Garantie 24 Monate für den Arsch internet tablet
#1
geschrieben 09. Juli 2013 - 14:23
Also wenn Ihr beim Conrad etwas kauft,ist die Garantie die der Scheißladen einem gibt,grundsätzlich für den Arsch.
Sollte am Gerät später,also noch in der Garantiezeit etwas kaputt gehen,kann es sein,das man euch das defekte Gerät zurücksendet,denn man kann ja nicht beweisen,wann das Gerät kaputt gegangen ist,auch wenn die Garantiezeit nicht abgelaufen ist.
In den AGB sollte mir der Kundendienst sagen,wo ich das nachlesen kann,Anwort steht nirgens,wird aber so gemacht.
Leider ist der Betrag zu gering,sonst hätte ich den Scheißladen verklagt.
Hier ist der Kunde nicht König,sondern ein Trottel,das er bei Conrad etwas gekauft hat.
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#2 _Member_ZERO_
geschrieben 09. Juli 2013 - 14:30
Sonst können sie sagen, was sie wollen, doch Gesetz ist Gesetz und wenn sie dagegen verstoßen hilft auch eine Anzeige, da Warenwert über 50€.
Defekte/gebrochene Displays sind in der Regel Anwenderverschulden und da kannst du froh sein, dass dich Conrad nicht, wie andere große Handelsketten mit dieser Aussage abschieben.
#3
geschrieben 09. Juli 2013 - 14:55
@Member_Zero Wir hatten bisher bei defekten Displays keine Probleme mit Gewährleistung oder Garantie (Nagut 1-2 Mal mussten wir nachhaken). Aber bei Displaybruch war in der Regel sofort Schluss mit lustig. Da hatten wir nur 1 mal ne Serie von Tablets die Spannungsrisse bekamen. Die wurden noch umgetauscht, aber sonst keine Chance.
Dieser Beitrag wurde von Grenor bearbeitet: 09. Juli 2013 - 15:24
#4
geschrieben 09. Juli 2013 - 21:12
@Grenor: Danke, so ist's richtig!
#5
geschrieben 09. Juli 2013 - 21:47
Zitat (Member_ZERO: 09. Juli 2013 - 14:30)
Sonst können sie sagen, was sie wollen, doch Gesetz ist Gesetz und wenn sie dagegen verstoßen hilft auch eine Anzeige, da Warenwert über 50€.
Defekte/gebrochene Displays sind in der Regel Anwenderverschulden und da kannst du froh sein, dass dich Conrad nicht, wie andere große Handelsketten mit dieser Aussage abschieben.
Defekte Displays sind NICHT IMMER Anwenderverschulden! Kommt immer auf den Defekt an. Anwenderdefekte kann man i.d.R. an Druckstellen oder anderen äußerlichkeiten erkennen.
Gewährleistung ist nur der Gefahrenübergang "versichert". Also dass man einen fehlerfreien Artikel bekommen hat. Heißt: War der Defekt nach dem Gefahrenübergang, ist das Problem des Kunden. Innerhalb der ersten 6 Monate wird angenommen, dass der Defekt schon beim Kauf dabei war, bzw ein Mangel den Defekt verursacht hat. Die Gewährleistung garantiert dir nicht dass Defekte danach auftreten. Nur der Gefahrenübergang (Online: Paketbote übergibt dir das Paket an der Haustür und Filiale ist das Bezahlen der Gefahrenübergang)
Dieser Beitrag wurde von Sepultura bearbeitet: 09. Juli 2013 - 21:50
Boykottiert JAPAN
#6
geschrieben 10. Juli 2013 - 05:26
Zitat (fliegerara: 09. Juli 2013 - 14:23)
http://www.conrad.de...l?area=info_agb
#7
geschrieben 10. Juli 2013 - 07:29
#8
geschrieben 13. Juli 2013 - 12:53
der TE scheint sich extra dafür hier angemeldet zu haben um eben einmal dampf ab zu lassen.
Evtl. sogar die konkurrenz die den anderen "schlechtreden" möchte. Alles schon gesehen.
