WinFuture-Forum.de: @xylen: Dürft Ihr Das Schreiben Der Anwälte Hier Veröffentlichen? - WinFuture-Forum.de

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@xylen: Dürft Ihr Das Schreiben Der Anwälte Hier Veröffentlichen?


#1 Mitglied ist offline   unikum 

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geschrieben 07. Dezember 2007 - 18:11

@XYLEN:

Du hast hier ja Schreiben der Anwälte veröffentlicht. Dürft ihr das? Ist das nicht auch urheberrechtlich geschütztes Material bzw. vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt?

Ich weiß ja nicht, ob ihr deswegen ne Abmahnung riskieren wollt...
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#2 Mitglied ist offline   Samstag 

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geschrieben 07. Dezember 2007 - 18:15

Ich frag mich grad ernsthaft, auf was du dich hier beziehst.
Immerhin hat Xylen dieses Jahr schon ganze 2 Posts im Forum, scheint also schon Jahre her zu sein?
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#3 Mitglied ist offline   Computer 

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geschrieben 07. Dezember 2007 - 18:16

Damit wir mitdiskutieren können, müssen wir erstmal wissen um was es geht ... Bitte Verweis zum Schreiben von dem du redest ... Ich habe vergeblich danach gesucht ...

Da war einer schneller ...

Dieser Beitrag wurde von Computer bearbeitet: 07. Dezember 2007 - 18:17

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#4 Mitglied ist offline   OlGu 

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geschrieben 07. Dezember 2007 - 18:17

News auf der Hauptseite
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#5 _Benji_

  • Gruppe: Gäste

geschrieben 07. Dezember 2007 - 18:19

1. solche schreiben gibt es wie sand am meer überall zu finden
2. kuw ist leider mit unterschiedlichen nummern (telefon) als auch anschriften vertreten ... kumpel von mir wurde auch abgemahnt ... als man anrief war die leitung tot ^^
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#6 Mitglied ist offline   Computer 

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geschrieben 07. Dezember 2007 - 18:21

Danke! Ja er darf das, da das Schreiben total anonymisiert wurde und alle persönlichen Angaben geschwärzt wurden ...
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#7 Mitglied ist offline   unikum 

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geschrieben 07. Dezember 2007 - 19:05

Das hat mit Anonymisierung nichts zu tun. Urheberrechtlich / persönlichkeitsgeschützte Werke - und dazu zählen durchaus auch Briefe - sind wie jedes andere Werk durch das UrhG geschützt.

https://service.verdi.de/tipps_empfehlungen...ewsletter5-2007
dort: Urheberschutz von Werbetexten, Geschäftsbriefen und Agenturmeldungen


Auch Geschäftsbriefe können grundsätzlich als Sprachwerke urheberrechtlich schutzfähig sein, entschied das LG München I am 12. Juli 2006 (Az.: 21 O 22918/05). "Bei Geschäftsbriefen findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes", heißt es in dem erst kürzlich veröffentlichten Urteil (www.jurpc.de/rechtspr/20070103.htm).

"Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials." Dies wurde im konkreten Fall allerdings verneint.



Dass man sowas auch an anderer Stelle findet soll nicht wirklich ein Argument sein, oder? Es gibt auch viele Filesharer, die urheberrechtlich geschütztes Material uploaden...

Dieser Beitrag wurde von unikum bearbeitet: 07. Dezember 2007 - 19:09

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#8 Mitglied ist offline   Computer 

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geschrieben 07. Dezember 2007 - 19:15

"Ausführung des Gerichts: Geschäftsbriefe können grundsätzlich als Schriftwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) urheberrechtlich schutzfähig sein. Bei Geschäftsbriefen findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und nicht ohne weiteres auch - wie meist bei literarischen Werken - in der von der Gedankenformung und -führung geprägten sprachlichen Gestaltung des dargebotenen Inhalts (vgl. BGH in GRUR 1986, 739 - Anwaltsschriftsatz; BGH in GRUR 1981, 352 , 353 - Staatsexamensarbeit; BGH in GRUR 1981, 520 , 521 - Fragensammlung; BGH in GRUR 1984, 659 , 660 - Ausschreibungsunterlagen; BGHZ 94, 276, 285 - Inkasso-Programm). Die Frage, ob ein Geschäftsbrief einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemißt sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, gegebenenfalls im Gesamtvergleich mit vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. BGHZ 94, 276, 285 - Inkasso-Programm)." (Zitat aus der Begründung des Gerichtsbeschlusses auf den sich unikum bezieht)

Und auch wenn du was anderes schreibst, du kannst nicht selber für dich Urhebrschutz beanspruchen, wenn du selber bei anderen urheberrechtlich gewildert hast ...

Bei dem hier veröffentlichten Schreiben handelt es sich um einen Formbrief, der mit deckungsgleicher Formulierung offensichtlich masenhaft verschickt wird. Daher nichts mt Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, sondern klare mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials. Was auch klar erkennbar bezweckt wird. Auch der Text läßt nichts handwerkliches erkennen, dass das alltägliche überragt. Halt ein normales Anwaltsschreiben. Bestimmte Wortwendungen sind außerdem anwaltstypische Floskeln und Formulierungen ... und dürften ebenfalls übernommen sein ... Reicht das?

