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Garantiefrage... mal wieder...

#16 Mitglied ist offline   LoD14 

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geschrieben 11. Mai 2011 - 22:25

Zitat

he he he. besser geht es doch gar nicht. wenn die das schon anbieten, dann bekommst du auch 100 prozent. wenn die in japan nicht liefern können, ist das nicht dein problem. *wandeln* heisst das zauberwort.
ich blick bei dem ganzen scheiß einfach nicht durch. ich glaub ich hab einen grundlegenden fehler gemacht.

- der händler wirbt/war auf seiner internetseite "Herstellergarantie: 2 Jahre international Traverlers Garantie"
- bei abgabe im geschäft meinte der verkäufer, dass ich keine garantie mehr hätte, sondern nur noch gewährleistung hätte, das ganze jetzt auf gewährleistung läuft und die es nur auf kulanz weiterleiten an acer und acer es auf kulanz repariert.

jetzt kann es wohl der fall sein, dass wenn der händler mit der garantie in der produktbeschreibung wirbt, er wissen müsste, dass es noch herstellergarantie hat und er mich drauf hinweisen hät' müssen.

der händler redet sich jetzt immer raus, er könne nichts machen, da das ganze nur auf kulanz läuft. jetzt ist natürlich keiner zuständig und ich habe laut denen niemand gegenüber ansprüche. der händler weigert scih zu wandeln, geschweige denn mit vom kaufvertrag zurücktreten zu lassen. dann müsste ich ihm beweisen, dass der schaden schon vorher vorlag...

acer redet nicht mit mir, da der auftrag von snogard bei denen eingegangen ist, von daher wäre snogard ihr vertragspartner und die dürfen mir nichtmal auskünfte über den reparaturstatus geben.

ruf ich bei snogard an und bitte die, sich bei acer zu erkundigen und mal druck zu machen, sagen die mir, ich solle mich an acer wenden, da sie das ding nur in meinem auftrag an die weitergeleitet haben... und acer sagt dann wieder das snogard...

eine sache hab ich auf jeden fall gelernt: nie wieder snogard. nie wieder acer.

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#17 Mitglied ist offline   LostSoul 

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geschrieben 12. Mai 2011 - 19:07

Guten Tag.

Also, um es mal halbwegs kurz zu machen:
Gewährleistung: Wird dir gesetzlich zugesichert und beträgt in Deutschland 24 Monate, wobei nach sechs Monaten die Beweislastumkehr greift, d.h. der Kunde beweisen muss, dass der Defekt bei Auslieferung vorlag.

Garantie: Freiwillige Zusatzleitung eines Dritten (regelmäßig der Hersteller), die in ihrer Gestaltung nahezu beliebig sein kann. Dauer, Inhalt, Umfang etc. sind hier also im Ermessen desjenigen, der die Garantie anbietet. Besonderheit: Der Verkäufer kann auch für Garantieversprechungen von Dritten herangezogen werden, wennn er sich diese zu eigen gemacht hat.

Nun zum Ablauf: Wenn etwas defekt ist oder nicht erwartungs-/vertragsgemäß funktioniert, ist der erste Ansprechpartner der Händler bei dem man gekauft hat. Man kann sich natürlich auch an den Garantieleister wenden, aber das muss sich der Händler nicht als Reperaturversuch zurechnen lassen, sofern er nicht selbst zu diesem verweist (in diesem Fall: bestätigen lassen).

Gerne berufen sich Händler auf irgendwelche Lieferschwierigkeiten etc. seitens des Herstellers oder dessen Garantiebedingungen etc. Das ist für den Kunden jedoch *unerheblich*. Der Vertragspartner des Kunden ist der Verkäufer, nicht der Hersteller, nicht der Distributor oder der Großhändler des Händlers. Entsprechend hat einzig der Verkäufer der Ware für die Beschaffenheit der Ware zu sorgen, die vereinbart wurde (norm.: sachmangelfreie Beschaffenheit).

Sollte der Händler hier auf den Hersteller verweisen: Ganz klar ansagen, dass einem das schnuppe ist und man nicht die Garantieleistung in Anspruch nehmen will, sondern die gegen den Händler bestehende Gewährleistungspflicht.

Verweigert der Händler (engültig), dann kann man sich über Vertragsrücktritt, Wandlung etc. unterhalten.

Was den Garantieleistungsanbieter betrifft: Dieser ist, wie schon angekündigt, nahezu frei, was die Bestimmungen und Voraussetzungen betrifft, sofern diese nicht gegen absolute Rechtsgrundsätze verstößt (z.B. wenn er gegen Diskriminierungsverbote verstößt). Ansonsten aber steht es ihm frei, die Leistung enger oder weiter zu fassen, als es z.B. der gesetzliche Gewährleistungsanspruch vorsieht oder auch beliebige Kosten dafür anzusetzen. Diese ganzen Möglichkeiten und Ansprüche bestehen jedoch *zusätzlich* zu den Gewährleistungsansprüchen und können diese *nicht* verdrängen.

