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Kfz-versicherung: Leistungen übernehmen von verstorbenem Ehegatten


#1 Mitglied ist offline   Sebastian 

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  geschrieben 19. Januar 2008 - 19:18

Hallo zusammen, ich hätte eine knifflige Frage bzgl. der Kfz-Versicherung. :wink:

Wie wird das gehandhabt, wenn der Ehepartner (welcher Versicherungsnehmer war) verstorben ist und seine Frau die Versicherung übernimmt.

Dann kann sie die SF-Klasse übernehmen (per Rabattübertragung).
Optionen wie Beamtentarif kann sie auch übernehmen.

Wie verhält sich das, wenn sie die Versicherung wechselt?
Auf die SF-Klasse hat das keinen Einfluss - aber den Beamtentarif kann sie nicht "mitnehmen" oder, weil sie keine Beamte war (wie ihr Mann)?

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#2 Mitglied ist offline   nihilist 

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geschrieben 19. Januar 2008 - 19:23

Hi,
den Beamtentarif kann sie mit nehmen, sie braucht nur eine Bescheinigung vom Arbeitgeber,das der Mann bis zum Tod dort beschäftigt war.

:wink:
"Jene, die grundlegende Freiheit aufgeben würden, um eine geringe vorübergehende Sicherheit zu erwerben, verdienen weder Freiheit noch Sicherheit."

"Es gab nie einen guten Krieg oder einen schlechten Frieden."

"Keine noch so große Macht kann Menschen zwingen, ihre Meinung zu ändern."

Benjamin Franklin

#3 Mitglied ist offline   Sebastian 

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geschrieben 19. Januar 2008 - 19:38

Forderte die bisherige Versicherung auch, obwohl es klar war. Aber das muss so wohl sein.

Die Versicherung meinte auch, dass man den Beamtentarif nur behält, weil man sich "kennt" und das bei einem Wechsel dies nicht bestehen bleibt.

Das stimmt also nicht?

#4 Mitglied ist offline   nihilist 

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geschrieben 19. Januar 2008 - 19:59

Als Witwe hat sie weiterhin Anspruch auf B-Tarif so lange sie nicht selbst berufstätig ist.

http://www.rmv-versicherung.de/pdf/Einstuf...%20oder%20B.pdf

unter dem Link findest du einen B-Tarif Antrag von einem Makler, damit sollte deine Frage dann beantwortet sein.

:wink:
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#5 Mitglied ist offline   Sebastian 

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geschrieben 19. Januar 2008 - 20:13

Hier müsste sie unter "B" dann "Ich bin als > Witwe ... " ankreuzen und die alte Arbeitsstelle unterschreiben lassen.

Einen solchen Einstufungsantrag wird wohl jede Versicherung haben?

#6 Mitglied ist offline   nihilist 

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geschrieben 19. Januar 2008 - 20:24

Ja, den sollte jede Versicherung haben.

:wink:
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#7 Mitglied ist offline   Computer 

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geschrieben 20. Januar 2008 - 06:00

Eine Übertragung des Schadensrabattes ist auf Ehegatten bzw. leibliche Kinder möglich. Nach dem Tode gehört ein solcher Rabatt zur Erbmasse, der auf die beiden Personenkreise bei den meisten Versicherungen übertragbar ist. Es gibt aber Ausnahmen! Also bei der Versicherung nachfragen.

Ach wenn keine Übertragung zu Lebzeiten stattgefunden hat, geht das auch nicht, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde, da du die Erbschafz nur ganz oder garnicht ausschlagen kannst. Auf jedenfall sofort beim Versicherungsvertreter nachfragen.

#8 Mitglied ist offline   Sebastian 

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geschrieben 20. Januar 2008 - 10:58

Zitat

Also bei der Versicherung nachfragen

Bei der, wo man hinwechseln will oder bei der bestehenden?

Zitat

Auf jedenfall sofort beim Versicherungsvertreter nachfragen.

Erbschaft wurde nicht ausgeschlagen und auch nicht zu Lebzeiten übertragen.
Warum sofort beim Versicherungsvertreter nachfragen? Gibt es da Fristen, wo ein Wechseln nur gültig ist? Die Versicherung wurde nämlich nicht gekündigt - sprich sie läuft noch ein Jahr.

Aber da die Versicherung allgemein teurer ist, werde ich zum Jahresende 2008 mal checken, ob sich ein Wechsel lohnt (und mit 150 Euro im Jahr dürfte das der Fall sein; da die Rente eh nicht üppig ist).

