Kfz-versicherung: Leistungen übernehmen von verstorbenem Ehegatten
#1
geschrieben 19. Januar 2008 - 19:18
Wie wird das gehandhabt, wenn der Ehepartner (welcher Versicherungsnehmer war) verstorben ist und seine Frau die Versicherung übernimmt.
Dann kann sie die SF-Klasse übernehmen (per Rabattübertragung).
Optionen wie Beamtentarif kann sie auch übernehmen.
Wie verhält sich das, wenn sie die Versicherung wechselt?
Auf die SF-Klasse hat das keinen Einfluss - aber den Beamtentarif kann sie nicht "mitnehmen" oder, weil sie keine Beamte war (wie ihr Mann)?
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#2
geschrieben 19. Januar 2008 - 19:23
den Beamtentarif kann sie mit nehmen, sie braucht nur eine Bescheinigung vom Arbeitgeber,das der Mann bis zum Tod dort beschäftigt war.
"Es gab nie einen guten Krieg oder einen schlechten Frieden."
"Keine noch so große Macht kann Menschen zwingen, ihre Meinung zu ändern."
Benjamin Franklin
#3
geschrieben 19. Januar 2008 - 19:38
Die Versicherung meinte auch, dass man den Beamtentarif nur behält, weil man sich "kennt" und das bei einem Wechsel dies nicht bestehen bleibt.
Das stimmt also nicht?
#4
geschrieben 19. Januar 2008 - 19:59
http://www.rmv-versicherung.de/pdf/Einstuf...%20oder%20B.pdf
unter dem Link findest du einen B-Tarif Antrag von einem Makler, damit sollte deine Frage dann beantwortet sein.
"Es gab nie einen guten Krieg oder einen schlechten Frieden."
"Keine noch so große Macht kann Menschen zwingen, ihre Meinung zu ändern."
Benjamin Franklin
#5
geschrieben 19. Januar 2008 - 20:13
Einen solchen Einstufungsantrag wird wohl jede Versicherung haben?
#6
geschrieben 19. Januar 2008 - 20:24
"Es gab nie einen guten Krieg oder einen schlechten Frieden."
"Keine noch so große Macht kann Menschen zwingen, ihre Meinung zu ändern."
Benjamin Franklin
#7
geschrieben 20. Januar 2008 - 06:00
Ach wenn keine Übertragung zu Lebzeiten stattgefunden hat, geht das auch nicht, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde, da du die Erbschafz nur ganz oder garnicht ausschlagen kannst. Auf jedenfall sofort beim Versicherungsvertreter nachfragen.
#8
geschrieben 20. Januar 2008 - 10:58
Zitat
Bei der, wo man hinwechseln will oder bei der bestehenden?
Zitat
Erbschaft wurde nicht ausgeschlagen und auch nicht zu Lebzeiten übertragen.
Warum sofort beim Versicherungsvertreter nachfragen? Gibt es da Fristen, wo ein Wechseln nur gültig ist? Die Versicherung wurde nämlich nicht gekündigt - sprich sie läuft noch ein Jahr.
Aber da die Versicherung allgemein teurer ist, werde ich zum Jahresende 2008 mal checken, ob sich ein Wechsel lohnt (und mit 150 Euro im Jahr dürfte das der Fall sein; da die Rente eh nicht üppig ist).
Dieser Beitrag wurde von Sebastian bearbeitet: 20. Januar 2008 - 10:58
#9
geschrieben 20. Januar 2008 - 11:09
Es gibt soviel ich weiß da von Versicherung zu Versicherung unterschiedliche Regelungen wie mit der Übertragung verfahren wird. Du wirst also nicht umhin können bei der Versicherung zu fragen. Und nur dort bekommst du aus meiner Sicht eine vollständige und klare Antwort.
Dieser Beitrag wurde von Computer bearbeitet: 20. Januar 2008 - 11:12
#10
geschrieben 20. Januar 2008 - 11:15
Aber wie gesagt, das wird erst nächstes Jahr gehen.
Danke derweil Computer und nihilist
#11
geschrieben 20. Januar 2008 - 14:30
Zunächst gehört es zu den Informationspflichten die Versicherung darüber zu informieren, dass der Versicherungsnehmer verstorben ist. Es muß der Versicherung mitgeteit werden. Sie kann sonst im schlimmsten Falle bei einem Schadensfall sagen, sie zahlt das nicht. Vergeßt das bitte nicht, dass kann richtig Ärger geben wenn es dumm läuft.
Und nach der Info kann die Versicherung den Vertrag nicht so weiter fortführen wie bisher. Ein Erbe oder Miterbe ist nach meinem Erkenntnisstand berechtigt in den Vertrag anstatt des verstorbenen Versicherungsnehmers einzusteigen. Allerdings nur bis zu dem Rabatt, den sich der neue Versicherungsnehmer bisher selber erworben hat. Im Falle der Rabattübertragung auf den neuen Versicherungsnehmers läuft der Vertrag unter anderem Namen weiter. Das ist aber in keinem Fall ein Selbstläufer und geschieht auch nicht automatisch, der neue Versicherungsnehmer muss da au jedenfall einen Antrag zur rabattübernahme stellen und auch was unterschreiben ... Achtet bitte darauf.
Das schönste kommt jetzt aber erst. Der Tod des Versicherungsnehmers räumt dem Erben/den Erben ein außerordentliches Kündigungsrecht ein und zwar sofort. Der Vertrag kann sofort gekündigt werden.
