WinFuture-Forum.de: Darf Ein Lehrer Meinen Rucksack Durchsuchen? - WinFuture-Forum.de

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Darf Ein Lehrer Meinen Rucksack Durchsuchen? Direktor hat meinen Rucksack durchsucht

#46 Mitglied ist offline   LocutusOfBorg 

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geschrieben 26. Februar 2004 - 14:39

Zitat (BlackTiger: 25.02.2004, 13:41)

viele Leute auf den etwas niedrigeren Schulen ... ohne jegliche Erziehung und Sozialverhalten ... DIE sind sicherlich nicht helle genug :rolleyes:

das kann ich mir halt nicht beim besten willen vorstellen. jedem muss klar sein, was das für folgen hat wenn ich mit einer waffe in der realen welt auf jemanden schiesse. unabhänig vom bildungsstand und von sozialerkompetenz.

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#47 Mitglied ist offline   ACiD FiRE 

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geschrieben 26. Februar 2004 - 14:52

Scheiss egal ob Softair oder nicht. Waffen haben in der Schule nichts verloren!
Wenn ich der Direks wäre: Klassenkonferenz. BASTA

#48 Mitglied ist offline   Stern1900 

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geschrieben 26. Februar 2004 - 14:58

Soft-Air Waffen
Zuerst einmal wollen wir uns mit den Soft-Air Waffen beschäftigen. Dies betrifft vermutlich sehr viele von euch, denn die Dinger haben einen enormen Verbreitungsgrad erreicht.

Während ja bisher bereits Soft-Air Waffen aller Kaliber außer 5,5 mm erlaubnispflichtig waren, hat der Gesetzgeber jetzt alle Waffen, deren Geschoss mit einer Energie von mehr als 0,08 Joule (Maßeinheit für Bewegungsenergie) die Mündung verlässt, unter das Waffenrecht gestellt. Das heißt konkret, dass fast alle auf dem Markt befindlichen Soft-Air Waffen dieses Kriterium erfüllen und in Zukunft nur noch von Personen besessen werden dürfen, die bereits 18 Jahre alt sind. Wichtig dabei ist, ob auf der Waffe das Prüfzeichen (siehe rechts ) angebracht ist. Wenn dieses Zeichen auf der Waffe angebracht ist, darf diese ohne Waffenbesitzkarte und Waffenschein zu Hause aufbewahrt werden. Auch schießen darf man dann zu Hause mit der Soft-Air Waffe, wenn die Geschosse das befriedete Besitztum nicht verlassen können. Also außerhalb der Wohnung nicht damit rumballern, sonst kommt Ihr mit dem Gesetz in Konflikt!

Softair-Pistole


Prüfzeichen

Geführt werden (Mitnahme außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des befriedeten Besitztums) darf diese Waffe nur mit einem Waffenschein. Ein solcher wird aber von der Erlaubnisbehörde (Landratsamt) in der Regel nicht erteilt. Unter befriedeten Besitztum versteht man die eigene Wohnung.

Wenn die Waffe kein Prüfzeichen hat, habt ihr schlechte Karten. Generell raten wir dazu diese Waffe zu vernichten (bitte nicht einfach in die Mülltonne, sondern wirklich unbrauchbar machen) oder bei eurem zuständigen Landratsamt abgeben.

Der Besitz einer Soft-Air Waffe ohne Prüfzeichen würde nach dem 31.08.2003 eine Waffenbesitzkarte erfordern, die ihr aber nicht bekommt - also würde man sich nach einem Vergehen nach dem Waffengesetz strafbar machen!




Direktoren dürfen keine Durchsuchung machen es muss ein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft dabei sein. Umgangssprachlich auch als Polizist bekannt.

Siehe ganz oben, schiessen nur im befriedeten Besitztum. Das Projektil darf dieses auch nicht verlassen.
Der Direktor hat aber auch eine Garantenstellung (schutz der anderen Kinder/Schüler). Sein (im Recht) rechtswidriges Handeln wird nicht aufgehoben.





Ich nehme mal an Du hast das 18 Lebensjahr noch nicht erreicht hast, deshalb oben.

