Freude Vs. Aufregung Was regt auch heute auf und was bereitet euch Freude?
#676
geschrieben 06. Juli 2004 - 15:49
Anzeige
#677
geschrieben 09. Juli 2004 - 17:06
#678 _Regenwurm_
geschrieben 09. Juli 2004 - 17:18
Zitat (Unattended: 09.07.2004, 18:06)
Wurdest du denn vorher abgemahnt? das müssen die doch eigentlich machen!
Naja, meine Aufregung des Tages ist dieses Lucky7 casino. Ich bekomme dauernd spam von denen und dieses mal hatte ich sogar nen trojaner im anhang *grummel*
Hab jetzt mal an Lycos ne nette mail geschrieben, dass sie den kicken sollen
#679
geschrieben 09. Juli 2004 - 17:25
#680
geschrieben 09. Juli 2004 - 17:32
#681
geschrieben 09. Juli 2004 - 17:36
Zitat (sumfartieone: 09.07.2004, 18:25)
hab ich nich gesagt du darfst nur asi arbeiten machen
aber wenns nur ne stunde war iss doch gut!
mich regt auf das mein fahrlehrer mich heut hat ne halbe stunde warten lassen!
#682
geschrieben 09. Juli 2004 - 17:52
Zitat (Unattended: 09.07.2004, 18:06)
Hallo
mich regt auf, das für viele die Arbeit so egal geworden ist.....und das in der heutigen Zeit
Du wirst auch fürs arbeiten bezahlt, nicht fürs surfen
Aber lese selbst
Private Internetnutzung am Arbeitsplatz?
Haben Angestellte ein Recht auf private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz? Was darf der Arbeitgeber verbieten bzw. vorschreiben? Darf er Mailverkehr und Surf-Verhalten kontrollieren? Wir erläutern die rechtliche Situation.
Ist die Einschränkung der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz sinnvoll? Eine strittige Frage:
Wenn Ihre Mitarbeiter nach Lust und Laune im Web herumsurfen und private Mails verschicken, steigt das Risiko einer Virus- oder Hackerattacke. Die Arbeitsleistung der Mitarbeiter sinkt, Computer und Verbindung werden womöglich - etwa durch umfangreiche Downloads - stärker belastet. Außerdem können Ihnen dadurch unnötige Verbindungskosten entstehen. Andererseits wird ein umfassendes Verbot privater Internet-Nutzung der Motivation und dem eigenständigen Arbeiten der Mitarbeiter genauso wenig förderlich sein wie dem Betriebsklima generell. Dies gilt um so mehr, als ein Verbot ja nur dann Sinn macht, wenn es auch überwacht wird.
Neben den pragmatischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten dieser Entscheidung ist auch die rechtliche Situation zu beachten. Ist die Einschränkung der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtlich möglich? Oder muss ein Betrieb privates Surfen und Mailen dulden? Lassen sich Regelungen zwischen der völligen Freigabe und dem Komplettverbot rechtssicher festlegen?
Zitat:
Anmerkung:
Die Beantwortung dieser Fragen ist deshalb etwas schwierig, weil es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gibt. Eine Übersicht über bisher ergangene Entscheidungen gibt es beim WDR als PDF-Datei.
Im Einzelfall ist den Betroffenen eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen. Dies gilt besonders für die Frage, in welcher Form eine Überwachung zulässig ist.
Regelung der Internetnutzung
Im Prinzip muss der Chef private Internet-Nutzung nicht dulden. Ihre Mitarbeiter haben keinen Rechtsanspruch auf privates Surfen oder Erledigung Ihrer persönlichen Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz. Diese Aktivitäten können Ihnen durch betriebliche Vereinbarung oder beim Abschluss des Arbeitsvertrages verboten werden.
Neben einem umfassenden Verbot besteht aber auch die Möglichkeit, Mitarbeitern nur bestimmte Nutzungsformen zu untersagen, beispielsweise das Herunterladen oder Öffnen bestimmten Dateientypen wie ausführbarer Programme) oder der Aufruf von pornografischer Inhalten. In diesem Fall werden Sie am besten konkret und geben genau an, welche Dateitypen nicht heruntergeladen bzw. welche konkreten Internetseiten nicht aufgerufen werden dürfen.
