Widerruf innerhalb 14-tage möglich , trotz aufgemachter HDD-Klap
#1
geschrieben 17. November 2012 - 16:22
hab ein Dell XPS gekauft. Dortist ja eine Klappe auf der Rückseite. Ich hab diese aufgeschraubt und die Festplatte getauscht. Weil ich Temperaturprobleme hab mit dem Notebook. (mit original hdd @ 48°C , mit anderer 42°C unter vollast).
Jetzt hab ich aber ein anderes Dell von der Website bestellt (andere austattung) und will das wieder zurücksenden.
Ich hab die original HDD wieder eingebaut und eine Werksrücksetzung durchgeführt. Die schrauben zeigen aber das ich es bereits aufgeschraubt hatte.
Ist es ein Grund für Dell das Notebook nicht zurückzunehmen ?
Gruß
Cell
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#2 _Niedlicher Zwerg_
geschrieben 17. November 2012 - 18:32
#3
geschrieben 17. November 2012 - 19:38
Und wieviel Zeit habe ich für die Rücksendung nach Widerruf ? 30 Tage oder so waren es oder?
Dann würde ich einfach den unbenutzten Deckel des neun Notebooks was unterwegs ist, auf das was ich zurücksende draufschrauben.
Ist ja das gleiche NB
Gruß
Cell
Dieser Beitrag wurde von cell85 bearbeitet: 17. November 2012 - 19:39
#4 _M-i-s-t-e-r-x_
geschrieben 17. November 2012 - 19:47
wenn da kein Garantie siegel drauf war sollte das egal sein , ein deckel zum öffnen
ist eben zum öffnen gedacht sonst hätte man in ja nicht drauf gemacht
#5
geschrieben 17. November 2012 - 21:04
Zitat (M-i-s-t-e-r-x: 17. November 2012 - 19:47)
wenn da kein Garantie siegel drauf war sollte das egal sein , ein deckel zum öffnen
ist eben zum öffnen gedacht sonst hätte man in ja nicht drauf gemacht
exakt, kein siegel etc.
#6
geschrieben 22. November 2012 - 19:17
Wie gesagt:
- Darf nichts kaputtgehen dabei
- Darfst kein Siegel brechen
#7
geschrieben 22. November 2012 - 20:08
Mal eine Korrektur dazu: Natürlich darf man auch Siegel brechen, z.B. an Gehäusen. Ansonsten würde dem Kunden die Möglichkeit genommen, die gekauften Produkte auch zu verifizieren, ggf. auch zu ergänzen, erweitern etc. Ausnahme ist es immer, wenn durch einen Siegelbruch z.B. auch eine Bruchstelle aktiviert wird und dadurch die Funktionalität eingeschränkt oder beendet wird.
#8
geschrieben 22. November 2012 - 22:12
#9
geschrieben 22. November 2012 - 23:45
Zitat (WinFutAl10: 22. November 2012 - 22:12)
Aha. Gut, damit weißt du mehr als die einschlägige Kommentierung (vgl. Palandt zu Gewährleistungsansprüchen und rechthindernden wie auch rechtsvernichtenden Einwendungen und Einreden; BGB) und mehr als der BGH in seiner gängigen Rechtsprechung. Ich als oller Jurist habe da ohnehin keinen Plan von. Insofern ist es natürlich vollkommen folgerichtig sich auf (d)ein "das ist falsch" zu stützen, welches juristisch von einem stichhaltigen Argument nach dem anderen gestützt wird.
Weißt du, es sind Leute wie du, denen zwar jedwede Grundlage zu einem fundierten Sachurteil fehlt, sich aber aufgrund irgendwelcher persönlichen Meinungen, "habe ich mal gehört/gelesen"-Aussagen oder dem bei "wer-weiß-was-"-"Wissen" um sich werfend letztlich lächerlich machen, aber am lautesten schreien und so zwar Blödsinn durchs Netz tragen, aber im Kern eben nichts konstruktives beitragen.
Vielleicht sind deine Stärke das Herstellen von Fleischprodukten, vielleicht bist du ein begnadeter Programmier, ein super Musiker, toller Konditor oder ein liebevoller Tierpfleger, aber bitte sei ruhig, wenn es um juristische Themen geht, von denen du augenscheinlich keine Ahnung hast.