Generell:
Garantie => freiwillige Leistung des Herstellers oder des Verkäufers
Diese genannte Zeit Garantiert derjenige, dass bis auf im Vertrag genannte Ausnahmen (bspw. Verbrauchsteile/Verschleißteile) keine nennenswerte Verschlechterung eintritt
Gewährleistung => gesetzliche Leistung
Hier findet 6 Monate nach Kauf die sogen. Beweislastumkehr statt. Der Käufer muss dem Verkäufer nachweisen, dass Defekt XYZ schon beim Kauf der Sache bestanden hat.
Im Grunde ist noch viel mehr zu beiden "Varianten" zu sagen - das würde aber den Rahmen eines Treads bei weitem sprengen.
Bzgl. des genannten Tablets mit den Streifen...
es "ließt" sich nach einem defekten Display. Hier ist je nach Hersteller unterschiedlich ob das als Garantie greift da diese nunmal sehr erschütterungsempfindlich sind (weiß ich aus eigener Erfahrung) die wenigsten erkennen da Garantieansprüche an.
Dieser Beitrag wurde von Stefan_der_held bearbeitet: 13. Juli 2013 - 12:55
#9
geschrieben 14. Juli 2013 - 08:52
1. Gewährleistung ist Gewährleistung.
2. Wenn der Hersteller einer Ware innerhalb der Gewährleistungszeit auftretende Mängel nicht in der Lage ist zu beseitigen. muss er die Ware zurücknehmen, weil der Wertbestand der Sache nicht gegeben ist.
Lediglich bei "offensichtlichem" Misbrauch einer Ware, also echter nachweisbarer "Zerstörung" (Brüche, Kratzer, die auf unsachgemäße Behandlung hinweisen ) kann sich der Anbieter von der Rücknahme distanzieren.
Wenn ein Tablet "Bildschirmfehler" aufweist, ohne Beschädigungen am Gehäuse zu haben, ist die Lage so ziemlich klar...
#10
geschrieben 14. Juli 2013 - 21:27
Zitat (IXS: 14. Juli 2013 - 08:52)
Weil Du den Unterschied zw. Gewährleistung und Garantie noch nicht verstanden hast.
Zitat (IXS: 14. Juli 2013 - 08:52)
Das würde nur dann zutreffen, wenn Hersteller = Verkäufer ist. Die Gewährleistungsansprüche endet grundsätzlich beim Verkäufer. Der Hersteller hat damit nichts zu tun und kann auch nicht in die Pflicht genommen werden.
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Ich bin ein kleiner, schnickeldischnuckeliger Tiger aus dem Schwarzwald.
Alle haben mich ganz dolle lila lieb.
#11
geschrieben 20. Juli 2013 - 12:30
Zitat (DK2000: 14. Juli 2013 - 21:27)
Das würde nur dann zutreffen, wenn Hersteller = Verkäufer ist. Die Gewährleistungsansprüche endet grundsätzlich beim Verkäufer. Der Hersteller hat damit nichts zu tun und kann auch nicht in die Pflicht genommen werden.
Mich würde eher interessieren, woher deine Weisheit kommt. Wenn ich nach 23 Monaten und 29 Tagen beim Hersteller einen Defekt reklamiere, hat sich dieser darum zu kümmern. Der Händler ist nur dann in der Pflicht, wenn er ein Vertragshändler ist.
Wenn das immer so gehandhabt würde, wie du es beschrieben hast, könnten innerhalb weniger Monate quasi alle Händler dicht machen, weil wir in einer Zeit leben, wo elektronische Geräte nicht mehr wirklich kontrolliert werden und so erhebliche Mengen an Retouren innerhalb der Gewährleistung vorkommen. Der Einzige, der wirklich mit den Unkosten der Retouren kalkulieren kann , ist der Hersteller.
So habe ich ein Samsung Telefon nach 15 Monaten einfach so zurückgeben können, weil Samsung es nicht reparieren konnte.
Mein LG Fernseher hat nach über einem Jahr einen Bildschirmfehler bekommen und wurde von LG anstandslos gegen ein 2013er Äquivalent ausgetauscht, weil keine Ersatzteile lieferbar sind.
Es ist eher so, dass ein normaler Händler nach einem halben Jahr sagen kann: "Die Garantiezeit ist vorbei, wenden Sie sich an den Hersteller".
