Zitat (HS-TGO: 07.01.2009, 22:08)
....
@tavov:
Mr. "BGB" zeig mir mal den Absatz (oder les mal vor) wo diese Aktion beschrieben steht.
@tavov:
Mr. "BGB" zeig mir mal den Absatz (oder les mal vor) wo diese Aktion beschrieben steht.
invitatio ad offerendum
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Willenserklärung ist, dass vom äußeren Erscheinungsbild (Empfängerhorizont!) her auf das Vorliegen von Handlungswille, Rechtsbindungswille und Geschäftswille beim Erklärenden geschlossen werden kann. Gegebenenfalls ist die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB auszulegen.
- Handlungswille: Voraussetzung ist, dass der Handelnde erkennbar willentlich tätig geworden ist
- Rechtsbindungswille: Voraussetzung ist, dass der Erklärende rechtlich verbindlich handeln will.
Der Rechtsbindungswille fehlt bei der sogenannten invitatio ad offerendum (Aufforderung, ein Angebot abzugeben; Bsp.: Zeitungsannonce, Preisauszeichnung im Schaufenster, etc.) Diese dient nur der Vorbereitung eines Vertragsschlusses.
- Geschäftswille: Voraussetzung ist, dass aus der Erklärung abgelesen werden kann, welches Rechtsgeschäft mit welchen Rechtsfolgen der Erklärende tätigen will.
Beispiel:
auslage im Regal/Katalog ist kein Antrag gem§145 BGB sondern nur eine Invitatio ad Offerendum, d.h eine Aufforderung ein Angebot abzugegen, da es nicht alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält, diese wären kaufpreis, kaufgegenstand und Vertragspartein.
Hier sind die Vertragsparteien nicht konret bestimmt.
Der Antrag geht hier von EUCH Usern aus als er die Ware bestellen will.
Dieser Antrag müsste jedoch durch den Verkäufer abgenommen werden gem 147 BGB. da er die Annahme verweigert, ist hier kein KV gem $433 BGB zustandegekommen.
Zitat (Vista NT: 07.01.2009, 22:26)
Wenn jetzt ein paar User den Mann anklagen würden, dann hätte der Richter für uns zugestimmt. Das war damals wie bei ebay. Der Typ hat keinen Min. Verkaufspreis angegeben (oder so) und seine Jacht bzw. Boot an einem Mann für XXX,XX€ verkauft. Die beiden kamen zum Gericht und der Richter hat für den Käufer zugestimmt. Quelle oder Beweis weiß ich jetzt nicht, aber das stand schonmal im S-RTL Teletext (Naja, Auch ein alter Bock wie ich hat es verdient Cartoons zu sehen
)
Ebay ist was anderes, dort geht es um Versteigerungen, das betrifft wieder andere §.
Dieser Beitrag wurde von tavoc bearbeitet: 07. Januar 2009 - 21:39

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