Dieser Beitrag wurde von Sebastian bearbeitet: 20. Januar 2008 - 10:58


#9 Mitglied ist offline   Computer 

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geschrieben 20. Januar 2008 - 11:09

Es gibt Versicherungsunternehmen, wo ein nicht genutzter Rabatt nach einer bestimmten Zeit immer noch verfällt, nicht wieder genutzt werden kann. Das mit dem sofort war sicher von mir etwas übertrieben. Das Fragen ist auf die Versicherung bezogen die den Rabatt übertragen muss, dass heißt es ist die Versicherung bei dem der Versicherungsnehmer zum Todeszeitpunkt (entschuldige das blöde und harte Wort) seinen Vertrag hatte. Ist der Vertrag bereits gekündigt und man ist mit dem Fahrzeug bereits bei einer neuen Versicherung sollte man mit der wegen der Übertragung sprechen.

Es gibt soviel ich weiß da von Versicherung zu Versicherung unterschiedliche Regelungen wie mit der Übertragung verfahren wird. Du wirst also nicht umhin können bei der Versicherung zu fragen. Und nur dort bekommst du aus meiner Sicht eine vollständige und klare Antwort.

Dieser Beitrag wurde von Computer bearbeitet: 20. Januar 2008 - 11:12


#10 Mitglied ist offline   Sebastian 

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geschrieben 20. Januar 2008 - 11:15

Werde dann wohl bei der HUK nachfragen, ob sie eine solche Übertragung "annehmen".
Aber wie gesagt, das wird erst nächstes Jahr gehen.

Danke derweil Computer und nihilist

#11 Mitglied ist offline   Computer 

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geschrieben 20. Januar 2008 - 14:30

Ich wollte vorhin schon noch was dazu schreiben, mußte aber weg und werde es jetzt nachholen.

Zunächst gehört es zu den Informationspflichten die Versicherung darüber zu informieren, dass der Versicherungsnehmer verstorben ist. Es muß der Versicherung mitgeteit werden. Sie kann sonst im schlimmsten Falle bei einem Schadensfall sagen, sie zahlt das nicht. Vergeßt das bitte nicht, dass kann richtig Ärger geben wenn es dumm läuft.

Und nach der Info kann die Versicherung den Vertrag nicht so weiter fortführen wie bisher. Ein Erbe oder Miterbe ist nach meinem Erkenntnisstand berechtigt in den Vertrag anstatt des verstorbenen Versicherungsnehmers einzusteigen. Allerdings nur bis zu dem Rabatt, den sich der neue Versicherungsnehmer bisher selber erworben hat. Im Falle der Rabattübertragung auf den neuen Versicherungsnehmers läuft der Vertrag unter anderem Namen weiter. Das ist aber in keinem Fall ein Selbstläufer und geschieht auch nicht automatisch, der neue Versicherungsnehmer muss da au jedenfall einen Antrag zur rabattübernahme stellen und auch was unterschreiben ... Achtet bitte darauf.

Das schönste kommt jetzt aber erst. Der Tod des Versicherungsnehmers räumt dem Erben/den Erben ein außerordentliches Kündigungsrecht ein und zwar sofort. Der Vertrag kann sofort gekündigt werden.

Ein Neuabschluss ist dann für das KFZ bei einer anderen Versicherung sofort möglich. Also nichts mit bis zum nächsten Jahr warten müssen. Wenn Ihr bei der alten Gesellschaft kündigen wollt, dann kündigt den Vertrag. Laßt euch vor einem Neuabschluss aber unbedingt schriftlich die Annahme der Kündigung bestätigen und geht dann zur neuen Gesellschaft. Da ich vor einem Jahr schon mal überlegt hatte zur Huk zu wechseln, glaube ich zu wissen, dass dort eine solche Rabattübernahme möglich ist. Aber in einem Jahr kann sich viel ändern. Also laufen und sich erkundigen.

Dieser Beitrag wurde von Computer bearbeitet: 20. Januar 2008 - 15:10


#12 Mitglied ist offline   Sebastian 

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geschrieben 20. Januar 2008 - 16:10

Zitat

Versicherung darüber zu informieren ... Vertrag nicht so weiter fortführen wie bisher ... Rabattübertragung

Da der Tod fast ein 3/4 Jahr zurück liegt, ist das schon alles geregelt. Versicherung wurde umgeschrieben (Name) und der Rabatt wurde übernommen.

Zitat

außerordentliches Kündigungsrecht

Das stimmt auch, aber da das ganze 2007 passierte und im November 2007 nicht gekündigt wurde, ist jetzt schon eine neues Versicherungsjahr (2008) angelaufen und somit die außerordentliche Kündigung schon verstrichen.
Aber es geht mir eh nicht daran, sofort zu kündigen, sondern nur zu wissen, ob man den B-Tarif mitnehmen kann und sozusagen mit den Konditionen (B-Tarif) des Ehegatten in eine andere Gesellschaft wechseln kann.

