WinFuture-Forum.de: Halteverbot auf dem Seitenstreifen - WinFuture-Forum.de

Zum Inhalt wechseln

Beiträge in diesem Forum erhöhen euren Beitragszähler nicht.
  • 3 Seiten +
  • 1
  • 2
  • 3

Halteverbot auf dem Seitenstreifen


#1 Mitglied ist offline   olm 

  • Gruppe: aktive Mitglieder
  • Beiträge: 136
  • Beigetreten: 25. Januar 05
  • Reputation: 0

geschrieben 22. Juli 2013 - 11:01

Hallo alle zusammen,

ich habe ein Frage zu einem Verkehrsschild.

Folgende Situation:

Bei uns am Baggersee gibt es wenig Parkplätze.
Auf der Straße sind Halteverbotsschilder mit dem Zusatzzeichen "Auch auf dem Seitenstreifen" aufgestellt. (Ähnlich wie auf dem BILD)

Jetzt meine Frage:

Stellt euch vor der Gehweg auf dem Bild wäre Wiese/Feld/Acker. Darf ich auf der Wiese parken/halten?

Danke für eure Antworten.

Habe noch ein Bild gefunden, das so ähnlich ist.

Es geht um die Autos auf der Rechten Seite die auf dem Grünstreifen parken.

Eingefügtes Bild

Dieser Beitrag wurde von olm bearbeitet: 22. Juli 2013 - 10:58


Anzeige



#2 Mitglied ist offline   Holger_N 

  • Gruppe: aktive Mitglieder
  • Beiträge: 5.111
  • Beigetreten: 11. September 10
  • Reputation: 458
  • Geschlecht:Männlich

geschrieben 22. Juli 2013 - 11:19

Also ich habe das so in Erinnerung. Stände dort das Halteverbotszeichen ohne Zusatzschild, dürfte man auf der Straße nicht halten aber auf dem Seitenstreifen ja, wenn man komplett neben der Straße steht. Das Zusatzschild erweitert aber das Halteverbot auf den Seitenstreifen, so dass man dort auch nicht halten darf.
Bauernregel: Regnets mächtig im April, passiert irgendwas, was sich auf April reimt.

#3 Mitglied ist offline   LostSoul 

  • Gruppe: aktive Mitglieder
  • Beiträge: 129
  • Beigetreten: 01. Juni 05
  • Reputation: 11

geschrieben 22. Juli 2013 - 11:21

Guten Tag.

Was ist denn daran so schwer? Sofern es sich immer noch um Teil der öffentliche Fläche neben der Straße handelt (Seitenstreifen, egal ob befestigt oder unbefestigt) gilt das Verbotszeichen inkl. Zusatzbeschilderung. Handelt es sich um einen privaten Acker o.ä. kann man da machen was man will (unter der Voraussetzung das man eine Erlaubnis zum Parken oder Halten hat).

#4 Mitglied ist offline   LostSoul 

  • Gruppe: aktive Mitglieder
  • Beiträge: 129
  • Beigetreten: 01. Juni 05
  • Reputation: 11

geschrieben 22. Juli 2013 - 11:29

Guten Tag.

Beitrag anzeigenZitat (Holger_N: 22. Juli 2013 - 11:19)

Also ich habe das so in Erinnerung. Stände dort das Halteverbotszeichen ohne Zusatzschild, dürfte man auf der Straße nicht halten aber auf dem Seitenstreifen ja, wenn man komplett neben der Straße steht. Das Zusatzschild erweitert aber das Halteverbot auf den Seitenstreifen, so dass man dort auch nicht halten darf.


Sofern wir von "Außerorts" (üblicherweise i.V.m. Verkehrzeichen 306) reden ist das Halten auf dem Seitenstreifen bzw. das Parken auf diesem nur gestattet, wenn der Abstand zu mittleren Linie (Fahrstreifenbegrenzung) mindestens 3,5 Meter beträgt.