Wenn Sie Ihre Mitarbeiter einfach ohne jede Regelung surfen lassen, können Sie später rechtlich viel schwerer gegen Sie vorgehen, auch wenn Sie etwa Pornographie konsumiert oder Viren verbeitet haben. Denn dann kann sich der Arbeitnehmer auf die sogenannte betriebliche Übung berufen. Normalerweise kommt eine Kündigung nur dann infrage, wenn Sie klare Regelungen getroffen haben, gegen die der Mitarbeiter verstoßen hat.
Immerhin: Auch eine Erlaubnis oder Duldung stellt keinen umfassenden Freibrief für den Arbeitnehmer dar. In Ausnahmefällen sind Sie auch dann zur Kündigung berechtigt. Dies ist nach der Rechtsprechung (Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 21.03.2001 (5 Ca 4021/00) dann der Fall, wenn die Nutzung in einem Ausmaß erfolgt, dass der Angestellte selbst bei einer prinzipiellen Erlaubnis nicht mehr von einem Einverständnis seines Arbeitgebers ausgehen darf. Seine Surferei darf beispielsweise nicht größere Teile der Arbeitszeit in Anspruch nehmen oder eine größere Kostenbelastung auslösen (Arbeitsgereicht Frankfurt, Urteil vom 02.01.2002 (2 Ca 5340/01).
Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht Wesel festgestellt, dass die private Nutzung im Umfang von 80 bis 100 Stunden im Jahr noch zulässig ist. Dies gilt natürlich nur dann, wenn sie nicht ausdrücklich untersagt worden ist. Darüber hinaus darf der Arbeitnehmer nicht einfach pornografische Inhalte aus dem Internet auf die Festplatte herunterladen. Besonders schwerwiegend ist es, wenn es sich um Kinderpornografie handelt - dann missbraucht der Arbeitnehmer die betrieblichen Computer zur Begehung einer Straftat nach § 184 Abs. 3 StGB. Dieses Verhalten stört das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber so schwerwiegend, dass in der Regel eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig ist.
Wenn Sie das Herunterladen von pornografischen Dateien ausdrücklich verboten haben, können Sie nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen vom 26.04.2002 (3 Sa 726/01 B - Ihren Arbeitnehmer auch dann, wenn es sich nicht um Kinderpornografie handelt, ohne Ausspruch einer Abmahnung ordentlich oder sogar fristlos kündigen.
Überwachung
Das Aussprechen von Verboten ist eine Sache, die Einhaltung eine andere. Wie weit dürfen Sie das Verhalten Ihrer Mitarbeiter überwachen?
Je nach Art der Kontrollmaßnahme besteht die Gefahr, dass Sie den Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG verletzen. Dies gilt besonders bei der Überwachung der E-Mail-Korrespondenz, weil hier unter Umständen persönliche Daten preisgegeben werden. In dem Fall einer unzulässigen Überwachung müssen Sie damit rechnen, dass der Arbeitnehmer gegen Sie im Wege der Unterlassungsklage analog § 1004 BGB vorgeht oder Sie sogar auf Schadensersatz nach Art. § 823 BGB verklagt. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Sie einen Kündigungsschutzprozess verlieren, weil Sie dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten aufgrund eines Beweisverwertungsverbotes nicht nachweisen, d.h., die Aufzeichnungen vor Gericht nicht verwerten können.
Auf der anderen Seite gilt auch das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht grenzenlos. Es bedarf vielmehr einer Abwägung mit Ihren berechtigten Interessen als Arbeitgeber, zu denen vor allem die Vermeidung einer unnötigen Belastung des betrieblichen Datennetzes und das Unterbinden von strafbaren Handlungen gehören.
Ihre Befugnisse richten sich danach, ob und inwieweit Sie die private Nutzung erlauben. Wenn Sie diese verbieten, dürfen Sie auf jeden Fall die sogenannten äußeren Verbindungsdaten erfassen, denn dann können Sie davon ausgehen, dass alle Mails geschäftlicher Natur sind und keine schützenswerten privaten Informationen enthalten. Zu den äußeren Vebindungsdaten zählen Uhrzeit, Datum, Datenmenge und Teile der E-Mail-Adresse des Empfängers (Domainname).
