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Keine Schnüffelpflicht Für Eltern
#1
geschrieben 08. Januar 2008 - 16:41
Urteil: Eltern haften nicht immer für Tauschbörsennutzung ihrer Kinder
Ein DSL-Anschlussinhaber kann nicht ohne Weiteres für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden, die etwa Familienmitglieder unter seinem Dach via Tauschbörsennutzung begehen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem rechtskräftigen Berufungsurteil (Az. 11 W 58/07, PDF) vom 20. Dezember 2007 entschieden. Die sogenannte Störerhaftung komme nur in Betracht, wenn der Anschlussinhaber Prüfungspflichten verletze, dies sei aber im konkreten Fall nicht so gewesen.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Behauptung eines Musikverlags, dass über den Internetanschluss des Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt fast 300 Audiodateien illegal über eine Tauschbörse im Internet verfügbar gemacht worden seien, an denen der Verlag teilweise die ausschließlichen Verwertungsrechte hatte. Per Einstweiliger Verfügung ließ der Verlag dem Anschlussinhaber dies verbieten. Der Beklagte hatte sich in in seinem erfolgreichen Widerspruch gegen die Verfügung damit verteidigt, weder er noch seine Ehefrau oder seine vier Kinder im Alter von 17 bis 31 Jahren, die Zugang zu seinem Computer haben, hätten den Verstoß begangen.
Vollständiger Artikel und Quelle
Kurz und knapp
Ein DSL-Anschlussinhaber kann nicht ohne Weiteres für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden, die etwa Familienmitglieder unter seinem Dach via Tauschbörsennutzung begehen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem rechtskräftigen Berufungsurteil (Az. 11 W 58/07, PDF) vom 20. Dezember 2007 entschieden. Die sogenannte Störerhaftung komme nur in Betracht, wenn der Anschlussinhaber Prüfungspflichten verletze, dies sei aber im konkreten Fall nicht so gewesen.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Behauptung eines Musikverlags, dass über den Internetanschluss des Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt fast 300 Audiodateien illegal über eine Tauschbörse im Internet verfügbar gemacht worden seien, an denen der Verlag teilweise die ausschließlichen Verwertungsrechte hatte. Per Einstweiliger Verfügung ließ der Verlag dem Anschlussinhaber dies verbieten. Der Beklagte hatte sich in in seinem erfolgreichen Widerspruch gegen die Verfügung damit verteidigt, weder er noch seine Ehefrau oder seine vier Kinder im Alter von 17 bis 31 Jahren, die Zugang zu seinem Computer haben, hätten den Verstoß begangen.
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#2
geschrieben 08. Januar 2008 - 16:53
pro: als zu unrecht beschuldigter kann man sich dann ja wenigstens effektiv zur wehr setzen.
contra: wird das jetzt son "darf" schein für jederman wo mehrere einen anschluss/pc benutzen? oder hab ich da was falsch verstanden? btw kann man sich auf das urteil berufen? ich kenn mich damit nicht aus.
contra: wird das jetzt son "darf" schein für jederman wo mehrere einen anschluss/pc benutzen? oder hab ich da was falsch verstanden? btw kann man sich auf das urteil berufen? ich kenn mich damit nicht aus.
#3
geschrieben 08. Januar 2008 - 17:09
Ich sehe das Urteil auch als "Darf-Schein". Besser noch man hat es sich von seinen Kindern unterschreiben lasen belehrt worden zu sein.
Das aktuellste Urteil und damit dieses gilt.
Das aktuellste Urteil und damit dieses gilt.
#4
geschrieben 08. Januar 2008 - 17:38
Mal im Sinne von @Computer aus den Heise-Comments zu zitieren: "Endlich ein Grund für Kinder!" *scnr*
BTW, ich finde es arm, dass es Leute gibt, die diesen Beschluss förmlich feiern...
BTW, ich finde es arm, dass es Leute gibt, die diesen Beschluss förmlich feiern...
/fuck you - really, I mean it!
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#5
geschrieben 08. Januar 2008 - 17:49
na wie oben schon geschrieben hat das vor und nachteile. einerseits kann dann ein "unschuldiger" nicht zur rechenschafft für etwas gezogen werden von dem er nicht den blassesten schimmer hatte andererseits gibt das den "ich lad mal einfach alles runter was so im netz ist, andere machen das ja auch" leuten eine gewisse sicherheit.
aber das prinzip in dubio pro reo (im zweifel für den angeklagten) gibts ja auch nicht erst seit gestern.
ich persönlich weiß noch nicht was ich davon halten soll, das wird wohl erst die zeit zeigen.
aber das prinzip in dubio pro reo (im zweifel für den angeklagten) gibts ja auch nicht erst seit gestern.
ich persönlich weiß noch nicht was ich davon halten soll, das wird wohl erst die zeit zeigen.
Dieser Beitrag wurde von SunsEt bearbeitet: 08. Januar 2008 - 17:51
#6
geschrieben 08. Januar 2008 - 18:14
Zitat
ich persönlich weiß noch nicht was ich davon halten soll, das wird wohl erst die zeit zeigen.
I just don't give a fuck!
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#7
geschrieben 08. Januar 2008 - 18:33
Zitat (ph030: 08.01.2008, 17:38)
Mal im Sinne von @Computer aus den Heise-Comments zu zitieren: "Endlich ein Grund für Kinder!" *scnr*
BTW, ich finde es arm, dass es Leute gibt, die diesen Beschluss förmlich feiern...
BTW, ich finde es arm, dass es Leute gibt, die diesen Beschluss förmlich feiern...
Die Leute haben das Urteil nicht verstanden.
Der Anschlußinhaber ist nur verwarnt, bei erneuter Auffälligkeit kann das neue Urteil ganz anders aussehen, und nun gibt es ja auch die VDS und den Bundestrojaner.
Bei wiederholten Anzeigen wird auch die Polizei dann mal alle Rechner mitnehmen und nach Spuren suchen.
Also ich sehe da keinen Freifahrtsschein für illegales P2P.
Gruß
Spiderman
#8
geschrieben 08. Januar 2008 - 19:05
Wenn man etwas Verbotenes macht, dieses aber einem nicht nachgewiesen kann und man deshalb nicht bestraft wird, dann bleibt es doch aber trotzdem etwas Verbotenes. Solche Freisprüche haben ja auch nicht zur Folge, dass gesagt wird "Ok, in dem Fall ist es erlaubt", sondern dass früher oder später das Gesetz umformuliert wird, um die genutzte Gesetzeslücke zu schließen.
Der Pessimist sagt: "Das Glas ist halb leer,"
Der Optimist sagt: "Das Glas ist halb voll."
Der Realist sagt: "Bedienung, zwei Neue!"
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