#5 Mitglied ist offline   Holger_N 

  • Gruppe: aktive Mitglieder
  • Beiträge: 5.111
  • Beigetreten: 11. September 10
  • Reputation: 458
  • Geschlecht:Männlich

geschrieben 22. Juli 2013 - 11:42

Die Frage, ob es zum öffentlichen Verkehrsraum gehört oder es sich um Privatgelände handelt, stellt sich aber gar nicht. Es muß zum öffentlichen Verkehrsraum gehören, weil sonst das Zusatzschild keinen Sinn macht. Ansonsten erkennt der Autofahrer aber die Besitzverhältnisse sowieso nicht.

Ich habe aber die Vermutung, dass Einige dort fälschlicherweise der Meinung sind, dass Halteverbot würde am Ortsschild enden und haben sich dort hingestellt. Dann kamen welchen, die sich dachten "Och wenn die das können, kann ich das auch." und haben sich dahintergestellt.

Beitrag anzeigenZitat (LostSoul: 22. Juli 2013 - 11:29)

Guten Tag.

Sofern wir von "Außerorts" (üblicherweise i.V.m. Verkehrzeichen 306) reden ist das Halten auf dem Seitenstreifen bzw. das Parken auf diesem nur gestattet, wenn der Abstand zu mittleren Linie (Fahrstreifenbegrenzung) mindestens 3,5 Meter beträgt.


Ist doch in dem Fall egal, in dem Beispiel ist es ja ohnehin verboten.
Bauernregel: Regnets mächtig im April, passiert irgendwas, was sich auf April reimt.

#6 Mitglied ist offline   LostSoul 

  • Gruppe: aktive Mitglieder
  • Beiträge: 129
  • Beigetreten: 01. Juni 05
  • Reputation: 11

geschrieben 22. Juli 2013 - 12:02

Guten Tag.

Beitrag anzeigenZitat (Holger_N: 22. Juli 2013 - 11:42)

Die Frage, ob es zum öffentlichen Verkehrsraum gehört oder es sich um Privatgelände handelt, stellt sich aber gar nicht. Es muß zum öffentlichen Verkehrsraum gehören, weil sonst das Zusatzschild keinen Sinn macht. Ansonsten erkennt der Autofahrer aber die Besitzverhältnisse sowieso nicht.


Doch, ein solches Schild findet sich z.B. auch auf Privatparkplätzen wenn dort die StVO Anwendung findet (z.B. häufig auf Parkplätzen wie bei IKEA zu sehen, durch das Schild "Hier gilt die StVO", was auch z.B. im Fall von Unfällen etc. wichtig ist); durch die Zusatzausschilderung ist somit auch klar, dass man sich nicht mehr im öffentlichen Bereich befindet.

Beitrag anzeigenZitat (Holger_N: 22. Juli 2013 - 11:42)

Ich habe aber die Vermutung, dass Einige dort fälschlicherweise der Meinung sind, dass Halteverbot würde am Ortsschild enden und haben sich dort hingestellt. Dann kamen welchen, die sich dachten "Och wenn die das können, kann ich das auch." und haben sich dahintergestellt.


Das ist ja häufig der Fall: Einer macht es falsch und sofort kommenden Lemminge... ;)

Beitrag anzeigenZitat (Holger_N: 22. Juli 2013 - 11:42)

Ist doch in dem Fall egal, in dem Beispiel ist es ja ohnehin verboten.


Mir geht es auch gar nicht darum zu sagen, dass dein Beitrag falsch war/ist, sondern nur etwas zu konkretisieren, da die Ausführungen des Threaderstellers eben nicht jeden Fall abdecken und daher die Antworten evtl. auch nicht korrekt sein könnten. Für den Fall, dass dort ein Verbotsschild auch für den Haltestreifen steht, ist es natürlich korrekt, dass somit ohnehin dort nicht gehalten bzw. geparkt werden dürfte.

