13

Zitat

Der Abrechnungszeitraum ist der 01.09.2007-31.08.2008

Der Satz ändert alles denn der Arbrechnungszeitraum ist nicht Jahresanfang bis Jahresende wie üblich sondern endet August08 (auch wenn du da schon ausgezogen bist).
Lies mal Punkt 3:
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

#10 Mitglied ist offline   Wiesel 

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geschrieben 19. Februar 2009 - 19:18

Wenn der Abrechnungszeitraum länger als 12 Monate ist muss der Vermieter bei Dir anfragen ob du dem zustimmst. Das heisst bis zum 31.12.2008 hätte der Vermieter die Abrechnung für 07 vorlegen müssen. Es sei den Du hast einem Abrechnungszeitraum grösser 12 Monate zugestimmt.

110€ sind als Nachzahlung nicht besonders viel (kommt aber auch darauf an wieviel Du im voraus gezahlt hast). Wenn du eine Wohnrechtschutzversicherung ohne SB hast kannst Du zu einem Anwalt für Wohnrecht gehen und überprüfen lassen ob Widerspruch lohnt. Verbraucherschutz kostet mindestens 15€ pro Beratung und wenn die sagen dass es nicht lohnt musst Du die 110+Beratung zahlen. Mieterschutzbund kann ich aus eigener Erfahrung sagen dass es sich nicht lohnt da der Mieterbund bei gerichtlichen Verfahren 100€ SB hat. Für den Jahresbeitrag (70€!) kannst Du Dir auch eine Wohnrechtsschutzversicherung holen.

Am Besten ist Du legst erstmal Widerspruch ein mit dem Hinweis dass Du einem Abrechnungszeitraum von über 12 Moanten nicht zugestimmt hast (musst Du aber auch wirklich :lol: ) und somit die Abrechnung für Dich nicht gültig ist da die Abrechnung länger als 12 Monate nach Auszug erstellt wurde. Dann darf er logischerweise nur Deinen Anteil von 12 Monaten berechnen an dem Du dort gewohnt hast. Wenn er das nicht akzeptiert bleibt Dir nur der Gang zum Anwalt. Wenn Du aber einem Abrechnungszeitraum von mehr als 12 Monaten zugestimmt hast musst Du wohl oder übel zahlen.

(keine Rechtsberatung, nur Erfahrungswerte)

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Dieser Beitrag wurde von wieselding bearbeitet: 19. Februar 2009 - 20:04

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#11 Mitglied ist offline   Samstag 

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geschrieben 19. Februar 2009 - 20:16

Beitrag anzeigenZitat (wieselding: 19.02.2009, 19:18)

Wenn der Abrechnungszeitraum länger als 12 Monate ist muss der Vermieter bei Dir anfragen ob du dem zustimmst. Das heisst bis zum 31.12.2008 hätte der Vermieter die Abrechnung für 07 vorlegen müssen ...

Der Abrechnungszeitraum geht in diesem Fall nicht von Januar bis Dezember, sondern von September bis August des folgenden Jahres. Der Vermieter hätte also sogar noch massig Zeit gehabt, ihm die Abrechnung mitzuteilen.

#12 Mitglied ist offline   1234554321 

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geschrieben 19. Februar 2009 - 20:21

und wenn man ehrlich ist
sollte die abrechnung korrekt sein
möchte der vermieter ja auch nicht mehr als die kosten ersetzt haben
die du durch deinen verbrauch verursacht hast.
andersrum wollte man ja auch nicht wegen
einer terminverschleppung auf eine rückzahlung verzichten wollen

#13 Mitglied ist offline   Wiesel 

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geschrieben 19. Februar 2009 - 21:02

Beitrag anzeigenZitat (Samstag: 19.02.2009, 20:16)

Der Abrechnungszeitraum geht in diesem Fall nicht von Januar bis Dezember, sondern von September bis August des folgenden Jahres. Der Vermieter hätte also sogar noch massig Zeit gehabt, ihm die Abrechnung mitzuteilen.


ömm okay, überlesen. Aber in diesem Fall ist der Vermieter im Recht denn er muss keine extra Abrechnung erstellen (es sei denn der Mieter übernimmt dafür die Kosten). Er hat die Abrechnung fristgemäß spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode erstellt und dem Mieter zukommen lassen.

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#14 Mitglied ist offline   bunny_hunter 

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geschrieben 25. Februar 2009 - 16:30

ein kollege hat jetzt bei einem befreundetem anwalt für wohnrecht angerufen.

er meint, der vermieter hätte mir trotzdem innerhalb der 12 monaten nach meinem auszug die rechnung zustellen sollen und auch können. der eine monat hätte ausgereicht

jetzt bin ich total verunsichert. der freund hat mit groben informationen beim anwalt angerufen und hatte nicht alle infos. aber die wichtigsten

aber der anwalt soll sich sicher sein

ojeeee *lol*

ich würde ja die 110€ zahlen. aber... bin mehr als knapp bei kasse bzw. es gibt keine kasse *lol*

naja... aber... vielleicht bin ich ja im recht wenn es der anwalt sagt

auf jedenfall bin ich verwirrt

#15 Mitglied ist offline   Wiesel 

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geschrieben 25. Februar 2009 - 17:57

Ein Vermieter muss nicht auf eigene Kosten eine Abrechnung machen! Das erstellen kann durchaus 300€ kosten. Nur wenn Du Dich verpflichtest diese Kosten zu übernehmen kannst Du auf eine Abrechnung ausserhalb des normalen Zyklus bstehen. Wenn der Abrschnungszyklus immer der war wie oben genannt wird Dir kein Gericht Recht geben. Solange Du den Anwalt nicht bezahlen musst kannst Du es versuchen anderenfalls hast Du Abrechnung + Dein Anwalt + gegnerischen Anwalt + Gericht... Ich würde es nicht darauf ankommen lassen. Frag doch Deinen vermieter ob Du die Abrechnung abstottern darfst. Ist auf jeden Fall eleganter trotz knapper Kasse.

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