#49 _shiversc_

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geschrieben 26. Februar 2004 - 15:06

Zitat (Stern1900: 26.02.2004, 14:58)

Direktoren dürfen keine Durchsuchung machen es muss ein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft dabei sein. Umgangssprachlich auch als Polizist bekannt.

sehr gut :rolleyes:
trotzdem glauben viele das direktoren polizisten sind!
in aller regel hat ein direktor nix an den sachen seiner schüler zu suchen!!
da gibt es kein wenn und aber...
und die polizei darf nur bei begründeten anfangsverdacht durchsuchen, was ja der fall war/wäre

#50 Mitglied ist offline   Hero2000 

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geschrieben 26. Februar 2004 - 15:23

hmm also ich weis nur das wie schon gesagt alle Soft-air jetzt ab 18 sind.

ausserdem gibt es bestimmt ne Schulordnung wo drin steht das waffen in der Schule nix zusuchen haben.

wir haben damals jedes Schuljahr eine belehrung über das waffen verbot in der Schule bekommen.

durchsuchen ja oder nein

also ich würde sagen der direx hat richtig gehandelt und ich würde es einfach hin nehmen. da er ja eh nix gefunden hat.
ausserdem biste auch selber schuld wenn du dich in der schule mit so einem ding sehen lässt.

rechtlich würde ich sagen das dich nur die Polizei durchsuchen hätte dürfen.
ist doch wie beim ladendiebstahl.
aber soll der direx wegen jeden verdacht die Polizei rufen wenn die öfter wegen dir gerufen werden dann werden die das bestimmt irgendwann in eine Akte von dir schreiben und dann biste Polzeilich auffällig geworden.

#51 Mitglied ist offline   Stern1900 

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geschrieben 26. Februar 2004 - 19:59

Durchsuchen: Nein

Das Bundesverwaltungsgericht sagt (ein etwas anderer Fall aber Punkt 3. findet den Faden wieder.)

Ausserdem möchte ich noch anmerken, was wäre gewesen es wäre eine echte Waffe gewesen und es käme zu einem echtem Schusswaffengebrauch.
Der Direktor sagt später aus, er hätte gesehen das der Schüler eine Waffe hatte, hatte aber nichts gemacht weil er ersteinmal die Polizei rufen mußte.
Der Aufschrei in der Bevölkerung wäre groß.
Er hat für mein dafürhalten rechtswidrig richtig gehandelt. Klingt scheisse aber es trifft bei Betrachtung des Einzelfalls zu.
Also Grundsätzlich kein Durchsuchungsrecht aber im Einzelfall dann aber doch.


Abwehr von Drogenmissbrauch an Schulen
(Prof. Dr. Harald Dörig, Richter am Bundesverwaltungsgericht)


Das Thüringer Schulgesetz verbietet Schülern den Besitz, Handel und Genuss von Rauschmitteln (§ 51 Abs. 6 ThürSchG). Welche Drogen im Einzelnen unter den Begriff des „Rauschmittels“ fallen, zählt das Schulgesetz nicht auf. Es fallen aber jedenfalls mehr als 100 Drogen darunter, die alle in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz (BTMG) aufgelistet sind. Dazu zählen u.a. Haschisch, Marihuana, Kokain, Opium, Heroin, LSD, Ecstasy, Speed und Crack.

1. Ahndung mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Drogenkonsum und Drogenhandel an der Schule können mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Die Rechtsprechung sieht im Handeltreiben mit Drogen eine schwere Störung des Schulfriedens. So rechtfertigt der Konsum von Haschisch und die Herstellung von Kontakten zwischen Schülern und der Rauschgiftszene im Umfeld der Schule durch einen Schüler dessen Ausschluss von der Schule auf Dauer (OVG Koblenz NJW 1996, 1690), und zwar selbst ohne vorhergehende Androhung der Maßnahme (OVG NRW, Beschluss vom 22.12.1999 - 19 B 2086/ 99). Dasselbe gilt bei der Weitergabe von Marihuana an Schüler, auch wenn es zum Selbstkostenpreis abgegeben wird (BayVGH BayVBl 1998, 54).

2. Wegnahme der Drogen

Nach § 51 Abs. 6 ThürSchG sind die Lehrer befugt, Schülern Gegenstände wegzunehmen, die den Unterricht oder die Ordnung in der Schule stören können oder stören. Zu solchen Gegenständen zählen Drogen im Sinne des BTMG, denn Schüler können sich bei deren Konsum nicht mehr auf den Unterricht konzentrieren, sie gefährden ihre Gesundheit und unter Umständen auch die ihrer Mitschüler. Außerdem stellt schon der Besitz von Drogen (nicht erst der Handel) eine Straftat nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BTMG dar.