#7 Mitglied ist offline   olm 

  • Gruppe: aktive Mitglieder
  • Beiträge: 136
  • Beigetreten: 25. Januar 05
  • Reputation: 0

geschrieben 22. Juli 2013 - 12:04

Beitrag anzeigenZitat (LostSoul: 22. Juli 2013 - 11:21)

Guten Tag.

Was ist denn daran so schwer? Sofern es sich immer noch um Teil der öffentliche Fläche neben der Straße handelt (Seitenstreifen, egal ob befestigt oder unbefestigt) gilt das Verbotszeichen inkl. Zusatzbeschilderung. Handelt es sich um einen privaten Acker o.ä. kann man da machen was man will (unter der Voraussetzung das man eine Erlaubnis zum Parken oder Halten hat).


Das ist deshalb so schwer, weil genau diese Situation immer zu Verwirrungen führt (siehe unter anderem Antworten hier)

Bild Gehweg=Grünstreifen

  • Darf ich hier nun parken, wenn der Abstand zur Mittellinie mehr als 3,5 Meter ist?
  • Oder ist es verboten?


Laut dieser Definition ist der Seitenstreifen NICHT der Grünstreifen (Bildquelle: Wikipedia).
Eingefügtes Bild

Danke

Dieser Beitrag wurde von olm bearbeitet: 22. Juli 2013 - 12:19


#8 Mitglied ist offline   olm 

  • Gruppe: aktive Mitglieder
  • Beiträge: 136
  • Beigetreten: 25. Januar 05
  • Reputation: 0

geschrieben 22. Juli 2013 - 12:32

Habe noch mehrer Definitionen gefunden.

Mal heißt es es ist verboten, mal heißt es es ist erlaubt.

Link 1

Link 2

#9 Mitglied ist offline   Holger_N 

  • Gruppe: aktive Mitglieder
  • Beiträge: 5.111
  • Beigetreten: 11. September 10
  • Reputation: 458
  • Geschlecht:Männlich

geschrieben 22. Juli 2013 - 13:00

Naja man muß dann aber erstmal unterscheiden. Soll hier diskutiert werden, ob auf dem Seitenstreifen gehalten werden darf oder nicht oder soll diskutiert werden was überhaupt ein Seitenstreifen ist? Die letzten Beispiele laufen ja darauf hinaus, dass auf dem Seitenstreifen zwar nicht gehalten werden darf, aber man wollte sich damit rausreden, dass es kein Seitenstreifen wäre, woraufhin das Gericht die Zurechtbiegerei der Gesetze per Definition außer Kraft setzte und sich auf eine normalverständliche Erklärung beschränkte. Ich finde das Schild auf dem Foto eindeutig, dass man dort so nicht parken darf.
Zumindest finde ich es Blödsinn, da eine Parkerlaubnis hineininterpretieren zu wollen, indem man irgendeine Lücke in der Seitenstreifendefinition sucht.
Bauernregel: Regnets mächtig im April, passiert irgendwas, was sich auf April reimt.

#10 Mitglied ist offline   olm 

  • Gruppe: aktive Mitglieder
  • Beiträge: 136
  • Beigetreten: 25. Januar 05
  • Reputation: 0

geschrieben 22. Juli 2013 - 13:24

Ich will eigentlich nur klären ob es erlaubt ist oder nicht. Da in Deutschland ja eigentlich alles definiert ist habe ich eben die Definitionen herausgesucht.


Es handelt sich ja auch nicht um die Parksituation von dem Bild oben, sondern von dieser hier Map. An dieser Straße befinden sich die Halteverbotsschilder mit dem Zusatzschild.

Also ich gehe jetzt mal einfach davon aus, dass es verboten ist.


Für mich sieht das ganze aber so aus, dass die Stadt/Dorf nur abkassieren will.

Naja in diesem Sinne.

