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Frage Zum Vertragsrecht


#1 Mitglied ist offline   Großer 

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geschrieben 31. Januar 2006 - 17:28

Hallo Kollegen ;D

Mein Nachbar hatte sich im letzten Dezember ein Mainboard in einem Online-Shop gekauft.
Dieses war aber irgendwie mit seiner Hardware nicht kompatibel, sodass er es wieder zurück zum Händler - Zwecks Umtausch - schickte. Nach einiger zeit schickte der Händler das ausgetauschte Board zu, was aber auch nicht funktionierte. Beim Ausbau der CPU ist ihm die ein Stück vom Sockel abgebrochen, wo die Klammer für den CPU-Kühler eigehakt wird. Nachdem hatte er das Board wieder zum Händler geschickt und deutlich um die Rückgabe seines geldes Gebeten. Dieser hat das Board nun über 2 Wochen und ignoriert die Geldrückgabe einfach. Heute kam eine Mail, wo der Händler deutlich die Rückgabe des Geldes verweigert und die Lieferung eines Austausch-Boardes für frühestens 5 Wochen angibt.

Hat mein Nachbar das Recht sein Geld zurück zu bekommen?
Ist es nicht so, das hier der Händler seinen Pflichten des Kaufvertrages nicht nachkommt?

Großer

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#2 Mitglied ist offline   RommTromm 

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geschrieben 31. Januar 2006 - 17:36

sei froh das er es immer noch umtauscht, nachdem ihr es kaputt gemacht hat. Du musst ihm 3x die chance zur nachbesserung geben. Und ich glaube nicht ,daß inkompatibel ein umtauschrecht ist, wo man drauf klopfen kann. ist eher kulanz vom shop.... ihr habt die wache bekommen , die ihr bestellt habt.(setze voraus das es lauffähig ist) das sie nun nicht mit dem rest geht,kann der vekäufer nicht für und ist auch nicht haftbar zu machen.

kaufst dir ein auto und willst es zurückgeben, weil du keinen führerschein hast oder nicht ans lenkrad kommst.

Dieser Beitrag wurde von RommTromm bearbeitet: 31. Januar 2006 - 17:39


Mein sys:
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LG DVD-RW Logitech G15, Corsair 650 Watt


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#3 _Phate_

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geschrieben 31. Januar 2006 - 17:45

Du hast 2 Wochen nach dem Kauf ein Rückgaberecht. Danach kann der Händler, wenn er freundlich ist und ihr wirklich eine Inkompatibilität habt es zurücknehmen, muss es aber nicht. Hier gilt es, sich vor dem Kauf zu informieren oder die Rückgabefristen einzuhalten.
Das ihr nun 5 Wochen warten müsst kann man verstehen, da ihr ja nun das Board beschädigt habt und diese nun überprüft wird. Wenn ihr Pech habt, bekommt ihr es nun nichtmal mehr ausgetauscht.
Rechtlich gesehen habt ihr gegen den Händler nichts in der Hand.

Dieser Beitrag wurde von Phate bearbeitet: 31. Januar 2006 - 17:45


#4 Mitglied ist offline   flo 

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geschrieben 31. Januar 2006 - 17:50

Der Verkäufer kann 3 mal von seinem Nachbesserungsrecht gebrauch machen, erst dannach kannst du dein Geld zurückverlangen.

#5 _Phate_

  • Gruppe: Gäste

geschrieben 31. Januar 2006 - 17:53

Beitrag anzeigenZitat (Flo: 31.01.2006, 17:50)

Der Verkäufer kann 3 mal von seinem Nachbesserungsrecht gebrauch machen, erst dannach kannst du dein Geld zurückverlangen.


Allerdings bezieht sich die Nachbesserung auf ein Defekt und nicht auf eine Inkompatibilität! Das muss man beachten.

#6 Mitglied ist offline   flo 

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  • Geschlecht:Männlich

geschrieben 31. Januar 2006 - 17:54

Ja da hast du Recht, wenn der Verkäufer ihm aber zugesichert hat das es Funktioniert, dann muss er.
Aber das wissen wir ja nicht

#7 Mitglied ist offline   Großer 

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geschrieben 31. Januar 2006 - 18:24

Vielen Dank für eure Antworten!

#8 Mitglied ist offline   aplo 

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geschrieben 03. Februar 2006 - 18:09

Beitrag anzeigenZitat (Flo: 31.01.2006, 17:50)

Der Verkäufer kann 3 mal von seinem Nachbesserungsrecht gebrauch machen, erst dannach kannst du dein Geld zurückverlangen.



das stimmt nicht ganz, es sind lediglich 2 Versuche, scheitert der 3. dann stehen ihm alle rechte nach $437 BGB zu. Minderung, Rückabwicklung des geschäfts


Da, dein Kumpel diesen Mangel selbst verschuldet hat, besteht normalerweise keinerlei Recht für ihn.

Dieser Beitrag wurde von aplo bearbeitet: 03. Februar 2006 - 18:13


#9 Mitglied ist offline   Großer 

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geschrieben 03. Februar 2006 - 18:19

Beitrag anzeigenZitat (aplo: 03.02.2006, 18:09)

Da, dein Kumpel diesen Mangel selbst verschuldet hat, besteht normalerweise keinerlei Recht für ihn.

Nein, dem ist nicht mehr so.
Das OLG Frankfurt/M. hatte dazu Anfang Januar ein Urteil erlassen, laut dem der Hersteller auch bei unsachgemäßer Bedienung den Schaden ausbessern muß.

Dieser Beitrag wurde von Großer bearbeitet: 03. Februar 2006 - 18:23


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