OK. Anderes sieht das bei Waren aus, die weg von der Verplichtung seitens des Herstellers liegen, weil der "Erstverkauf" schon länger als 2 Jahre zurück liegt, oder bei Waren, die aufgrund der Nutzung keine 2 Jahre Gewährleistung bekommen, wie einzelne elektronische Bauteile.
Dieser Beitrag wurde von IXS bearbeitet: 20. Juli 2013 - 12:32
#12
geschrieben 20. Juli 2013 - 13:06
Zitat (IXS: 20. Juli 2013 - 12:24)
Das ist gesetzlich so geregelt mit der Gewährleistung (Mängelrechte).
Zitat (IXS: 20. Juli 2013 - 12:24)
Aber auch nur dann, wenn die Reklamation innerhalb der von Hersteller gewährten Garantiezeit liegt und seine Garantiebedingungen erfüllt werden. Wenn die Reklamation außerhalb der Garantiezeit liegt oder gegen die von ihm aufgestellten Garantiebedingungen verstoßen wurde, muss der Hersteller gar nichts machen.
Aber das betrifft nur die Garantie, nicht die gesetzlich geregelte Gewährleistung. Letztere greift beim Hersteller nicht, außer es wurde direkt beim Hersteller gekauft.
Die Garantie selber ist gesetzlich nur sehr grob geregelt. Sie ist generell eine freiwillige Leistung, dessen Laufzeit und Bedingungen beliebig bestimmt werden können. Wurde ein Garantieversprechen abgegeben und bestand dieses bereits beim Kauf, so ist dieses auch bindend.
Zitat (IXS: 20. Juli 2013 - 12:24)
Der Händler (Verkäufer) ist grundsätzlich 24 Monate in der Gewährleistungspflicht, da das per Gesetz so geregelt ist. Allerdings ist das in der Praxis etwas schwer durchzusetzen, da nach 6 Monaten die Beweisumkehr in Kraft tritt. Soll heißen, innerhalb der ersten 6 Monate muss der Händler nachweisen, das Du für den Geräteschaden verantwortlich bist, nach den 6 Monaten musst Du nachweisen, dass das Gerät ab Kaufdatum einen Mängel hatte, der jetzt in Erscheinung getreten ist.
Und das ganze läuft unabhängig von der Herstellergarantie. Das sind zwei paar Schuhe. Die Gewährleistung ergibt sich aus dem Kaufvertrag, daher bestehen Gewährleistungsansprüche auch nur gegen den Verkäufer, von dem man die Ware unmittelbar erworben hat. Die Gewährleistungspflicht lässt sich seitens des Kunden nicht auf Zwischenhändler oder Hersteller ausdehnen, da i.d.R. mit diesen kein Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
Zitat (IXS: 20. Juli 2013 - 12:24)
So etwas kann der Händler gar nicht sagen, da er auf die Herstellergarantie keinen Einfluss hat und er erst recht nicht die gesetzlich festgeschriebenen 24 Monate auf 6 Monate reduzieren kann.
Zitat (IXS: 20. Juli 2013 - 12:24)
Richtig. Daher drücken sich ja auch viele Händler vor ihrer Gewährleistungspflicht, ins besondere dann, wenn ein Anspruch nach den ersten 6 Monaten besteht. Aber einige Händler verweisen auch schon innerhalb der ersten 6 Monate an den Hersteller und versuchen so, um ihre Pflichten drum rum zu kommen.
Dieser Beitrag wurde von DK2000 bearbeitet: 20. Juli 2013 - 13:33
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Alle haben mich ganz dolle lila lieb.
#14
geschrieben 24. Juli 2013 - 16:45
Zitat (DK2000: 20. Juli 2013 - 13:06)
Wir meinen wohl nicht das Selbe.
Ich meine die ordnungsgemäße Einhaltung der Garantie-/Gewährleistungszeit bei Neukauf und nicht die Erbsenzählerei, die entsteht, wenn ein Händler eine Ware von sich aus verkauft. Also, wie ich bereits oben schrieb, Sachen, die von der eigentlichen Herstellergarantie bereits weg sind.
#15
geschrieben 24. Juli 2013 - 16:59
Dieser Beitrag wurde von DK2000 bearbeitet: 24. Juli 2013 - 16:59
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