3. Durchsuchung von Taschen

Bei Verdacht auf das Mit-Sich-Führen von Drogen kann die Schultasche des Schülers vom Lehrer durchsucht werden, allerdings nur dann, wenn die Erziehungsberechtigten hierzu ihre schriftliche Einwilligung gegeben haben. Eine solche generelle Einwilligung der Erziehungsberechtigten sollte zukünftig schon beim Eintritt des Schülers in die Schule eingeholt werden. Ohne eine solche Einwilligung kann die Durchsuchung nur von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft veranlasst werden. Durch gute Kooperation mit der Polizei kann ein bestehender Verdacht aber erhärtet werden, etwa indem ausgebildete Polizeihunde an den verschlossenen Spinden der Schüler oder an verdächtigen Taschen vorbeigeführt werden.

4. Einschaltung der Polizei

Eine besondere Anzeigepflicht beim Auftreten von Drogendelikten an der Schule besteht für Lehrer in Thüringen nicht. Lehrer haben allerdings auch kein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen, wenn sie von der Polizei wegen entsprechender Vorkommnisse befragt werden. Die zuständigen Ministerien und Fachverwaltungen mehrerer Bundesländer halten im Rahmen ihrer innerdienstlichen Regelungen zum Umgang mit Drogen an Schulen die Einschaltung der Polizei nur unter bestimmten Voraussetzungen für Geboten. Dies gilt insbesondere, wenn andere Schüler gefährdet sind. Der Lehrer sollte zunächst – gegebenenfalls im Benehmen mit dem Beratungslehrer, dem Schulleiter und dem Schulamt – sorgfältig prüfen, ob der konkrete Rauschgiftfall eine Verdachtsmeldung bei der Polizei gebietet. Gelangt der Lehrer zu dem Ergebnis, dass die Einschaltung der Ermittlungsbehörden geboten ist, sollten die sichergestellten Drogen unverzüglich – auch zur Vermeidung von Beweisverlusten – bei der Polizei abgeliefert werden.

5. Ablieferung der Drogen beim Apotheker

Soll die Einschaltung der Polizei aufgrund des Bagatellcharakters des Drogendelikts und aus pädagogischen Gründen unterbleiben, können Lehrer die in diesen Fällen zumeist geringen Mengen an sichergestellten Rauschmitteln bei einem Apotheker abgeben. Apotheker dürfen Betäubungsmittel aller Art zur Untersuchung und Vernichtung entgegennehmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a BTMG). Darüber hinaus brauchen drogenabhängige Schüler, deren Angehörige und Lehrer keine Offenbarung des Delikts durch den Apotheker gegenüber der Polizei, der Staats-anwaltschaft oder dem Gericht zu befürchten, denn der Apotheker unterliegt insoweit der Schweigepflicht (§ 203 Abs.1 StGB) und er hat ein damit korrespondierendes Zeugnis-verweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO).



Abkürzungen:

Anlage 1 zur Geschäftsordnung der staatlichen Schulämter Thüringens vom 15 April 1998
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
BSHG = Bundessozialhilfegesetz
BtMG = Betäubungsmittelgesetz
BVerfG = Bundesverfassungsgericht
Dienstanweisung = Dienstanweisung der staatlichen Schulämter Thüringens vom 12. Mai 1998
Dienstordnung = für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an staatlichen Schulen in Thüringen vom 28.Mai 1993
GG = Grundgesetz
Kultusministerkonferenz = Sucht- und Drogenprävention in der Schule (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 03.Juli 1990
JArbSchG = Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend
JÖSchG = Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
JuSchG = Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002
OLG = Oberlandesgericht
SGB VIII = Sozialgesetzbuch VIII Buch (Kinder und Jugendhilfe)
StGB = Strafgesetzbuch
StPO = Strafprozessordnung
StVZO = Straßenverkehrszulassungsordnung
ThürSchulG = Thüringer Schulgesetz
Verfassung des Freistaates Thüringen

Dieser Beitrag wurde von Stern1900 bearbeitet: 26. Februar 2004 - 20:06


#52 _shiversc_

  • Gruppe: Gäste

geschrieben 26. Februar 2004 - 20:52

Zitat (Stern1900: 26.02.2004, 19:59)

Durchsuchen: Nein

Das Bundesverwaltungsgericht sagt (ein etwas anderer Fall aber Punkt 3. findet den Faden wieder.)

