Darf Ein Lehrer Meinen Rucksack Durchsuchen? Direktor hat meinen Rucksack durchsucht
#31
geschrieben 24. Februar 2004 - 16:39
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#32
geschrieben 24. Februar 2004 - 16:45
Zitat (SpongeBobSquarepants: 23.02.2004, 13:47)
Was soll ich denn noch außer "Selber Schuld" sagen?
#33
geschrieben 24. Februar 2004 - 16:48
Zitat (VollProfi: 24.02.2004, 16:45)
Zitat (SpongeBobSquarepants: 23.02.2004, 13:47)
Was soll ich denn noch außer "Selber Schuld" sagen?
nix :/ nich ma das selber schuld!
Dieser Beitrag wurde von Flosse bearbeitet: 24. Februar 2004 - 16:49
#34
geschrieben 24. Februar 2004 - 16:50
Zitat (Flosse: 24.02.2004, 16:48)
Zitat (VollProfi: 24.02.2004, 16:45)
Zitat (SpongeBobSquarepants: 23.02.2004, 13:47)
Was soll ich denn noch außer "Selber Schuld" sagen?
nix :/ nich ma das selber schuld!
Ich bin auch der Meinung, das Du am besten den Mund hältst
Dieser Beitrag wurde von Stulle bearbeitet: 24. Februar 2004 - 16:52
Die Signatur ist verloren gegangen.
#35
geschrieben 24. Februar 2004 - 16:52
#36
geschrieben 24. Februar 2004 - 16:54
Zitat (Dimension: 24.02.2004, 16:52)
Vergleich mich nicht mit einer psychisch labilen Person!
edit:
Habe ich nicht Recht!? Er, nur ER SELBST trägt die ganze Veranwortung! Niemand hat ihn gezwungen die Softie-Waffe zu halten!
Dieser Beitrag wurde von VollProfi bearbeitet: 24. Februar 2004 - 17:01
#37
geschrieben 24. Februar 2004 - 20:59
#38
geschrieben 24. Februar 2004 - 22:57
Zitat
ne, mal im Ernst, wir schreibn hier keinen Deutschaufsatz
#39
geschrieben 24. Februar 2004 - 23:17
Zitat
- Jeder, der eine sogenannte Reizstoff-, Schreckschuss- oder Signalwaffe außerhalb der eigenen vier Wände bei sich trägt („führt“), braucht ab 1.4.2003 einen „Kleinen Waffenschein“; andernfalls macht er sich strafbar, wenn er eine solche Waffe bei sich führt. Der Kleine Waffenschein kann bei der Kreispolizeibehörde beantragt werden. Für die Ausstellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,- € erhoben. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist wie auch bei allen anderen waffenrechtlichen Erlaubnissen die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers. Hierzu prüft die Behörde, ob der Antragsteller in der Vergangenheit polizeilich in Erscheinung getreten ist oder andere Erkenntnisse vorliegen, die gegen die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sprechen. Es geht bei diesem Erfordernis darum, Personen den Umgang mit Waffen und Munition zu verwehren, die durch ihr Verhalten Anlass gegeben haben an ihrer Rechts- und Gesetzestreue zu zweifeln oder die nötige Sorgfalt im Umgang mit diesen gefahrenträchtigen Gegenständen vermissen lassen.
- Zahlreiche bisher nicht erlaubnispflichtige Gegenstände wie Elektroschockgeräte, verschiedene Spring- und Fallmesser, Butterflymesser, Wurfsterne, etc. unterliegen ab dem 1.4.2003 einem Besitz- und Umgangsverbot; es handelt sich somit um verbotene Gegenstände. Jeder der einen solchen verbotenen Gegenstand besitzt, macht sich zukünftig strafbar. Es besteht die Möglichkeit, diese Waffen und Gegenstände bis zum 31.08.2003 bei der Polizei form- und entschädigungslos zur Vernichtung abzugeben oder selbst unbrauchbar zu machen. Diese Amnestieregelung des neuen Waffengesetzes bietet den Besitzern die Möglichkeit, ein Strafverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes zu vermeiden.
- Das neue Waffenrecht beinhaltet eine Amnestieregelung für bisher „illegal“ im Besitz befindlicher Waffen. Personen, die im Besitz von erlaubnispflichtigen oder verbotenen Waffen sind, die auch nach altem Recht schon als solche galten, und nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis hierfür sind, können die Waffen bis zum 31.08.2003 bei der Polizei form- und entschädigungslos zur Vernichtung abgeben. Nur wer diese Amnestieregelung nutzt, macht sich nicht strafbar. Wer im Besitz solcher Waffen ohne die entsprechende Erlaubnis ist und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.
