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Packet Bei Garantiefall Verloren Gegagen!


#1 Mitglied ist offline   Bockfett 

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geschrieben 23. September 2008 - 13:03

Hallo

Ich habe ein großes Problem. Ich habe am 18. September mein Netbook zur Reperatur geschickt. Auf dem Rückversandt ging es verloren. Dass das Paket verloren ist, ist seit gestern drei Wochen bekannt. Insgesamt stehe ich also schon über fünf Wochen ohne Netbook da. Das dumme ist nur, dass der Hersteller sich weigert mir den Schadensersatz auszuzahlen, bevor er selber den Schaden vom Paketdienst gutgeschrieben bekommen hat. Darf er das? So weit ich weiß, ist doch der Hersteller MIR schadensersatzpflichtig und der Hersteller wiederum kann sich seinen Schaden durch den Paketdienst begleichen lassen? So weit ich weiß, darf der Hersteller bei einem Garantiefall dem Kunden seine Ware nur "einen angemessenen Zeitraum" entbehren, wobei es doch egal sein sollte, ob die Ware dem Kunden wegen eines Transportverlustest vorenthalten bleibt?
Ich bin echt sehr verärgert, weil ich mir irgendwie gar nicht zu helfen weiß, hab schon mit Rechtsschutz, Verbraucherschutz und heise gedroht, aber ohne jeglichen Erfolg. :P

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#2 _tank2346_

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geschrieben 23. September 2008 - 13:11

Naja die haben überall unterschiedliche Regelungen.

Bei MSI muss man bis zu 6 Wochen warten, was die auch komplett ausnutzen und bei HP sind es sogar 3 Monate (war bei meinem PDA so).

Der Hersteller ist dir keinen Schadensersatz schuldig, da der Versandservice der Verursacher ist und diese jedoch immer den Schaden am Versender ersetzen müssen.

Eigentlich müsste der Schadensersatz direkt an dich gehen, da du der Besitzer bist, jedoch warst du nicht der Versender und da spielt kein Versanddienst mit. Das war auch bei mir so, als ein Paket von Hardwareversand verloren ging - musste 2 Monate auf mein Geld warten.

Das ist meine Meinung dazu.

#3 _EDDP_

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geschrieben 23. September 2008 - 13:16

Rein interessehalber. Von welchem Hersteller ist das Notebook? Mit welchem Paketdienst haben die das denn zurückgeschickt? Hast du bei dem Paketdienst mal nachgefragt, ob es

(1.) aufgegeben wurde
&
(2.) wirklich verloren gegangen ist...

Es gab auch schon eine Menge Fälle, bei denen das Notebook bereits beim Hersteller verschwunden ist (siehe c't / heise)...

Dieser Beitrag wurde von EDDP bearbeitet: 23. September 2008 - 13:33


#4 Mitglied ist offline   Samstag 

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geschrieben 23. September 2008 - 13:16

Laut BGB ist für den Verkäufer (in diesem Fall der Hersteller) der Übergabeort der Firmensitz. Die Ware zählt als übergeben, sobald der Paketdienst das Paket entgegengenommen hat, der Paketdienst handelt in diesem Fall dann schon sozusagen als Bevollmächtigter von dir.
Es ist also schon korrekt was der Hersteller da macht, für den Schaden hat einzig und allein der Paketdienst aufzukommen. Ist zwar ärgerlich, ist aber so.
Bei Bedarf kann ich dir auch gerne den genauen Paragraphen raussuchen, bin nur grad zu faul zum kramen.

#5 Mitglied ist offline   Bockfett 

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geschrieben 23. September 2008 - 13:42

Zitat

Der Hersteller ist dir keinen Schadensersatz schuldig, da der Versandservice der Verursacher ist und diese jedoch immer den Schaden am Versender ersetzen müssen.


Schon, aber der Hersteller ist doch der Auftraggeber gewesen? :P
Ich dachte halt, dass der Hersteller MIR und der Paketdienst dem Hersteller verpflichtet sei.


Zitat

Eigentlich müsste der Schadensersatz direkt an dich gehen, da du der Besitzer bist, jedoch warst du nicht der Versender und da spielt kein Versanddienst mit. Das war auch bei mir so, als ein Paket von Hardwareversand verloren ging - musste 2 Monate auf mein Geld warten.


Naja ich hätte mir "die Rechte" an dem Paket holen können, will ich aber nicht, weil sollte das Paket irgendwann und sei es erst in zehn Jahren wieder auftauchen, bin ich zur Paketannahme und zur Rückzahlung des Schadensersatz verpflichtet.

@EDDP Es gibt doch leider so einen komischen Paragraphen der Rechtsberatung in Foren an konkreten Beispielen verbietet oder? Daher nenne ich lieber nicht die Namen.
Zur zweiten Frage: Ja das Paket ist definitiv beim Versandt verloren gegagen, habe ich mir vom Paketdienst bestätigen lassen.

@Samstag An dich auch die selbe Frage: Das gilt auch, wenn der Hersteller der Auftraggeber der Sendung ist?