Ein Neuabschluss ist dann für das KFZ bei einer anderen Versicherung sofort möglich. Also nichts mit bis zum nächsten Jahr warten müssen. Wenn Ihr bei der alten Gesellschaft kündigen wollt, dann kündigt den Vertrag. Laßt euch vor einem Neuabschluss aber unbedingt schriftlich die Annahme der Kündigung bestätigen und geht dann zur neuen Gesellschaft. Da ich vor einem Jahr schon mal überlegt hatte zur Huk zu wechseln, glaube ich zu wissen, dass dort eine solche Rabattübernahme möglich ist. Aber in einem Jahr kann sich viel ändern. Also laufen und sich erkundigen.
Dieser Beitrag wurde von Computer bearbeitet: 20. Januar 2008 - 15:10
#12
geschrieben 20. Januar 2008 - 16:10
Zitat
Da der Tod fast ein 3/4 Jahr zurück liegt, ist das schon alles geregelt. Versicherung wurde umgeschrieben (Name) und der Rabatt wurde übernommen.
Zitat
Das stimmt auch, aber da das ganze 2007 passierte und im November 2007 nicht gekündigt wurde, ist jetzt schon eine neues Versicherungsjahr (2008) angelaufen und somit die außerordentliche Kündigung schon verstrichen.
Aber es geht mir eh nicht daran, sofort zu kündigen, sondern nur zu wissen, ob man den B-Tarif mitnehmen kann und sozusagen mit den Konditionen (B-Tarif) des Ehegatten in eine andere Gesellschaft wechseln kann.
Zitat
Ja, das stimmt. Als neuer Kunde der HUK habe ich mich damit wochenlang beschäftigt und kann bestätigen, dass es bei der Rabattübernahme (bei mir: von Vater auf Sohn) keine Probleme gibt.
#13
geschrieben 22. Januar 2008 - 16:51
bisherige Versicherung: Versicherungskammer Bayern
Dokument ansehen | Seite 20
Zitat
- Beamte
- Familienangehörige von Beamten, die nicht erwerbstätig sind und in häuslicher Gemeinschaft leben.
angepeilte Versicherung: HUK Coburg
Dokument ansehen | Seite 18
Zitat
Wenn ich jetzt einen Online-Antrag durchgehe, taucht aber öffentlicher Dienst und Beamter auf.
Gibt es bei der HUK die Tarifgruppe B nicht oder fällt ein Rentner unter D?
Dieser Beitrag wurde von Sebastian bearbeitet: 22. Januar 2008 - 16:53
#14
geschrieben 22. Januar 2008 - 21:00
Was die reine Umschreibung betrifft hast du mir per PN geschrieben, dass die jetzige Versicherung die Umschreibung vornimmt. Gehe davon aus dass es im aktuellen Vertrag geschehen ist. Hast du ja auch oben geschrieben, dass der Rabatt übernommen wurde.
Hab mal das den Onlinebeitragsrechner der Huk von Anfang durchgespielt. Dabei ist mir folgendes aufgefallen. Unter der Angabe Beruf 1 wird oben folgendes angezeigt: Hinweis: Sie sind nicht erwerbstätig und werden von Ihrem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Ehepartner, Lebenspartner oder Eltern) unterhalten oder sind versorgungsberechtigter Hinterbliebener? In diesen Fällen können Sie sich dem Beruf Ihres Familienangehörigen auf den nachfolgenden Seiten zuordnen.
Trifft das zu (vorsorgeberechtigter Hinterbliebener), ist die Frage eigentlich geklärt! Du gibst dort nur unter Beruf die Angaben der verstorbenen Person an. So gibst dann einfach unter Beruf 1 den öffentlichen Dienst an. Dann ob Angestellter, Beamter ...
Trifft das nicht zu, sehe ich im Onlineformular ebenfalls keine Möglichkeit der Übernahme. Das hat aber erstmal nichts zu sagen. Einen Versicherungsvertreter der Huk findest du in den gelben Seiten. Man macht dir dort sicher gern ein kostenloses Angebot. Und das beantwortet deine Frage dann auch am Besten, wenn du die entsprechenden Angaben machst. Wie gesagt ich bin kein Versicherungsvertreter.
Und du weißt ich mach die Angaben immer nach besten Wissen und Gewissen. Aber ich bin nicht Jesus und kann deshalb nicht ausschließen, dass ich mich da auch irren kann. Bitte beachte das immer!
Dieser Beitrag wurde von Computer bearbeitet: 23. Januar 2008 - 01:40
#15
geschrieben 23. Januar 2008 - 10:03
ich verwende deine Aussagen ja nicht als Non-Plus-Ultra, sonder mehr als Leitfaden bzw. zur Untermauerung meiner Ansichten bzw. ob ich falsch liege (habe auf dem Gebiet nämlich nicht so viel Erfahrung).
Also keine Angst, dass ich mich bei dir beschweren würde. ;-)
Mit dem Online-Rechner habe ich schon tausende von Berechnungen durchgeführt, aber der kleine Hinweis oben ist mir noch nicht aufgefallen. Zu meiner Schuld muss ich gestehen, dass ich ihn übersehen habe.
vorsorgeberechtigter Hinterbliebener: triff zu, damit wäre es eigentlich klar.
Also nochmal herzlichen Dank, Computer.