Und zum Thema Kulanz: Hersteller wie auch Händler können natürlich auch Leistungen aus Kulanz erbringen. Zum Beispiel, wenn eigentlich kein Anspruch auf eine bestimmte Leistung besteht (Vor-Ort-Austausch, Austausch gegen Neugerät, ...), aber hierauf hat man keinen Anspruch. Es handelt sich eben um Kulanz. Ebensowenig wie Kulanz erzwungen werden kann, kann es aber auch nicht den eigentlichen Primäranspruch des Kunden verdrängen, nämlich den des Gewährleistungsrechts.

Problematisch wird Gewährleistung eben nach sechs Monaten, wenn die Beweislastumkehr greift. Dann muss man nämlich darlegen, dass der Fehler schon bei Auslieferung vorlag - was meist unmöglich ist. Hier merkt man schnell, ob ein Händler tatsächlich "hart" die Rechtslage ausnutzt oder eher kundenorientiert denkt. Natürlich kann man im Gespräch mit dem Händler auch darlegen, dass eine künftige, weitere Geschäftsbeziehung fraglich ist, wenn man einem solchen "harten" Verhalten ausgesetzt sein sollte, da damit das Vertrauensverhältnis dauerhaft beschädigt sieht. Hilft auch häufig.

Abschließend: Wenn ich natürlich schon lese, dass man hier von Medion, Snogard, Acer und FuSi schreibt, wundert es mich eigentlich nicht wirklich und lässt mich an das alte "Wer billig kauft, kauft zwei Mal" denken. Man darf halt nicht vergessen, dass gerade an so "weichen" Dingen, d.h. Service, Beratung etc. zuerst gespart wird - da hilft einem, im Fall der Fälle, auch nicht, wenn man beim Kauf 50 Euro gespart hat.

Und um die Büchse der Pandorra gleich auf zu machen: Hier sieht man z.B. den Unterschied zu den Business- und "Pro"-Geräten der verschiedenen Hersteller, wie z.B. bei Apple: Dort erfolgt grundsätzlich die Zusendung eines neuen Gerätes. Aber sowas wird ja gerne außer Acht gelassen.

Ich hoffe, das hat die Situation ein wenig geklärt.

#18 Mitglied ist offline   LoD14 

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geschrieben 12. Mai 2011 - 21:38

Wenn du mir jetzt noch sagen könntest, wie die Lage ist, wenn ich noch Herstellergarantie habe aber keine Händlergarantie mehr, ich es aber beim Händler abgegeben hab, dann bin ich dir zu tiefstem dank verbunden. Heute haben die übrigens nochmal nachgelegt:

Zitat

Der Hersteller hatte am 11.05.11 angeboten, den Kaufpreis abzgl. 30% zu aus Kulanz zu erstatten. Dies haben Sie zunächst abgelehnt. Wir möchten Sie bitten, den Kulanzvorschlag des Herstellers erneut zu überdenken und uns schriftlich über Ihre Entscheidung zu informieren.

Wir bitten um schriftliche Rückmeldung innerhalb von 7 Tagen ab Zugang dieses Schreibens.

Die haben doch einen an der Waffel, einen in irgend eine Lösung reinzudrängen, wo man schlechter da steht, als man müsste! Kulanz von Acer... Bei Herstellergarantie müssen die nachbessern, da is nix mit Kulanz!

Ich hab den Fall jetzt meiner Rechtsschutz gemeldet, mal schaun, ob die die Kosten fürn Anwalt übernimmt. Schnauze voll.

---
Nochmal grad zu FuSi und Medion: Bei denen dauert es zwar auch, aber ich habe da nie länger als 6 Wochen gebraucht. Selbst als 2 Wochen vor Garantieende bei meinem FuSi das Mainboard abgeraucht war und es zum 4. mal eingeschickt wurde, haben die es anstandslos repariert! Bzw gefragt, entweder du kriegst 300€ oder wir reparieren es. 4 Wochen später war es repariert da. Das hätten die da ja nicht mehr machen müssen. Da muss ich grad echt mal ne Lanze brechen.

Dieser Beitrag wurde von LoD14 bearbeitet: 12. Mai 2011 - 21:39


#19 Mitglied ist offline   Stefan_der_held 

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geschrieben 15. Mai 2011 - 22:14

Beitrag anzeigenZitat (LostSoul: 12.05.2011, 20:07)

Verweigert der Händler (engültig), dann kann man sich über Vertragsrücktritt, Wandlung etc. unterhalten.


och sowas find' ich geil solche Aussagen....

Was der Händler hier macht um den Mangel zu beseitigen ist furzegal. Er darf es nicht reparieren solange er nicht die Zertifizierung des Herstellers hierzu hat. Folglich wird es eingesendet.

Hier hat aber der Händler keinerlei möglichkeit einzugreifen und ist leider genauso wie der Kunde von der Reaktionszeit des Herstellers abhängig. Würde er es selbst reparieren müsste der Kunde die Kosten hierfür tragen - ebenso ist damit Garantie/Gewährleistung des herstellers verwirkt.

