'Hab folgendes Problem. 'Hab bei e-Bay eine Hose ersteigert und auch geliefert bekommen. Sie entsprach aber nicht der Beschreibung. Anstatt blau, wie angegeben und auf den Fotos im Angebot zu sehen, war sie (eindeutig) schwarz. 'Hab den Händler davon in Kenntnis gesetzt und die Hose umgehend zurückgeschickt. Jetzt weigert sich der Händler die VK für den Rrtourversand zu übernehmen. Er beruft sich auf das Fernabsatzgesetz. Ich nehme an, dass es damit zu tun hat, dass der Warenwert des Artikels unter 40 Euro liegt. Gilt dies auch, wenn der Händler falsche Ware liefert?
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Was Für Juristen... Händler liefert falsche Ware, wer trägt VK bei Warenwert <40 Euro ?
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#2
geschrieben 14. November 2008 - 18:15
bei falscher Ware hat der Händler die kosten zu tragen, du brauchst nur einmalig die Versandkosten zu dir übernehmen.
wenn die hose net passen würde wärs was anderes, aber da es falsche Farbe ist ist es dein gutes recht die hose kostenlos zurück zusenden
wenn die hose net passen würde wärs was anderes, aber da es falsche Farbe ist ist es dein gutes recht die hose kostenlos zurück zusenden
#5
geschrieben 14. November 2008 - 18:31
Dann erkläre dem Händler mal, das er sich 1. hier nicht auf das Fernabsatzgesetz beruft, sondern auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe, §357 Abs. 2, und in genau dem Paragraphen bittest du ihn mal die letzte Zeile zu lesen, die da wäre: "... es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.".
Wenn du es lieber deutlicher machen willst dann erzähle ihm einfach er solle erstmal lesen lernen, bevor er Dummfug erzählt
Achso, fast die übliche Klausel vergessen: Das ist keine Rechtsberatung, sondern eine Zusammenfassung frei verfügbarer Informationen, die jederzeit im BGB nachzulesen sind. Desweiteren erhebt dieser Post keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Wenn du es lieber deutlicher machen willst dann erzähle ihm einfach er solle erstmal lesen lernen, bevor er Dummfug erzählt
Achso, fast die übliche Klausel vergessen: Das ist keine Rechtsberatung, sondern eine Zusammenfassung frei verfügbarer Informationen, die jederzeit im BGB nachzulesen sind. Desweiteren erhebt dieser Post keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Dieser Beitrag wurde von Samstag bearbeitet: 14. November 2008 - 18:51
#6 _EDDP_
geschrieben 14. November 2008 - 18:58
Danke für Eure Rückmeldungen.
Achso, fast die übliche Klausel vergessen: Das ist keine Rechtsberatung, sondern eine Zusammenfassung frei verfügbarer Informationen, die jederzeit im BGB nachzulesen sind. Desweiteren erhebt dieser Post keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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Das ist klar...
Achso, fast die übliche Klausel vergessen: Das ist keine Rechtsberatung, sondern eine Zusammenfassung frei verfügbarer Informationen, die jederzeit im BGB nachzulesen sind. Desweiteren erhebt dieser Post keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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