Problem Mit Einer >>free<<sms - Seite...
#10
geschrieben 15. August 2006 - 21:02
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#11
geschrieben 15. August 2006 - 21:03
definitiv!^^
das werd ich ab jetzt aber auch...
#12
geschrieben 15. August 2006 - 21:03
#13
geschrieben 15. August 2006 - 21:19
Die Widerrufsbelehrung muß nach § 355 Abs. 2 BGB DEUTLICH und UNÜBERSEHBAR sein
(deutlich gestaltet ist, sich also durch Farbe, Buchstabengröße, Sperrschrift oder Fettdruck vom restlichen Text in nicht übersehbarer Weise abhebt)
Der Widerruf hebt sich in den AGBs nicht ab! Sofort widerrufen! Nichts bezahlen !! Beweissicherung (Mails sammeln, Sreenshots der AGBs machen...)
Dieser Beitrag wurde von lwa bearbeitet: 15. August 2006 - 21:23
#14
geschrieben 15. August 2006 - 21:31
ich bin unwissend ein "abzock-abo" eingegangen?!
ich hab mir jetz mal die seiten so durchgelesen und festgestellt, das bei einigen anderen seiten, fast so verfahren wird, wie auf smsfree.de ...
also was ich jetz machen soll ist wohl:
- screenshots von der hp machen
- screenshots von der seperaten(!!!) seite machen, wo die agb aufgeführt sind(wenn dies der fall ist, ist das laut bgb rechtlich unwirksam)
- und widerrufen.
(nur eine sache, ich bin ja ausserhalb der widerrufsfrist, klappt das dann trotzdem noch?)
#15
geschrieben 15. August 2006 - 21:45
Zitat (Gary2: 15.08.2006, 22:31)
ich bin unwissend ein "abzock-abo" eingegangen?!
ich hab mir jetz mal die seiten so durchgelesen und festgestellt, das bei einigen anderen seiten, fast so verfahren wird, wie auf smsfree.de ...
also was ich jetz machen soll ist wohl:
- screenshots von der hp machen
- screenshots von der seperaten(!!!) seite machen, wo die agb aufgeführt sind(wenn dies der fall ist, ist das laut bgb rechtlich unwirksam)
- und widerrufen.
(nur eine sache, ich bin ja ausserhalb der widerrufsfrist, klappt das dann trotzdem noch?)
Also der Wiederruf entspricht nicht die Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB. Die Wiederrufsbelehrung hat somit noch garnicht begonnen! Wie auch?
Den Widerruf per Einschreiben und nicht per E-Mail!
Beim Widerspruch ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dass hierfür eine Frist von zwei Wochen gilt. Diese Frist beginnt jedoch erst, wenn der Verbraucher deutlich über das Widerrufsrecht informiert wurde. Ein Abdruck der Widerrufsbelehrung in den Teilnahmebedingungen oder AGB genügt diesem Deutlichkeitsgebot jedoch nicht.
http://www.dialersch...-angebote.php#9
Zitat
Inhalt der Willenserklärung: Wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer "Registrierung", "Anmeldung" o.ä. einen Vertragsschluss beabsichtigt, dann kann sich der "Nichtkunde" darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde. Es obliegt dann dem Anbieter, der das Entgelt fordert, den Vertragsschluss zu beweisen. Wenn z.B. nur an einer für den Kunden nur mit einer Lupe auffindbaren Stelle auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wird, ansonsten mehrfach von einem Gratis-Dienst gesprochen wird, wird der Anbieter eine Registrierung nicht als auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags gerichtete Willenserklärung verstehen dürfen. Vgl. dazu etwa das Urteil des AG München vom 25.07.2005 (Aktenzeichen: 163 C 13423/05).
http://www.netzwelt....ead.php?t=40295
@Gary2 Deinen Neffen kannst du jetzt aus der "Sache" rauslassen.
Edit
Kann die Moderation mal ihr:
"Du kannst nichts dagegen tun, es ist leider rechtens was da abläuft." LÖSCHEN
Nicht das hier jemand denen noch das GEld in den rachen wirft!