Und bevor dazu gleich noch weitere stumpfsinnige Aussagen kommen: Der BGH hat, in einem schon 1980(!) in der NJW (*der* deutschen juristischen Fachzeitschrift) dargelegten Urteil eine pauschale Beschränkung von Garantieansprüchen wegen Garantiesiegelbruch verneint (vgl. BGH NJW 1980, 831). Aber wie gesagt: Wer ist schon der BGH, du hast bestimmte eine total supi Facebook- oder sonstwas-Quelle...
#10
geschrieben 23. November 2012 - 14:59
Aber es gibt auch einen Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie: Die Gewährleistung ist vom Staat vorgeschrieben und daher eine Pflicht des Herstellers, die Garantie aber noch lange nicht. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers.
Du musst das so sehen: Wenn du die Ware ohne Garantiesiegel zum Händler zurückschickst, muss ja der Händler die Ware erst wieder zum Hersteller senden, der diese dann überprüft und neu versiegelt. Dann schickt der Hersteller die Ware wieder zurück zum Händler. Und du meinst, dass die das alles umsonst machen und der Händler auf den Kosten sitzen bleibt? Ich glaube nicht.
#11 _DP455_
geschrieben 23. November 2012 - 16:11
Zitat (WinFutAl10: 23. November 2012 - 14:59)
Eine Pflicht des Herstellers

#12
geschrieben 23. November 2012 - 18:31
#13 _DP455_
geschrieben 23. November 2012 - 19:45
Dieser Beitrag wurde von DP455 bearbeitet: 23. November 2012 - 19:46
#14
geschrieben 24. November 2012 - 10:17
Zitat (WinFutAl10: 23. November 2012 - 14:59)
Aber es gibt auch einen Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie: Die Gewährleistung ist vom Staat vorgeschrieben und daher eine Pflicht des Herstellers, die Garantie aber noch lange nicht. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers.
Hast du eigentlich auch nur eine der o.g. Quellen gelesen? Der *BGH* hat schon vor Ewigkeiten entschieden, dass ein *Garantie*siegelbruch *nicht* pauschal einen Garantieanspruch ausschließen kann und darf. Ist das so schwer für dich zu verstehen? Aus Ausschluss kann nur erfolgen, wenn es einen *kausalen* Zusammenhang zwischen Siegelbruch und durch den Garantieaufruf zu beseitigenden Defekt gibt. Selbst dann - und tu uns doch bitte mal den Gefallen und lies dir die Quellen durch - kann der Anspruch nicht *pauschal* vom Hersteller ausgeschlossen werden.
Daneben brauchst du hier nicht wieder zwei Dinge miteinander zu vermengen: Die Rede ist vom Bruch eines Garantiesiegels, was vollkommen losgelöst ist von den Regelungen der gesetzlichen Gewährleistung. Beziehst du dich in dieser Vermengung insofern auf meinen obigen Beitrag in dem ich im ersten Teil auf die Kommentierung des Palandt zu *Gewährleistungs*ansprüchen verwiesen habe, so hättest du eben gut daran getan dir die Quelle auch mal durchzulesen - dort wird nämlich auch wiederholt die Differenzierung, aber auch andere wichtige Grundsystematiken - inkl. der hier diskutierten - dargestellt.
Zitat (WinFutAl10: 23. November 2012 - 14:59)
Es kann dir als Anpruchsinhaber vollkommen egal sein, wie der Verkäufer oder wie der Hersteller das regelt. Du hast einen entweder direkten gesetzlichen Anspruch oder einen Anspruch aus dem Garantieverhältnis, welches ebenfalls bestimmen gesetzlichen Regelungen unterworfen ist. Im Bereich der Gewährleistung kann der Verkäufer das Gerät auch gerne persönlich abholen, mit Scherpas durch die Welt transportieren und dir ein neues mit der Hand klöppeln lassen und von einem Lieferanten auf einem fliegenden bengalischen Tiger anliefern lassen - die Kosten dafür trägst du nicht. Ob es im Bereich der Garantieleistung irgendwelche Kosten gibt, hängt von der individuellen Ausgestaltung der Garantiebedingungen ab.
Aber um dich zu ernüchtern: Natürlich trägst du als Kunde *immer* alle Kosten des Unternehmens. Sonst würde das Unternehmen nämlich Verluste machen. Auch wenn sich die Firma einen neuen Dienst-Ferrari kauft, aus Ansprüchen in einem Sozialplan bei Massenentlassungen Abfindungen zahlen muss oder der Chef einfach nur gerne erste Klasse bei der Lufthansa fliegt: Die Kosten eines Unternehmens trägt immer und vollständig der Kunde.
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