#11 Mitglied ist offline   Holger_N 

  • Gruppe: aktive Mitglieder
  • Beiträge: 5.111
  • Beigetreten: 11. September 10
  • Reputation: 458
  • Geschlecht:Männlich

geschrieben 22. Juli 2013 - 13:33

Auf diesem Google-Maps-Bild, stellt für mich der Grünstreifen eindeutig den Bereich dar, der als Bankett bezeichnet wird und ist somit ein Seitenstreifen auf dem das Halteverbot gilt.

Nach LostSouls Erklärung mit den Privatflächen könntest du an der Stelle auf dem Feld parken (der erkennbare Acker) wenn der Bauer dir das erlaubt.
Bauernregel: Regnets mächtig im April, passiert irgendwas, was sich auf April reimt.

#12 Mitglied ist offline   DK2000 

  • Gruppe: Administration
  • Beiträge: 19.795
  • Beigetreten: 19. August 04
  • Reputation: 1.434
  • Geschlecht:Männlich
  • Wohnort:Oben auf dem Berg
  • Interessen:Essen, PC, Filme, TV Serien...

geschrieben 22. Juli 2013 - 20:10

Wobei LostSouls Erklärung mit den Privatflächen auch nicht ganz richtig ist, zumal es nur darauf ankommt, ob die Fläche öffentlicher Verkehrsraum ist oder nicht. Privatflächen können von sich aus zum öffentlichen Verkehrsraum zählen, ohne das darauf extra hingewiesen werden muss. Eine Anbringung dieses Schildes "Hier gilt die StVO" ist dann auch überflüssig bzw. dient allenfalls nur als Hinweis. Auf nicht-öffentlicher Verkehrsraum ist das Schild im Übrigen witzlos, da hier die StVO so oder so keine Gültigkeit hat. Dieses Schild ist auch kein offizielles Zusatzzeichen nach der StVO.

Dieser Beitrag wurde von DK2000 bearbeitet: 22. Juli 2013 - 20:11

Ich bin kein Toilettenpapier-Hamster.
---
Ich bin ein kleiner, schnickeldischnuckeliger Tiger aus dem Schwarzwald.
Alle haben mich ganz dolle lila lieb.

#13 Mitglied ist offline   .nano 

  • Gruppe: aktive Mitglieder
  • Beiträge: 2.209
  • Beigetreten: 27. Dezember 04
  • Reputation: 2
  • Geschlecht:Männlich

geschrieben 22. Juli 2013 - 20:16

Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum ist alles, was von jedem ohne Einschränkungen befahren werden kann, also müsste das ebenso auf deinen Grünstreifen zutreffen. Also auch jedes Parkhaus, jeder IKEA-Parkplatz, alles, was nicht Betriebsgelände mit Eingangskontrolle/Schranke/Transponder nur für Mitarbeiter ist. Also gelten auch hier die Regeln der StVO und damit dann auch die Beschilderungen.

Also nein, parken darfst du dort nicht.

Dieser Beitrag wurde von .nano bearbeitet: 22. Juli 2013 - 20:18

imo!

#14 Mitglied ist offline   LostSoul 

  • Gruppe: aktive Mitglieder
  • Beiträge: 129
  • Beigetreten: 01. Juni 05
  • Reputation: 11

geschrieben 22. Juli 2013 - 20:39

Guten Tag.

Beitrag anzeigenZitat (DK2000: 22. Juli 2013 - 20:10)

Wobei LostSouls Erklärung mit den Privatflächen auch nicht ganz richtig ist, zumal es nur darauf ankommt, ob die Fläche öffentlicher Verkehrsraum ist oder nicht. Privatflächen können von sich aus zum öffentlichen Verkehrsraum zählen, ohne das darauf extra hingewiesen werden muss. Eine Anbringung dieses Schildes "Hier gilt die StVO" ist dann auch überflüssig bzw. dient allenfalls nur als Hinweis. Auf nicht-öffentlicher Verkehrsraum ist das Schild im Übrigen witzlos, da hier die StVO so oder so keine Gültigkeit hat. Dieses Schild ist auch kein offizielles Zusatzzeichen nach der StVO.