Danke
Dieser Beitrag wurde von lwa bearbeitet: 15. August 2006 - 21:48
#16
geschrieben 15. August 2006 - 21:46
werd mich gleich daran machen, einen brief UND eine mail zu verfassen....
#17
geschrieben 15. August 2006 - 21:48
#18 _Breaker_
geschrieben 15. August 2006 - 21:50
Zitat (lwa: 15.08.2006, 22:45)
Kann die Moderation mal ihr:
"Du kannst nichts dagegen tun, es ist leider rechtens was da abläuft." LÖSCHEN
Nicht das hier jemand denen noch das Geld in den rachen wirft!
Danke
Vielen Dank für den Hinweis, habe es entsprechend abgeändert.
Interessante Wendung des Geschehens, so kann man sich irren
#19
geschrieben 15. August 2006 - 22:01
#20
geschrieben 15. August 2006 - 22:12
"Betreff: Mahnung und sofortiger Widerruf Ihres Abo´s
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe heute eine E-Mail von Ihnen erhalten, in der stand, Ich hätte mich zu einem Abonnement bei Ihnen verpflichtet, weil Ich eine FREE sms von Ihrer seite aus verschickt habe und solle nun, bis zum 22.08.2006, 96,00 € zahlen für eine Leistung die Ich überhaupt nicht beanspruchen möchte.
Da Ich zu diesem Zeitpunkt vollkommen im Unklaren darüber war, dass Ich mit Einwilligung Ihrer Teilnahmebedingungen einen Vertrag eingehe, es mir schlichtweg nicht ersichtlich war, sehe ich mich gezwungen, sofort von diesem Vertrag zurückzuziehen.
Ich gebe Ihnen eine kleine Information:
Inhalt der Willenserklärung: Wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer "Registrierung", "Anmeldung" o.ä. einen Vertragsschluss beabsichtigt, dann kann sich der "Nichtkunde" darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde. Es obliegt dann dem Anbieter, der das Entgelt fordert, den Vertragsschluss zu beweisen. Wenn z.B. nur an einer für den Kunden nur mit einer Lupe auffindbaren Stelle auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wird, ansonsten mehrfach von einem Gratis-Dienst gesprochen wird, wird der Anbieter eine Registrierung nicht als auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags gerichtete Willenserklärung verstehen dürfen. Vgl. dazu etwa das Urteil des AG München vom 25.07.2005 (Aktenzeichen: 163 C 13423/05).
Sie haben also nur versteckt darauf hingewiesen, dass Ihre seite Kostenpflichtig ist, was, laut desselben Aktenzeichens, nicht darauf hindeutet das der Verbraucher, in diesem Falle Ich, ein Abo eingehen möchte.
Weiterhin möchte Ich daraufhinweisen, das laut § 355 Abs. 2 BGB eine für den Verbraucher deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und einen Hinweis auf den Fristgebinn enthält, erforderlich ist, ich aber nicht erhalten habe.
Bei nicht genehmigung meines Widerrufs und Verfall Ihrer Mahnung behalte ich mir rechtliche Schritte vor.
Ich verbleibe mit freundlichen grüßen "
bitte um feedback^^
Dieser Beitrag wurde von Gary2 bearbeitet: 15. August 2006 - 22:21
#21
geschrieben 15. August 2006 - 22:30
Diese Leute sind echt krank verarschen jeden den sie können....
#22
geschrieben 15. August 2006 - 22:34
Zitat (number1ne: 15.08.2006, 23:30)
Diese Leute sind echt krank verarschen jeden den sie können....
*gg*
naja, und WENN die danach noch eine zahlungsaufforderung schicken, werde ich auch zu einem anwalt gehen, und das dann so klären. weil mit einem anwalt komme ich billiger weg, als würd ich mir das gefallen lassen...
#23
geschrieben 15. August 2006 - 22:38
*Viel Glück*
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