Dieser Beitrag wurde von Bockfett bearbeitet: 23. September 2008 - 13:44


#6 _EDDP_

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geschrieben 23. September 2008 - 13:45

Beitrag anzeigenZitat (Bockfett: 23.09.2008, 14:42)

@EDDP Es gibt doch leider so einen komischen Paragraphen der Rechtsberatung in Foren an konkreten Beispielen verbietet oder?


Das ist ja keine Rechtsberatung hier. 'Wüsste nicht warum es verboten sein sollte, hier den Notebook-Hersteller und den Paketversender namentlich zu erwähnen...

#7 Mitglied ist offline   Samstag 

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geschrieben 23. September 2008 - 17:08

Beitrag anzeigenZitat (Bockfett: 23.09.2008, 14:42)

@Samstag An dich auch die selbe Frage: Das gilt auch, wenn der Hersteller der Auftraggeber der Sendung ist?

Der Auftraggeber der Sendung bist du, nicht der Hersteller. Dafür, dass du das Paket nicht persönlich bei ihm im Laden abholst, dafür kann ja der Hersteller nichts, und Erfüllungsort ist in den allermeisten Fällen nunmal der Geschäftssitz (lässt sich per AGB aber ausschliessen).
Soll heissen, sobald der Versender das Paket in Auftrag gegeben hat liegt die Gefahr bei dir.
Im BGB liest sich das ganze so:

Zitat

§447 Gefahrübergang beim Versendungskauf:
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Auf deutsch übersetzt heisst das sogar noch: Wenn du den Versender nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hast das du vers. Versand wünscht, könnte es jetzt passieren das du auf allen Kosten sitzen bleibst. Der Versender/Hersteller ist raus, da er das Paket dem Paketdienst übergeben und somit aus der Verantwortung und Zuständigkeit ist.
Dies ist keine Rechtsberatung, nur eine Aufzählung von Fakten die im BGB für jederman nachzulesen sind.

#8 Mitglied ist offline   Bockfett 

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geschrieben 23. September 2008 - 19:40

Naja nun ist es ja aber so, dass es sich hier um keinen Kauf, sondern um einen Garantiefall handelt, bei dem es zudem gar keine Möglichkeit gab das Gerät vor Ort selber abzuholen. Außerdem wurde das Gerät mit 24 Monaten Pick up & return service beworben...

Dieser Beitrag wurde von Bockfett bearbeitet: 23. September 2008 - 19:41


#9 Mitglied ist offline   LoD14 

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geschrieben 24. September 2008 - 00:39

Zitat

Auf deutsch übersetzt heisst das sogar noch: Wenn du den Versender nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hast das du vers. Versand wünscht, könnte es jetzt passieren das du auf allen Kosten sitzen bleibst.

auf allen kosten wohl im unwarscheinlichsten fall. pakete sind bei fast allen versandanbeitern (bei DHL und Hermes weis ichs 100%) automatisch bis 500€ versichert.

Zitat

Der Versender/Hersteller ist raus, da er das Paket dem Paketdienst übergeben und somit aus der Verantwortung und Zuständigkeit ist.

müsste er in dem fall nicht in den AGB drauf hinweisen, dass seine sendungen nur pauschal bis x€ versichert sind?

#10 Mitglied ist offline   Samstag 

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geschrieben 24. September 2008 - 06:19

Beitrag anzeigenZitat (LoD14: 24.09.2008, 01:39)

auf allen kosten wohl im unwarscheinlichsten fall. pakete sind bei fast allen versandanbeitern (bei DHL und Hermes weis ichs 100%) automatisch bis 500€ versichert.

Man beachte meine Aussage mit dem versicherten (vers.) Versand.

Zitat

müsste er in dem fall nicht in den AGB drauf hinweisen, dass seine sendungen nur pauschal bis x€ versichert sind?

Nein, wenn dann müsstest du den Auftraggeber darauf hinweisen das du eine Versicherung bis zur Summe X wünscht, siehe dazu auch BGB §448 Abs. 1 "Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten".

Beitrag anzeigenZitat (Bockfett: 23.09.2008, 20:40)

Naja nun ist es ja aber so, dass es sich hier um keinen Kauf, sondern um einen Garantiefall handelt, bei dem es zudem gar keine Möglichkeit gab das Gerät vor Ort selber abzuholen. Außerdem wurde das Gerät mit 24 Monaten Pick up & return service beworben...

Hm, ok, stimmt. Da trifft dann wohl eher §439 Nacherfüllung (2., Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen). Und in diesem Fall wäre natürlich er verantwortlich zu machen. Setze den Hersteller doch einfach mal in Verzug mit Hinweis auf besagten Paragraphen, ich wäre mal auf die Antwort gespannt.

#11 Mitglied ist offline   Bockfett 

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geschrieben 24. September 2008 - 12:33

@Samstag Die interessante Frage ist nun, was kann ich dem Hersteller argumentativ (welche Paragraphen) vorbringen, dass er sich damit nicht ewig Zeit lassen darf? Der Hersteller sagt ganz einfach, dass es kein Geld gibt, bevor er selber es nicht vom Paketdienst hat.

#12 _EDDP_

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geschrieben 24. September 2008 - 14:57

Schreib' doch mal eine Mail an c't . Vielleicht können die dir weiterhelfen. Ein Versuch ist es wert...

Dieser Beitrag wurde von EDDP bearbeitet: 24. September 2008 - 14:59


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