"Angriff" = ein Rechtsgut muss Angriffsziel sein,
"gegenwärtig" = Angriffshandlung muss unmittelbar bevorstehen, andauern, noch nicht beendet sein; daraus folgt, dass Rache keine Notwehr ist und rechtswidrig bleibt,
"rechtswidrig" = Angreifende kann sich seinerseits nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen; wenn sich der Angreifer irrtümlich in z.B. Notwehr glaubt, so schließt sein Irrtum die Rechtswidrigkeit nicht aus und der Angegriffene kann sich notwehren,
"erforderlich" = mildeste Mittel zur effektiven Vereitelung/Abwehr/Beendigung des Angriffs; einer Rechtsgüterabwägung bedarf es nicht, aber Rechtsmissbrauch sollte Prüfstation sein.
Ich denke mal du hast darum das Ermittlungsverfahren wegen schwerer Körperverletzung am Hals weil ihr auf den Täter eingetreten habt. Ist halt in den Augen der Polizei ein unglaubwürdiges Mittel der Gefahrenabwehr.Wie es das Gericht wertet ist eine ganz andere Sache.
Zitat
Soll Xxxx € bist zum 28.12 überweisen,sonst gibt es gerichtliche Schritte....
Dieser Zivilprozess wo du ich denke Schmerzensgeld zahlen sollst hat nichts mit deinem Strafprozess zu tun.
Dieser Beitrag wurde von rotti970 bearbeitet: 15. Dezember 2006 - 12:15

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