Filesharing Nur bei Musik so hart?
#1
geschrieben 21. März 2008 - 11:13
ich habe eben weder mal en Bericht über Filesharing gelesen und was erlaubt ist und was nicht.
Da drängte sich mir eine Frage auf: Sind die Kontrollen, bzw. Konzequenzen nur bei Musiktausch so hart, oder auch bei Software, Filmen, etc.?
Man liest immer nur, dass das Musiksaugen viele Konzequenzen mit sich bringt, das gillt doch aber auch für andere Bereiche oder?
Gruß,
Pimp.my.PC
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#2
geschrieben 21. März 2008 - 11:17
Dieser Beitrag wurde von Computer bearbeitet: 21. März 2008 - 11:19
#3
geschrieben 21. März 2008 - 11:30
ja, das stimmt, ich habe früher auch gesaugt... Bis dann en bekannter mal gute 10.000 € Strafe zahlen musste. Da hab ich Schiss bekommen.
@h0nk:
Wenn ich mir jetzt en Computerspiel runterlade und die mich erfassen, bin ich genau so dran, wie Musiksauger auch...
Dieser Beitrag wurde von Pimp.my.PC bearbeitet: 21. März 2008 - 11:40
#4
geschrieben 21. März 2008 - 11:39
Im Strafrecht gibt es die Amtsermittlungspflicht nach belastenden und entlastenden Momenten. Im Zivilprozess wegen der Schadensersatzforderungen berücksichtigt der Richter nur, was vorgtragen wird. Wenn z.B. eine längst verjährte Forderung ansteht und man trägt als Beklagter nicht vor, diese sei verjährt, zahlt man obwohl die Verjährung auch für den Richter offensichtlich ist ... Und das Urteil ist dann auch noch korrekt ...
Dieser Beitrag wurde von Computer bearbeitet: 29. März 2008 - 11:38
#6
geschrieben 21. März 2008 - 11:48
#7
geschrieben 21. März 2008 - 21:13
Die Strafen sind meiner Meinung nach auch sehr überzogen.
Aber es gibt wie gesagt im Gesetz so viel grauzonen, die so viele unterschiedliche Meinungen und interpretationen zulassen, dass Meiner Ansicht nach man nicht genau sagen kann, bis zu welchem Punkt etwas legal bzw. illegal ist.
#8
geschrieben 21. März 2008 - 21:19
Zitat (Thomynator: 21.03.2008, 21:13)
Die meisten bzw. bekanntesten Filesharing-Angebote sind leider größtenteils illegal.
#9
geschrieben 21. März 2008 - 21:28
Zitat (h0nk: 21.03.2008, 21:27)
Klar darf man das, z. Bsp. bei musicload.
#10
geschrieben 21. März 2008 - 21:37
Ich habe mich falsch ausgedrückt:
Ich wollte sagen, dass ich mir meine Musik auch aus dem netz lade, aber man sollte aufpassen, von wo man seine Musik runterlädt.
z.B. net von tauschbörsen oder per Limewire, da man damit seine Musikdateien anderen zur Verfügung stellt und das Strafbar ist, da sich das nicht mehr im persönlichen bereich bewegt, sondern man jedem im Internet seine Daten ur Verfügung stellt.
MfG
Tommy
Dieser Beitrag wurde von Thomynator bearbeitet: 21. März 2008 - 21:38
#11
geschrieben 21. März 2008 - 21:44
Es ist doch völlig egal um was es geht. Bevor ich mir irgendetwas einfach so nehme und/oder selber verteile, steht doch die Frage "Ist der Besitzer der Sache damit einverstanden?"
Der Optimist sagt: "Das Glas ist halb voll."
Der Realist sagt: "Bedienung, zwei Neue!"
#12
geschrieben 25. März 2008 - 13:01
Gruß blizzar
#13
geschrieben 29. März 2008 - 11:29
Ich habe auch schon gehört, dass man in China einen Mann verklangt hat, weil er ein Filesharing-Clienten auf seinem PC hatte. Mittlerweile ist er aber wieder frei, weil man ihn deswegen ja nicht einbuchten kann. Nero wird zum Beispiel auch als .torrent-Datei angeboten.
#14
geschrieben 29. März 2008 - 11:42
Dieser Beitrag wurde von Computer bearbeitet: 29. März 2008 - 11:43
#15
geschrieben 29. März 2008 - 12:52
Zitat
Die urheberrechtlichen Ansprüche verjähren gemäß § 102 Satz 1 UrhG nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 194 ff. BGB). Dies bedeutet, dass die Ansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis der Verletzungshandlung und innerhalb von 10 Jahren, wenn der Urheber keine Kenntnis von der Verletzungshandlung hat, geltend gemacht werden müssen. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche enthält § 102 Satz 2 UrhG eine Sonderregelung. Danach verjähren bereicherungsrechtliche Ansprüche in 10 Jahren von ihrer Entstehung an, spätestens jedoch in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Verjährung der Straftaten
Die Verjährung der Urheberrechtsverstöße richtet sich nach § 78 StGB. Danach ist für die Berechnung der Verjährungsfrist das angedrohte Strafmaß maßgebend. Das heißt, bei einem angedrohten Strafmaß von 3 Jahren verjährt der Verstoß nach 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat und bei einem angedrohten Strafmaß von 1 Jahr verjährt der Verstoß nach 3 Jahren. Zu beachten ist, dass die Verjährung durch bestimmte Maßnahmen der Ermittlungsbehörde unterbrochen werden kann (§ 78c StGB). Ist dies der Fall, so beginnt die Verjährung von neuem.
Quelle: http://www.ideenbunk...heberrecht.html