- Spielzeugwaffen, hierunter fallen insbesondere Soft-Air-Waffen, sind nur dann von den strengen Regelungen des Waffengesetzes ausgenommen, wenn deren Geschossbewegungsenergie nicht höher als 0,08 Joule ist. Sie dürfen jedoch keine getreuen Nachahmungen von „scharfen Schusswaffen“ sein. Sind Soft-Air-Waffen mit einem „F“ im Fünfeck (Kennzeichen für Schusswaffen mit einer Bewegungsenergie mit bis zu 7,5 Joule) gestempelt, sind Erwerb und Besitz ab 18 Jahren frei, ohne diesen Stempel bedürfen sie der waffenrechtlichen Erlaubnis.
- Das Mindestalter für Sportschützen, die Schusswaffen erwerben und besitzen wollen, wird von 18 auf 21 Jahren angehoben. Ausnahmen bestehen für Schusswaffen in bestimmten Kalibern und sind darüber hinaus zur Förderung schießsportlich besonders talentierter Personen möglich. Im Wesentlichen werden Sportschützen jedoch auch in Zukunft die Waffen erhalten, die sie für die Ausübung ihres Sportes benötigen.
- Für Jäger wird die Altersgrenze, ab der der Erwerb und Besitz von Schusswaffen zulässig ist, von 16 auf 18 Jahre angehoben.
- Wer Waffen erbt, kann diese noch für eine Übergangszeit unter erleichterten Voraussetzungen besitzen (Erbenprivileg). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Personen, die erlaubnispflichtige Waffen im Wege der Erbfolge übernehmen, innerhalb eines Monats nach dem Erbfall eine Waffenbesitzkarte bei der für sie zuständigen Kreispolizeibehörde zu beantragen haben, sofern die Waffen nicht einem Berechtigten überlassen werden. Wird die Übernahme innerhalb dieser Frist nicht angezeigt, so besteht nach dem Gesetz der Straftatbestand des illegalen Waffenbesitzes.
- Die Regelung für die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition wurden deutlich verbessert und konkretisiert.
- Erhebliche Neuerungen bringt das Gesetz auch für Personen, die gewerbsmäßig mit Waffen umgehen. So brauchen z. B. zukünftig Schießbudenbetreiber auf Kirmessen, Volks- und Schützenfesten eine waffenrechtliche Erlaubnis. Waffenhändler sind zukünftig verpflichtet, das Überlassen einer Waffe an einen anderen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Ist klar das der Direx dann durchdreht. Is nur blöd, dass er gerade dich aufm Kicker hat!
#40
geschrieben 25. Februar 2004 - 07:43
Ich hoffe nur das der Typ der das Teil mitgebracht hat gut eins auf die Muetze bekommen hat - und zwar moeglich unpaedagogisch.
#41
geschrieben 25. Februar 2004 - 11:39
Da muss man schon fragen ob die ganz helle im Kopf sind. Mich hat mal jemand mit dem Messer bedroht
>>> Direktoriatsverweis
Aber wie kann man auf Menschen schießen.
#42 _shelby_
geschrieben 25. Februar 2004 - 12:44
Zitat (zero-one: 25.02.2004, 11:39)
Da muss man schon fragen ob die ganz helle im Kopf sind. Mich hat mal jemand mit dem Messer bedroht
>>> Direktoriatsverweis
Aber wie kann man auf Menschen schießen.
Viele Schüler schiessen doch bereits in PC-Games auf Menschen!
Das ist alles grafisch absolut perfekt, aber doch nicht ganz perfekt. Manche wollen halt nicht mit der Enter-Taste ballern, sondern mit ner Soft-Air.
Und andere wiederrum sind im Schützenverein und holen sich ne Pumpgun. (Das war der Fall Erfurt).
#43
geschrieben 25. Februar 2004 - 12:55
Zitat (shelby: 25.02.2004, 12:44)
Genau da liegt das Problem. Ich bin bislang davon ausgegangen, dass JEDER(!!!) helle genug ist, dass zu unterscheiden...
#44
geschrieben 25. Februar 2004 - 13:41
viele Leute auf den etwas niedrigeren Schulen ... ohne jegliche Erziehung und Sozialverhalten ... DIE sind sicherlich nicht helle genug
Finde das mit den SoftAir's eh totall kindisch
Und ja Schützenverein und Pumpgun ... finde auch das man als Jugendlicher da nicht so leicht reinkommen sollte!
Gibt genügend verrückte in "Deutschland"
Mfg
BlackTiger
#45
geschrieben 25. Februar 2004 - 14:44

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