An der Stelle muss ich widersprechen. Wer sich dazu die gängige Rechtsprechung zu Gemüte führt, wird schnell feststellen, dass seit Jahren und Jahrzehnten einheitlich nach der Vorrangigkeit expliziter Regelungsanwendung geprüft wird (also jene Schilder), im Zweifelsfall jedoch nur antizipiert wird, dass die StVO analoge(!) Anwendung findet, hieraus aber nur im Bereich von "als öffentlich vermuteter Flächen", also z.B. Parkplätze von Kaufhäusern, überhaupt eine solche Anwendbarkeit versucht wird herzuleiten, dies jedoch insbesondere im Bereich der privatrechtlichen Beurteilung, z.B. wg. der Ansprüche aus entstehenden Abschleppkosten, irrelevant ist; dem folgt schon seit längerem auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit, da die früher hergeleiteten Hilfskonstrukte rechtlich immer mehr als auf nur dünnem Eis standen.

Umgekehrt ist übrigens das Aufstellen eines solchen Schildes eben aus genau diesem Grund nicht sinnlos - man schaue sich nur mal die Rechtsprechung zu Schadenersatzfragen bei Unfällen auf privaten Grundstücken an. Weitere nützliche Informationen finden sich in den üblichen Standardkommentaren, bzw. bei entsprechenden Zugang z.B. via Beck Online.

Beitrag anzeigenZitat (.nano: 22. Juli 2013 - 20:16)

Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum ist alles, was von jedem ohne Einschränkungen befahren werden kann, ...


Öhm, nein. Weder de jure noch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung.

#15 Mitglied ist offline   Holger_N 

  • Gruppe: aktive Mitglieder
  • Beiträge: 5.111
  • Beigetreten: 11. September 10
  • Reputation: 458
  • Geschlecht:Männlich

geschrieben 22. Juli 2013 - 20:48

Beitrag anzeigenZitat (LostSoul: 22. Juli 2013 - 20:39)

An der Stelle muss ich widersprechen. Wer sich dazu die gängige Rechtsprechung zu Gemüte führt, wird schnell feststellen, dass seit Jahren und Jahrzehnten einheitlich nach der Vorrangigkeit expliziter Regelungsanwendung geprüft wird (also jene Schilder), im Zweifelsfall jedoch nur antizipiert wird, dass die StVO analoge(!) Anwendung findet, hieraus aber nur im Bereich von "als öffentlich vermuteter Flächen", also z.B. Parkplätze von Kaufhäusern, überhaupt eine solche Anwendbarkeit versucht wird herzuleiten, dies jedoch insbesondere im Bereich der privatrechtlichen Beurteilung, z.B. wg. der Ansprüche aus entstehenden Abschleppkosten, irrelevant ist; dem folgt schon seit längerem auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit, da die früher hergeleiteten Hilfskonstrukte rechtlich immer mehr als auf nur dünnem Eis standen.


Das ist aber jetzt wirklich schön formuliert, nur wenn im ersten Satz nicht stände, dass du widersprichst, würde ich nicht herauslesen können, ob du widersprichst oder zustimmst.

Beitrag anzeigenZitat (LostSoul: 22. Juli 2013 - 20:39)


Öhm, nein. Weder de jure noch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung.


Naja aber wenn das nicht so ist, dann müßte doch ein Polizist bei jedem Unfall, wo ein Fahrzeug auf dem Feld liegenbleibt erstmal sagen, dass sie sich um den Unfall vom Hergang her zwar kümmern, aber das Wrack geht sie nichts an, das liegt auf Privatgrund und kann da liegen so lange es will.
Bauernregel: Regnets mächtig im April, passiert irgendwas, was sich auf April reimt.

Thema verteilen:


  • 3 Seiten +
  • 1
  • 2
  • 3

1 Besucher lesen dieses Thema
Mitglieder: 0, Gäste: 1, unsichtbare Mitglieder: 0