Ausserdem möchte ich noch anmerken, was wäre gewesen es wäre eine echte Waffe gewesen und es käme zu einem echtem Schusswaffengebrauch.
Der Direktor sagt später aus, er hätte gesehen das der Schüler eine Waffe hatte, hatte aber nichts gemacht weil er ersteinmal die Polizei rufen mußte.
Der Aufschrei in der Bevölkerung wäre groß.
Er hat für mein dafürhalten rechtswidrig richtig gehandelt. Klingt scheisse aber es trifft bei Betrachtung des Einzelfalls zu.
Also Grundsätzlich kein Durchsuchungsrecht aber im Einzelfall dann aber doch.


Abwehr von Drogenmissbrauch an Schulen
(Prof. Dr. Harald Dörig, Richter am Bundesverwaltungsgericht)


Das Thüringer Schulgesetz verbietet Schülern den Besitz, Handel und Genuss von Rauschmitteln (§ 51 Abs. 6 ThürSchG). Welche Drogen im Einzelnen unter den Begriff des „Rauschmittels“ fallen, zählt das Schulgesetz nicht auf. Es fallen aber jedenfalls mehr als 100 Drogen darunter, die alle in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz (BTMG) aufgelistet sind. Dazu zählen u.a. Haschisch, Marihuana, Kokain, Opium, Heroin, LSD, Ecstasy, Speed und Crack.

1. Ahndung mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Drogenkonsum und Drogenhandel an der Schule können mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Die Rechtsprechung sieht im Handeltreiben mit Drogen eine schwere Störung des Schulfriedens. So rechtfertigt der Konsum von Haschisch und die Herstellung von Kontakten zwischen Schülern und der Rauschgiftszene im Umfeld der Schule durch einen Schüler dessen Ausschluss von der Schule auf Dauer (OVG Koblenz NJW 1996, 1690), und zwar selbst ohne vorhergehende Androhung der Maßnahme (OVG NRW, Beschluss vom 22.12.1999 - 19 B 2086/ 99). Dasselbe gilt bei der Weitergabe von Marihuana an Schüler, auch wenn es zum Selbstkostenpreis abgegeben wird (BayVGH BayVBl 1998, 54).

2. Wegnahme der Drogen

Nach § 51 Abs. 6 ThürSchG sind die Lehrer befugt, Schülern Gegenstände wegzunehmen, die den Unterricht oder die Ordnung in der Schule stören können oder stören. Zu solchen Gegenständen zählen Drogen im Sinne des BTMG, denn Schüler können sich bei deren Konsum nicht mehr auf den Unterricht konzentrieren, sie gefährden ihre Gesundheit und unter Umständen auch die ihrer Mitschüler. Außerdem stellt schon der Besitz von Drogen (nicht erst der Handel) eine Straftat nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BTMG dar.

3. Durchsuchung von Taschen

Bei Verdacht auf das Mit-Sich-Führen von Drogen kann die Schultasche des Schülers vom Lehrer durchsucht werden, allerdings nur dann, wenn die Erziehungsberechtigten hierzu ihre schriftliche Einwilligung gegeben haben. Eine solche generelle Einwilligung der Erziehungsberechtigten sollte zukünftig schon beim Eintritt des Schülers in die Schule eingeholt werden. Ohne eine solche Einwilligung kann die Durchsuchung nur von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft veranlasst werden. Durch gute Kooperation mit der Polizei kann ein bestehender Verdacht aber erhärtet werden, etwa indem ausgebildete Polizeihunde an den verschlossenen Spinden der Schüler oder an verdächtigen Taschen vorbeigeführt werden.