Zitat

Huk ... dort eine solche Rabattübernahme möglich

Ja, das stimmt. Als neuer Kunde der HUK habe ich mich damit wochenlang beschäftigt und kann bestätigen, dass es bei der Rabattübernahme (bei mir: von Vater auf Sohn) keine Probleme gibt.

#13 Mitglied ist offline   Sebastian 

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geschrieben 22. Januar 2008 - 16:51

Ich habe mir mal die Tarifbestimmungen der beiden Versicherungen angeschaut - bzgl. des B-Tarifes:

bisherige Versicherung: Versicherungskammer Bayern
Dokument ansehen | Seite 20

Zitat

Tarifgruppe B gilt für ...
- Beamte
- Familienangehörige von Beamten, die nicht erwerbstätig sind und in häuslicher Gemeinschaft leben.


angepeilte Versicherung: HUK Coburg
Dokument ansehen | Seite 18

Zitat

hier gibt es nur die Gruppen A (Landwirte), D (Juristen), N (Anhänger) und R (normal)


Wenn ich jetzt einen Online-Antrag durchgehe, taucht aber öffentlicher Dienst und Beamter auf.
Gibt es bei der HUK die Tarifgruppe B nicht oder fällt ein Rentner unter D?

Dieser Beitrag wurde von Sebastian bearbeitet: 22. Januar 2008 - 16:53


#14 Mitglied ist offline   Computer 

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geschrieben 22. Januar 2008 - 21:00

So deine Mail hab ich zuerst gelesen also bist du als erster mit der Antwort dran. Das ist ja heute richtig Stress. Ich bin kein Mitarbeiter der Huk Coburg und kenne mich deshalb mit deren Produkten auch nicht aus.

Was die reine Umschreibung betrifft hast du mir per PN geschrieben, dass die jetzige Versicherung die Umschreibung vornimmt. Gehe davon aus dass es im aktuellen Vertrag geschehen ist. Hast du ja auch oben geschrieben, dass der Rabatt übernommen wurde.

Hab mal das den Onlinebeitragsrechner der Huk von Anfang durchgespielt. Dabei ist mir folgendes aufgefallen. Unter der Angabe Beruf 1 wird oben folgendes angezeigt: Hinweis: Sie sind nicht erwerbstätig und werden von Ihrem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Ehepartner, Lebenspartner oder Eltern) unterhalten oder sind versorgungsberechtigter Hinterbliebener? In diesen Fällen können Sie sich dem Beruf Ihres Familienangehörigen auf den nachfolgenden Seiten zuordnen.

Trifft das zu (vorsorgeberechtigter Hinterbliebener), ist die Frage eigentlich geklärt! Du gibst dort nur unter Beruf die Angaben der verstorbenen Person an. So gibst dann einfach unter Beruf 1 den öffentlichen Dienst an. Dann ob Angestellter, Beamter ...

Trifft das nicht zu, sehe ich im Onlineformular ebenfalls keine Möglichkeit der Übernahme. Das hat aber erstmal nichts zu sagen. Einen Versicherungsvertreter der Huk findest du in den gelben Seiten. Man macht dir dort sicher gern ein kostenloses Angebot. Und das beantwortet deine Frage dann auch am Besten, wenn du die entsprechenden Angaben machst. Wie gesagt ich bin kein Versicherungsvertreter.

Und du weißt ich mach die Angaben immer nach besten Wissen und Gewissen. Aber ich bin nicht Jesus und kann deshalb nicht ausschließen, dass ich mich da auch irren kann. Bitte beachte das immer!

Dieser Beitrag wurde von Computer bearbeitet: 23. Januar 2008 - 01:40


#15 Mitglied ist offline   Sebastian 

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geschrieben 23. Januar 2008 - 10:03

Erstmal ein großes Dankeschön an dich,

ich verwende deine Aussagen ja nicht als Non-Plus-Ultra, sonder mehr als Leitfaden bzw. zur Untermauerung meiner Ansichten bzw. ob ich falsch liege (habe auf dem Gebiet nämlich nicht so viel Erfahrung).
Also keine Angst, dass ich mich bei dir beschweren würde. ;-)

Mit dem Online-Rechner habe ich schon tausende von Berechnungen durchgeführt, aber der kleine Hinweis oben ist mir noch nicht aufgefallen. Zu meiner Schuld muss ich gestehen, dass ich ihn übersehen habe.

vorsorgeberechtigter Hinterbliebener: triff zu, damit wäre es eigentlich klar.

Also nochmal herzlichen Dank, Computer.

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