Inwieweit Sie auch die Inhalte von E-Mails lesen dürfen, ist umstritten. Auf eine Inhaltskontrolle sollten Sie jedoch lieber verzichten, wenn Sie Schadensersatzansprüche Ihrer Mitarbeiter ausschließen wollen. Von dem Einsatz einschlägiger Kontroll-Software ist ebenfalls eher abzuraten. Schließich ermöglicht diese eine umfassende Kontrolle Ihres Mitarbeiters und daurch generell die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Falls Sie die private Nutzung erlauben, dürfen Sie die äußeren Verbindungsdaten ebenfalls erfassen, wenn Sie mit ihm die Kosten der privaten Nutzung abrechnen und deshalb die Zeiten erfassen müssen. Wenn jedoch keine private Abrechnung bezüglich der privaten Onlinezeit erfolgt, sollten Sie eine Kontrolle nur vornehmen, um einen Missbrauch zu vermeiden. Optimal ist es, wenn Sie in einer Betriebsvereinbarung auch festlegen, wann ein Missbrauchsfall vorliegt und unter welchen Modalitäten Sie die Kontrollen durchführen (Zufallskontrolle oder nur bei einem bestehenden Missbrauchsverdacht, Art der erfassten Daten).
Sinnvoll ist zum Beispiel, dass Ihr Arbeitnehmer alle privaten Mails in der Betreffzeile entsprechend kennzeichnen muss. In diesem Fall können Sie die übrigen Mails so kontrollieren wie bei einem generellen Verbot der privaten Nutzung, denn dann ist bei nicht gekenzeichneten Mails davon auszugehen, dass sie geschäftlicher Natur sind. In Ausnahmefällen kommt auch bei entsprechender Kennzeichnung eine Kontrolle des Inhalts von E-Mails in Betracht. Dies gilt z.B. dann, wenn der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung (wie etwa das Herunterladen von kinderpornografischen Dateien) oder des Verrats- von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen besteht.
Besonders zurückhaltend sollten Sie mit Kontrollen sein, wenn Sie Ihren Mitarbeitern extra einen kennwortgeschützten Bereich für Ihre privaten Daten zur Verfügung stellen, dessen Kennwort Ihnen nicht bekannt ist. Der Arbeitnehmer kann dann davon ausgehen, dass Sie generell keinen Zugriff haben. Wenn Sie sich darüber hinwegsetzen, machen Sie sich womöglich sogar nach § 202 a StGB wegen unbefugten Ausspähens von Daten strafbar. Bei dem Kennwortschutz handelt es sich nämlich um eine Zugangssicherung im Sinne dieser Vorschrift, die aufgrund Ihrer Zielrichtung auch Ihnen gegenüber gilt. Anders ist dies nur in besonderen Ausnahmefällen. Ein solcher Fall liegt unter Umständen dann vor, wenn das Computernetzwerk aufgrund der geladenen Daten zusammenzubrechen droht oder der Verdacht einer Straftat besteht.
Prinzipiell können sie sich eine Menge Ärger ersparen, wenn Sie vor Beginn der Überwachung die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Sämtliche Maßnahmen sind mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten, weil es sich um technische Einrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handelt, die zum Überwachen des Verhaltens der Arbeitnehmer bestimmt sind.
Fazit
Auch wenn ein generelles Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht unbedingt sinnvoll ist: Eine klare Regelung der erlaubten Nutzung in Form von Betriebvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag gibt Ihnen eine Handhabe, um gegen Internet-Missbrauch durch das Personal vorzugehen. Vorsichtig sein sollten Sie bei Überwachungsmassnahmen: Ein generelles Vorgehen nach dem Motto "...Kontrolle ist besser!" kann Ihnen leicht mehr Ärger als Sicherheit einbringen. Und schliesslich gilt abseits aller juristischen Bestimmungen auch hier der Grundsatz, dass eine tragfähige, innerbetriebliche Vertrauensbasis mehr Vorteile besitzt als jede Form juristischer oder technologischer Absicherung.
Privates Surfen am Arbeitsplatz - wo liegen die Grenzen?
Inwieweit dürfen wir das Internet am Arbeitsplatz für persönliche Zwecke nutzen? Ist das private Surfen im Büro mit Risiken verbunden? Welche Rechte und Pflichten haben Mitarbeiter? Hier einige Erläuterungen:
Das Lesen von Online-Zeitungen, Chatten mit Freunden, Reservieren von Flugtickets oder Anschauen von Kinoprogrammen ist für einige Benutzer ganz selbstverständlich, besonders dann, wenn die Internet-Verbindung, wie im Büro oder in der Schule, "stets verfügbar" ist. Und das ist auch durchaus akzeptabel, vorausgesetzt, dass nicht zu viel Arbeitszeit damit verbracht wird.