4. Einschaltung der Polizei

Eine besondere Anzeigepflicht beim Auftreten von Drogendelikten an der Schule besteht für Lehrer in Thüringen nicht. Lehrer haben allerdings auch kein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen, wenn sie von der Polizei wegen entsprechender Vorkommnisse befragt werden. Die zuständigen Ministerien und Fachverwaltungen mehrerer Bundesländer halten im Rahmen ihrer innerdienstlichen Regelungen zum Umgang mit Drogen an Schulen die Einschaltung der Polizei nur unter bestimmten Voraussetzungen für Geboten. Dies gilt insbesondere, wenn andere Schüler gefährdet sind. Der Lehrer sollte zunächst – gegebenenfalls im Benehmen mit dem Beratungslehrer, dem Schulleiter und dem Schulamt – sorgfältig prüfen, ob der konkrete Rauschgiftfall eine Verdachtsmeldung bei der Polizei gebietet. Gelangt der Lehrer zu dem Ergebnis, dass die Einschaltung der Ermittlungsbehörden geboten ist, sollten die sichergestellten Drogen unverzüglich – auch zur Vermeidung von Beweisverlusten – bei der Polizei abgeliefert werden.

5. Ablieferung der Drogen beim Apotheker

Soll die Einschaltung der Polizei aufgrund des Bagatellcharakters des Drogendelikts und aus pädagogischen Gründen unterbleiben, können Lehrer die in diesen Fällen zumeist geringen Mengen an sichergestellten Rauschmitteln bei einem Apotheker abgeben. Apotheker dürfen Betäubungsmittel aller Art zur Untersuchung und Vernichtung entgegennehmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a BTMG). Darüber hinaus brauchen drogenabhängige Schüler, deren Angehörige und Lehrer keine Offenbarung des Delikts durch den Apotheker gegenüber der Polizei, der Staats-anwaltschaft oder dem Gericht zu befürchten, denn der Apotheker unterliegt insoweit der Schweigepflicht (§ 203 Abs.1 StGB) und er hat ein damit korrespondierendes Zeugnis-verweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO).



Abkürzungen:

Anlage 1 zur Geschäftsordnung der staatlichen Schulämter Thüringens vom 15 April 1998
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
BSHG = Bundessozialhilfegesetz
BtMG = Betäubungsmittelgesetz
BVerfG = Bundesverfassungsgericht
Dienstanweisung = Dienstanweisung der staatlichen Schulämter Thüringens vom 12. Mai 1998
Dienstordnung = für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an staatlichen Schulen in Thüringen vom 28.Mai 1993
GG = Grundgesetz
Kultusministerkonferenz = Sucht- und Drogenprävention in der Schule (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 03.Juli 1990
JArbSchG = Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend
JÖSchG = Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
JuSchG = Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002
OLG = Oberlandesgericht
SGB VIII = Sozialgesetzbuch VIII Buch (Kinder und Jugendhilfe)
StGB = Strafgesetzbuch
StPO = Strafprozessordnung
StVZO = Straßenverkehrszulassungsordnung
ThürSchulG = Thüringer Schulgesetz
Verfassung des Freistaates Thüringen

das trifft den nagel auf dem kopf.

#53 Mitglied ist offline   tosto 

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geschrieben 27. Februar 2004 - 20:47

hmmmm wenn ich auch meinen senf dazugeben dürfte.

ich meine dein rektor hat, auch wenn gefahr im verzug wäre nichts in deinen taschen zu suchen. die begründung du hättest die soft-air in der hand gehabt reicht meiner meinung nach nicht aus um eine gefahr die im vollzug ist zu rechtfertigen und dadurch dann auch die durchsuchung deines rucksackes. generell darf nur die polizei bei dringendem verdacht, und dann auch nur wenn mindestens ein anderer polizist und ein unbeteiligter zeuge dabie ist, deine taschen durchsuchen. darüber muss dann auch ein protokoll angefertigt werden. im zweifeslfall könnte man so einen eingriff in deine privatsphäre beweisen, was ja dadurch geschehen ist.
wenn ich mich nicht täusche, du es darauf anlegst und veilleicht noch ein bischen glück hast, dann könntest du veilleicht sogar deinen rektor wegen eingriffs in die privatsphäre zu einer geldstrafe verurteilen lassen. bin mir da aber nicht sicher in wie weit du, dadurch das du die soft-air in der hand hattest, zur gefahr für lehrer, mitschüler und andere menschen wurdest.