Außerdem ist ein Urteil immer die persönliche Meinung eines Richters und stellt außer beim BGH nicht rechtsverbindliches dar. Eine andere Kammer ein übergeordnetes Gericht kann den Sachverhalt anders sehen. Deshalb der Spruch: Vor Gericht und auf hoher See sind die Menschen in G... Hand.

Dieser Beitrag wurde von Computer bearbeitet: 07. Dezember 2007 - 19:28

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#9 Mitglied ist offline   DON666 

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geschrieben 07. Dezember 2007 - 19:17

Beitrag anzeigenZitat (unikum: 07.12.2007, 19:05)

[...]
"Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials." Dies wurde im konkreten Fall allerdings verneint.
[...]


Mit dem Zitieren dieser Aussage beantwortest du doch deine Frage schon selbst. Kein Richter wird diese Massenabmahnschreiben, die in fast identischer Form auch z. B. von Schutt & Waetke unters Volk gebracht wurden, als "deutlich überragend" gegenüber IRGENDETWAS anerkennen.

Vergiß es einfach, die Scans kann xylen in dem Artikel beruhigt stehenlassen.


EDIT: Oops, Computer war schneller (und fachlich kompetenter :smokin:)

Dieser Beitrag wurde von DON666 bearbeitet: 07. Dezember 2007 - 19:19

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for you to make me a star?"
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#10 Mitglied ist offline   unikum 

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geschrieben 07. Dezember 2007 - 19:20

Ob ein 4 Seiten Brief was Alltägliches, Handwerksmäßiges, mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials ist müssen wohl ggf. Gerichte entscheiden. Ich glaube nur nicht, dass sich Xylem des Risikos bewusst ist, das er damit eingegangen ist.

Na ja, ist nicht mein Geld das ggf. dabei draufgeht. Und ja, ich kennen jemanden, der in nem Forum auch Anwaltsschreiben veröffentlicht hat und deswegen abgemahnt wurde.

Dieser Beitrag wurde von unikum bearbeitet: 07. Dezember 2007 - 19:22

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#11 Mitglied ist offline   Computer 

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geschrieben 07. Dezember 2007 - 19:32

Beitrag anzeigenZitat (DON666: 07.12.2007, 19:17)

EDIT: Oops, Computer war schneller (und fachlich kompetenter :smokin:)


Nee das sieht nur so aus. Das meiste ist abgeschrieben und wurde von mir erst nachträglich als Zitat kenntlich gemacht.

Du bringst die Sache dafür mit einem Satz genau auf den Punkt :

Beitrag anzeigenZitat (DON666: 07.12.2007, 19:17)

Kein Richter wird diese Massenabmahnschreiben, die in fast identischer Form auch z. B. von Schutt & Waetke unters Volk gebracht wurden, als "deutlich überragend" gegenüber IRGENDETWAS anerkennen.

Dieser Beitrag wurde von Computer bearbeitet: 07. Dezember 2007 - 19:32

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#12 Mitglied ist offline   unikum 

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geschrieben 08. Dezember 2007 - 08:10

Was hat die Anzahl der verschickten Schreiben mit der Frage zu tun, ob das Schreiben inhaltlich, vom Aufbau etc. ein normales, alltägliches Schreiben deutlich überragt?

"Kein Richter"... hm, ich würde dieses Risiko jedenfalls nicht eingehen wollen.


PS: Hier wurde sogar ein Anwalt deswegen abgemahnt:
http://www.ra-blog.d...te-Abmahnung--/

Dieser Beitrag wurde von unikum bearbeitet: 08. Dezember 2007 - 08:13

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#13 Mitglied ist offline   nomzamo 

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geschrieben 08. Dezember 2007 - 10:59

Beitrag anzeigenZitat (unikum: 08.12.2007, 08:10)

Was hat die Anzahl der verschickten Schreiben mit der Frage zu tun, ob das Schreiben inhaltlich, vom Aufbau etc. ein normales, alltägliches Schreiben deutlich überragt?

"Kein Richter"... hm, ich würde dieses Risiko jedenfalls nicht eingehen wollen.


PS: Hier wurde sogar ein Anwalt deswegen abgemahnt:
http://www.ra-blog.d...te-Abmahnung--/


Mir ist der Sinn nicht ganz klar, warum du diese Diskussion startest. In 2 Tagen ist der Artikel alt und kein Mensch kümmert sich mehr darum.
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#14 Mitglied ist offline   nim 

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geschrieben 08. Dezember 2007 - 11:06

Wir haben im Vorfeld mit unserem Anwalt Rücksprache gehalten. Seinen Angaben zufolge kann die Veröffentlichung in der von uns getätigten Form ohne Einwände und rechtliche Gefahren erfolgen.
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#15 Mitglied ist offline   Computer 

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geschrieben 08. Dezember 2007 - 11:51

Das habe ich mir gedacht, denn ihr macht das mit den News nun ja schon ne ganze Ewigkeit und habt ja bestimmt schon diverse Erfahrung im Umgang mit rechtlich problematischen Sachen gemacht ...! Und ich könnte mir vorstellen, dass bereits mancher auch versucht hat, euch Probleme zu machen ...
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