Laut einer europäischen Studie verwenden Mitarbeiter das Fimen-Internet im Durchschnitt 3,5 Stunden für persönliche Zwecke. 29% der Mitarbeiter in Frankreich geben zu, einen Firmencomputer für private Zwecke verwendet zu haben. In Deutschland sind es sogar 41%, in Großbritannien 44% und in Italien 51%. Angesichts dieser Zahlen und einer tatsächlich geringeren Produktivität beginnen Firmen, die Online-Aktivitäten ihrer Mitarbeiter zu überwachen. Wie weit dürfen sie dabei gehen? Einige Anhaltspunkte zu den Rechten der Benutzer und den Risiken, die sie im Falle von Missbrauch eingehen:
Surfen im Blickpunkt
Für einige von uns ist der Arbeitsplatz der Ort, an dem wir einen Großteil unserer Zeit verbringen. Wir lassen unser Privatleben nicht einfach zurück, wenn wir ins Büro gehen. Private Internet-Nutzung wird im Allgemeinen toleriert, solange sie in einem vernünftigen Rahmen bleibt und nicht die Betriebsabläufe stört, zum Beispiel wenn die gesamte, verfügbare Bandbreite verwendet wird. Einige Mitarbeiter nutzen ihre Kaffeepause für diese Zwecke. Werden jedoch die Grenzen überschritten, kann der Arbeitgeber je nach den firmeneigenen Regeln diese Aktivitäten einschränken oder ganz verbieten. Dürfen Arbeitgeber überhaupt überwachen, wie lange ein Mitarbeiter online ist? Ist es ihr Recht zu wissen, welche Sites Sie besucht haben? Das Überwachen von Mitarbeitern ohne ihr Wissen ist in mehreren europäischen Ländern verboten. Es ist jedoch legal, wenn die Mitarbeiter vorher benachrichtigt wurden. Andernfalls wird es schwierig für den Arbeitgeber, Internet-Protokolldateien zum Beispiel als Beweismaterial für die Entlassung heranzuziehen.
Der Arbeitgeber kann mit Wissen der Mitarbeiter außerdem Sicherheitschecks durchführen, um die Auslastung der Bandbreite, Gefährdung durch Viren usw. zu prüfen sowie illegale Aktionen unter Nutzung von Firmen-Equipment zu verhindern. Arbeitgeber können wiederum haftbar gemacht werden, wenn sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Teilnahme an Chat-Rooms mit illegalem Inhalt zu verhindern, wie zum Beispiel Anstiftung zu Rassendiskriminierung oder Gewalt und der Austausch von Online-Nachrichten pädophilen Inhalts. Die Firmenrichtlinien zur Internet-Verwendung verbieten diese Art der Nutzung im Allgemeinen. Den Mitarbeitern ist außerdem untersagt, Raubkopien von Software oder urheberrechtlich geschütztem, audio-visuellem Material über Firmenrechner herunterzuladen.
Private Korrespondenz bleibt privat
Wer von uns verwendet nicht sein Firmen-E-Mail-Konto, um Nachrichten mit Freunden auszutauschen oder Fotos und Witze zu senden? Wo liegen die Grenzen dieser scheinbar bedenkenlosen Praktiken? Firmeneigene Richtlinien können die Verwendung von E-Mail für persönliche Zwecke oder das Senden bestimmter Dokumente an Adressen außerhalb des Unternehmens unterbinden. Arbeitgeber dürfen E-Mails aber nur mit Wissen ihrer Mitarbeiter überwachen. Die Bestimmungen sind landesspezifisch. Die Überwachung schließt im Allgemeinen aber das Lesen von E-Mails ohne Wissen des Mitarbeiters aus. E-Mail gilt in mehreren Ländern als private Korrespondenz und ihr Inhalt ist rechtlich geschützt. Nach den Angriffen vom 11. September wurden die Gesetze in verschiedenen Ländern jedoch verschärft. Sie gestatten die Überwachung von E-Mails unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel im Kampf gegen den Terrorismus.
