Zitat
- Wucher bezeichnet das Angebot einer Leistung zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation des Vertragspartners.
... - In Deutschland ist Wucher in Absatz 2 des § 138 BGB geregelt. Nichtig ist demnach ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
... - Auf objektiver Seite müssen Leistung und Gegenleistung in einem „auffälligen Missverhältnis“ zueinander stehen
... - Ein solches Missverhältnis liegt aber meist vor, wenn der Wert der Leistung das Doppelte der Gegenleistung übersteigt.
... - Hinzukommen muss aber eine besondere Motivation des Bewuchernden, nämlich das „Ausbeuten“ als bewusstes Ausnutzen der gegebenen schlechten Situation des Bewucherten; es ist Vorsatz erforderlich
... - Unerfahrenheit ist ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung
... - Ein Mangel an Urteilsvermögen besteht, wenn jemandem in erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich bei rechtsgeschäftlichem Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen oder das Äquivalenzverhältnis der beiderseitigen Leistungen richtig zu bewerten (Beispiel: Mit einer Person geringer Intelligenz wird ein für sie eindeutig nachteiliger komplizierter Versicherungsvertrag geschlossen.)
N'Abend Wurm. 236€ für die OVP, das ist schon bitter...
Dieser Beitrag wurde von Candid bearbeitet: 20. Juli 2010 - 22:20

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