Bei Notebooks hat der Kunde aber idR. die Möglichkeit sich direkt an den Hersteller zu wenden. Dies spaart mitunter Zeit und Stress... Allerdings kommt so auch der Stress ungefiltert vom Hersteller an. Man sieht: es ist ein zweiseitiges Schwert.

@LoD14:

drücke dir aber die Daumen, dass du dein NB bald wieder in den händen halten kannst.

#20 Mitglied ist offline   LostSoul 

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geschrieben 15. Mai 2011 - 22:30

Guten Tag.

Beitrag anzeigenZitat (Stefan_der_held: 15.05.2011, 22:14)

och sowas find' ich geil solche Aussagen....

Was der Händler hier macht um den Mangel zu beseitigen ist furzegal. Er darf es nicht reparieren solange er nicht die Zertifizierung des Herstellers hierzu hat. Folglich wird es eingesendet.

Hier hat aber der Händler keinerlei möglichkeit einzugreifen und ist leider genauso wie der Kunde von der Reaktionszeit des Herstellers abhängig. Würde er es selbst reparieren müsste der Kunde die Kosten hierfür tragen - ebenso ist damit Garantie/Gewährleistung des herstellers verwirkt.

Bei Notebooks hat der Kunde aber idR. die Möglichkeit sich direkt an den Hersteller zu wenden. Dies spaart mitunter Zeit und Stress... Allerdings kommt so auch der Stress ungefiltert vom Hersteller an. Man sieht: es ist ein zweiseitiges Schwert.

@LoD14:

drücke dir aber die Daumen, dass du dein NB bald wieder in den händen halten kannst.



Ob du solche Aussagen "geil" findest oder nicht, ist egal, da sie korrekt ist (vgl. § 437 BGB).

Ob es dem Händler an sich überhaupt möglich ist eine Sache zu reparieren oder ob er selbst dafür auf Dritte (z.B. den Hersteller) zurückgreifen muss, kann dem Kunden egal sein, da er ansonsten Probleme damit bekommen könnte, einer Einwendung des Verkäufers ausgeliefert zu sein.
Und nein, der Kunde ist auch nicht von der Reaktionszeit des Herstellers abhängig. Der Kunde hat einen Anspruch auf eine angemessene Zeit der Nachbesserung (vgl. Hierzu §435 BGB Palandt Rn. 14) und muss sich eben nicht wochenlang o.ä. hinhalten lassen.

Auch "verwirkt" man nicht die Gewährleistung, weil man selbst einen Reparaturversuch unternimmt. Ganz im Gegenteil sieht hier sowohl die Kommentierung (vgl. erneut Palandt zu § 435) als auch die Rechsprechung ein Recht des Kunden auf Versuch der Selbstreparatur. Zu Lasten des Kunden geht dieser nur, wenn der Kunde grob fahrlässig mit dem Gerät umgeht und es daher zu Schäden kommt.
Bei der Garantie sieht es anders aus, da hier die Regelungen des Garantiedienstleisters (i.d.R. der Hersteller) greifen und dieser durchaus jedweden Eingriff ins Gerät zum Untergang eines Garantieanspruchs bestimmen kann).

Und zum letzten Teil: Natürlich kann man sich immer auch direkt an den Hersteller wenden - das hat aber den großen Nachteil, dass sich der Verkäufer diesen Versuch der Nachbesserung nicht zurechnen lassen muss (wenn er nicht selbst dort hin verweist). D.h., wenn man nach dem dritten Anlauf "keine Lust mehr" auf das Gerät hat, hat man im Gegensatz zum dann antizipierten endgültigen Scheitern der Nachbesserung beim Händler keinen Wandlungsanspruch, da der Händler ja noch gar nicht mit seinem Recht auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung am Zug war.

Zuletzt noch ein kleiner Hinweis: Es ist wenig hilfreich mit pauschalen Aussagen wie dass der Händler nicht reparieren dürfte zu kommen, da dies stark vom Defekt, Hersteller und Händler abhängig ist. Es gibt viele Händler, die je nach Sachmangel, durchaus nachbessern können/dürfen. Sei es aber drum, da es eben nicht Sache des Kunden ist, dieses Verhätlnis zwischen dem Händler und dem Hersteller (oder evtl. sogar der Distribution/dem Großhandel) zu klären.

#21 Mitglied ist offline   LoD14 

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geschrieben 25. Mai 2011 - 15:44

So, meine Rechtsschutzversicherung hat sich alle Unterlagen schicken lassen und gesichtet, die gewähren Rechtsschutz für den Fall. Habe auch schon für morgen einen Termin beim Anwalt. Mal gespannt, was der Anwalt dazu sagt, irgendwie klang er am telefon erstmal unsicher, was überhaupt die Sachlage ist.

Dafür ist mir eingefallen, dass ich damals als ich das Gerät neu hatte ein Video Review gemacht habe, wo ich mich auch drüber auslasse, dass das Ding vollkommen verzogen ist und die Bodenplatte auf ebenen Tischen wackelt, also auch krumm ist. Naja, mal schaun, was der Anwalt morgen dazu sagt... Könnte mir vorstellen, dass das positiv für meine Position ist, den Schaden als Herstellungsfehler belegen zu können.

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