also wir hatten auch mal einen der hatte ne soft-air inner schule dabei. ok der sitzt soweit ich des weiß, seitdem er vonner school geschmissen wurde, in u-haft wegen drogenbesitz und handels. aber selbst bei dem hat kein lehrer was gemacht. keine tasche durchsucht. obwohl mindestenes zwei an dem tag ihn mit der waffe inner hand gesehen hatten.

ich würd von deinem rektor zumindest eine entschuldigung vordern.

ciao

#54 Mitglied ist offline   Rika 

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geschrieben 27. Februar 2004 - 21:28

@shiversc: Sagt die das Acronym "TOFU" etwas? Oder "Vollquottel"?
Konnichiwa. Manga wo shitte masu ka? Iie? Gomenne, sonoyouna koto ga tabitabi arimasu. Mangaka ojousan nihongo doujinshi desu wa 'Clamp X', 'Ayashi no Ceres', 'Card Captor Sakura', 'Tsubasa', 'Chobits', 'Sakura Taisen', 'Inuyasha' wo 'Ah! Megamisama'. Hai, mangaka gozaimashita desu ni yuujin yori.
Eingefügtes Bild
Ja, mata ne!

(For sending email please use OpenPGP encryption and signing. KeyID: 0xA0E28D18)

#55 Mitglied ist offline   Internetkopfgeldjäger 

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  geschrieben 29. Februar 2004 - 14:19

Nochmal zurück zu Soft-Air Waffen:

An Schulen haben solche Dinger, meiner Meinung nach, nix verloren.

Sollten andere Leute damit "Räuber und Gendarm"
oder "Rote Truppe vs. Blaue Truppe" spielen wollen,
so wäre das zwar nicht mein Ding,
aber, wenn alle damit einverstanden sind,
und das Ganze in einer Halle zu diesem Zweck statt findet,
oder auf einem abgesperrtem Gelände
und keiner wird verletzt,
dann von mir aus, sollen die sich da austoben!

Sollte weder eine geeignete Halle,
noch ein geeignetes abgesperrtes Gelände
zur Verfügung stehen,
hilft vielleicht eine freundliche Anfrage bei der Bundeswehr... :(
Ich glaube, die suchen immer Leute. :lol:

Zuhause die eigene Wohnung mit bunten Farbklecksen zuballern
würde ich jedenfalls nicht!
Ich bin übrigens gerade beim Renovieren,
und das ist verdammt viel Arbeit!

Gruß, Internetkopfgeldjäger

#56 Mitglied ist offline   Fixx 

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geschrieben 03. März 2004 - 17:44

Grüß dich

Also, ich weiß nicht wie die Gesetzeslage in Deutschlang ist, da ich in Österreich lebe.

Als Schulsprecher einer Berufsschule kann nur sagen, wie das in Österreich gehandhabt wird, aber wahrscheinlich wird es das Gleiche sein:

Punkt eins:
Taschen zählen zu persönlichen Gegenständen, die unter normalen Umständen nicht durchsucht werden dürfen, da es eine Verletzung der Privatsphäre ist.

Punkt zwei:
Die Ausnahme. Wie bereits erwähnt hat jeder Bürger das Recht (teilweise auch Pflicht), Gefahr im Verzug zu melden bzw. zu verhindern - wie gefährlich jetzt deine Softair ist, möchte ich natürlich nicht einteilen - aber es kann blöd gehen.

Punkt drei:
Beisein eines Beamten ist soweit ich weiss nicht erforderlich, wenn Anlass besteht, die Gefahr bedroht Mitmenschen unmittelbar (aber mit einer Softair Amoklaufen?). Was aber relativ sicher verboten ist: das der Lehrer/Direktor oder egal wer nicht selbst deine Schultasche durchsuchen darf, wenn niemand ausser dir anwesend ist. Ob da der Zweite Lehrer ausreicht, weiß ich leider nicht.

Punkt vier:
Vergiss das Ganze. Du hast niemanden verletzt, es ist ein kleiner Unglücksfall, der bald vergessen ist, und du bist bestimmt nicht der Erste dem so etwas passiert ist. Ich denke man sollte sich nicht bei seinen Rechten beschnitten fühlen, einfach Schwamm drüber. Das ist wohl die beste Lösung, denk dir deinen Teil dabei, aber lass es gut sein.

MFG Fixx

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