Am 30. Mai 2002 verabschiedete das EU-Parlament eine Direktive, die Internet-Provider dazu verpflichtet, alle Daten bezüglich E-Mails und anderer Online-Transfers zu speichern und bei Bedarf der Polizei zur Verfügung zu stellen. Außer in diesen Extremfällen ist es den Arbeitgebern in vielen Ländern weiterhin untersagt, die E-Mails ihrer Mitarbeiter zu lesen. Am 2. November 2002 verurteilte das Bezirksgericht von Paris ein Pariser Labor, das die Mailbox eines Mitarbeiters ohne dessen Wissen überwacht hatte. Laut Gerichtsurteil gilt eine E-Mail auch dann als private Korrespondenz, wenn sie vom Arbeitsplatz versendet wurde. Somit wurde die private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz sogar vom Gericht akzeptiert, sofern sie im vernünftigen Rahmen bleibt.
Meine Hardware :
* ATX Gehäuse Schwarz mit Seitenfenster mit LED-Lüfter blau) mit einem 420 Watt Netzteil
* MainBoard = ASUS F1A55 - ML K
* Speicher = 1x 8GB
* Grafikkarte = ATI Radeon Sapphire HD 5450 512 MB passiv gekühlt
* Festplatten : 2x Samsung HD501LJ (SATA 2, 500 GB) / 1x Samsung HD400LJ (SATA 2, 400 GB)
* Brenner = 1x LG GSA - H62N (SATA) / 1x GSA-H58N (IDE)
Bildschirm : TfT Acer X203H
Drucker : Epson Stylus DX4450
DSL : 25000 Telekom
#683
geschrieben 10. Juli 2004 - 09:20
#684
geschrieben 10. Juli 2004 - 09:29
Zitat (X3n0n: 10.07.2004, 10:20)
Leider haben wir schon Juli..sonst würde ich sagen: Alles neu macht der Mai
Mein Aufreger:
Bekommen ein Neues Dach und Dachdecker mußten schon die SAT-Schüssel abbauen
Schönes Wochenende.
Gruss
Lutz
Meine Hardware :
* ATX Gehäuse Schwarz mit Seitenfenster mit LED-Lüfter blau) mit einem 420 Watt Netzteil
* MainBoard = ASUS F1A55 - ML K
* Speicher = 1x 8GB
* Grafikkarte = ATI Radeon Sapphire HD 5450 512 MB passiv gekühlt
* Festplatten : 2x Samsung HD501LJ (SATA 2, 500 GB) / 1x Samsung HD400LJ (SATA 2, 400 GB)
* Brenner = 1x LG GSA - H62N (SATA) / 1x GSA-H58N (IDE)
Bildschirm : TfT Acer X203H
Drucker : Epson Stylus DX4450
DSL : 25000 Telekom
#686
geschrieben 10. Juli 2004 - 10:13
Zitat (-=BF1942=-: 10.07.2004, 10:10)
Da kann/darf man sich nicht AUFREGEN!
das müsste wohl eher in den freude Thread.
Ich hab auch Ferien, 10 Wochen lang!!!! HAHAHAHA
Aber das was ich weiter oben geschrieben hab, vonwegen HP geht nicht hat sich, dank der Hilfe von WF, gelöst!!!
Thx an die Jungs!
#687
geschrieben 10. Juli 2004 - 14:10
Juhui!! jaaa!!!!!
Nur! mir is langweilig!
#688
geschrieben 10. Juli 2004 - 14:14
Zitat (-=BF1942=-: 10.07.2004, 14:10)
Juhui!! jaaa!!!!!
Nur! mir is langweilig!
Dann pack deine Freundin am arm und geh mit ihr weg!!!
Irgendwohin, scheissegal, aber dann wird dir sicherlich nicht langweilig....
#689
geschrieben 10. Juli 2004 - 15:01
Zitat
Irgendwohin, scheissegal, aber dann wird dir sicherlich nicht langweilig....
1. Wenn ich eine hätte
2. Wenn ich genug Geld hätte
Bin voll pleite!
#690
geschrieben 10. Juli 2004 - 17:28
Aber leider geht am Montag meine Ferienarbeit um 7 Uhr los da kann ich ne mal ausschlafen
- ← Google-Map-Integration in Website: DSGVO-Implikation - nicht relevant?
- Off-Topic
- wie denn einen Mitschnitt herstellen - etwa einer TV-Sendung? →