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Da steht ausdrücklich, dass dem Kunden eine Widerrufserklärung zugehen muss. Es reicht nicht, dass in den AGb´s drauf hingewiesen wird.
Auszug:
BGB § 126 b, § 312 c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 2
1. Ein Unternehmer ist gemäß § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung Informationen zur Verfügung zu stellen; hierzu gehören die in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aufgeführten Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung.
2. Den Anforderungen der Textform gemäß § 126 b BGB genügt es nicht, wenn der Anbieter einer Internetplattform (hier: Internetautkionshaus) die AGB des Nutzers dauerhaft (auf seinem entfernten Server) speichert. Vielmehr passen für die in Rede stehende "Textform" nur Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom oder solche Verkörperungen, die mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen und so die Erklärung "mitteilen". Entsprechendes gilt für die gesendete E-Mail oder das Computerfax, da auch diese Verkörperungen an den Empfänger gelangen.
3. Bei Texten (hier: Widerrufsbelehrung in den AGB eines Anbieters) die auf einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem Empfänger nicht übermittelt worden sind, wäre § 126 b BGB nur in dem speziellen Einzellfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu einem Download des Textes gekommen ist.
4. Gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des Verkaufs bei "eBay" ist der Hinweis auf die einmonatige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht entbehrlich, sondern gerade erforderlich.
5. Stellt ein Anbieter seine AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) mit der Regelung des Widerrufsrecht lediglich auf einer Webseite (hier: "MICH"-Seite bei eBay) ins Internet, hat der Anbieter - mangels Belehrung in Textform gem. § 126 b BGB - keine Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss erteilt und die erforderliche Widerrufsbelehrung kann nur nach Vertragsschluss erfolgen, mit der Konsequenz, dass eine Widerrufsfirst von einem Monat gilt (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Ich hab meine letzte Mahnung am 6.10. bekommen ( mit sofortiger Zahlungsaufforderung ). Das ist nun schon ne Woche her. Bis jetzt kam noch nichts wieder. Ich lass mich nicht mehr nerven und Geld sehen die von mir auch nicht. Lass dich nicht einschüchtern und bleib weiter hier im Board, mir hats schon riesig geholfen.
Ciao

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