Winfuture, diese Meldung ist falsch! Software darf nur mit Originaldatenträger weiterverkauft werden
#1
geschrieben 13. Oktober 2016 - 17:03
Es geht in dem Urteil gerade nicht darum, ob Software nur mit Originaldatenträgern weiterverkauft werden darf. In dem zugrunde liegenden Fall wurden Lizenzen nebst selbst erstellter „Sicherungskopie“ verkauft. Und nur das ist lt. EuGH nicht zulässig. Egal ob das Original verloren, kaputt oder sonstwas ist: Wenn ich Software(-lizenzen) weiterverkaufen will, dann darf ich nicht anstelle des Originals eine selbst gebrannte CD/DVD beilegen. Das sagt das Urteil, mehr nicht.
Außerdem gab es entgegen Eurer Darstellung im Artikel an der Echtheit der Lizenzen sehr wohl Zweifel, die im Verfahren ausdrücklich von der lettischen Regierung vorgebracht wurden indem die „streitigen Computerprogramme“ als Fälschungen bezeichnet wurden. Der EUGH hat sich aber zur Echtheit gar nicht geäußert, sondern nur zu der Frage des Weiterverkaufs von nichtoriginalen Datenträgern und weist darauf im Urteil sogar ausdrücklich hin.
Das Thema des Weiterverkaufs von gebrauchter Software ist schon kompliziert genug. Und wird durch so eine Berichterstattung nicht grade vereinfacht (um das mal vorsichtig auszudrücken).
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#2
geschrieben 13. Oktober 2016 - 17:22
Die Meldung stimmt schon so. Dass der Verkauf ohne Originaldatenträger nicht rechtens ist war schon vorher klar, der Erschöpfungsgrundsatz zählt hier nicht.
Er hätte nur noch erwähnen können, dass das Urteil nur dann greift, wenn die Software überhaupt einen Datenträger beinhaltet, also die Downloadversionen nicht betrifft.
#3
geschrieben 13. Oktober 2016 - 17:32
Dieser Beitrag wurde von Holger_N bearbeitet: 13. Oktober 2016 - 17:34
#4
geschrieben 13. Oktober 2016 - 17:33
#5
geschrieben 13. Oktober 2016 - 17:35
Es geht darum dass eine Sicherungskopie nicht ausreicht um (diese Art von) Software verkaufen zu können, der Originaldatenträger muss mitgegeben werden. Und das wurde doch rübergebracht?
Holger_N: Hier geht es eher nicht um den privaten Verkauf unter Freunden (wo kein Kläger, da kein Richter...), hier ging es um den gewerbsmässigen Verkauf von massenhaft Software, die allesamt mit selbstgebrannten verkauft wurden, obwohl die Lizenzbestimmungen zu der Zeit noch aussagten, dass die Lizenz aus dem Lizenzsticker, der Eula und dem Datenträger bestehen.
Dieser Beitrag wurde von Samstag bearbeitet: 13. Oktober 2016 - 17:41
#6
geschrieben 13. Oktober 2016 - 17:38
#7
geschrieben 13. Oktober 2016 - 17:42
Dieser Beitrag wurde von Samstag bearbeitet: 13. Oktober 2016 - 17:42
#8
geschrieben 13. Oktober 2016 - 18:09
Weil z.B. eine vorinstallierte Version den "original Datenträger" nur auf dem OEM Gerät besitzt. Trotzdem werden "1000"e OEM Lizenzen ohne den "Datenträger" verkauft und das ist rechtens?
Um 2000 rum war es scheinbar auch "normal" , dass Computerfachhändler eine Software Version gerne zweimal vertickten. Einmal den original Datenträger mit abgeschriebendem Lizenzschlüssel und einmal den Lizenzaufkleber mit kopiertem Datenträger. Es ist schon interessant, was man so mitbekommt, wenn man um Hilfe gebeten wird, weil der PC nicht funktioniert und stößt auf solche Begebenheiten...
#9
geschrieben 13. Oktober 2016 - 18:11
Zitat (Samstag: 13. Oktober 2016 - 17:35)
Holger_N: Hier geht es eher nicht um den privaten Verkauf unter Freunden
Nicht explizit Freunde aber es geht immerhin »nur« um einen Weiterverkauf von Gebrauchtware.
Wobei hier aber die Lizenzen nicht gültig gewesen sein können, denn es geht ja um den Weiterkauf durch den Ersterwerber an einen Zweiterwerber und wenn der Ersterwerber die Lizenzen legal erworben hätte, dann gäbe es ja keinen Schaden bei Microsoft.
Dieser Beitrag wurde von Holger_N bearbeitet: 13. Oktober 2016 - 18:11
#10
geschrieben 13. Oktober 2016 - 18:30
Zitat (Doodle: 13. Oktober 2016 - 17:03)
Immerhin wurde der Artikel an der Stelle mittlereile überarbeitet. Redaktionell sauber ist es, wenn man auf Änderungen des Originaltextes auch hinweist.
#11
geschrieben 13. Oktober 2016 - 18:46
Zitat (Holger_N: 13. Oktober 2016 - 18:11)
Wobei hier aber die Lizenzen nicht gültig gewesen sein können, denn es geht ja um den Weiterkauf durch den Ersterwerber an einen Zweiterwerber und wenn der Ersterwerber die Lizenzen legal erworben hätte, dann gäbe es ja keinen Schaden bei Microsoft.
Aus dem Text ist zu erkennen, dass die Lizenzen durchaus "nach EU Gesetz" gültig waren/sind. Die Datenträger aber nicht, wodurch der Weiterverkauf der Lizenzen ungültig wurde. Es besteht also eine Bindung an Hardware. Wie vereinbart sich das wohl mit OEM Lizenzen...
Der Weiterverkauf einer Original Lizenz, die in allen Bestandteilen vorhanden ist, ist immer legal. Aber, eine OEM Lizenz ohne zugehörige Hardware ist nicht mehr in allen Bestandteilen vorhanden....
Tja, die müssten sich schon überlegen, was sie für Recht halten und sprechen...
#12
geschrieben 13. Oktober 2016 - 18:56
#13
geschrieben 13. Oktober 2016 - 19:04
#14
geschrieben 13. Oktober 2016 - 19:11
Zitat (Holger_N: 13. Oktober 2016 - 19:04)
"Diese verkauften sie in einem Paket, bestehend aus einem Echtheitszertifikat, einem Lizenzschlüssel und einer CD-ROM. Letztere entpuppte sich jedoch nicht als Original, sondern als selbstgebrannte Kopie – angeblich Sicherheitskopien der Originale, die zum Zeitpunkt des Verkaufs verloren oder kaputt gegangen seien. Echtheitszertifikat und Lizenzschlüssel stammten allerdings tatsächlich von Microsoft. "
Was ist daran "anders" zu verstehen, außer man ist nicht in der Lage , Deutsch richtig zu lesen?
#15
geschrieben 13. Oktober 2016 - 19:13
Letztendlich geht es ja in dem Urteil um Softwarepakete mit körperlichem Datenträger, welche vom Softwarehersteller selber in Umlauf gebracht wurden. Hier ist der Weiterverkauf nur mit dem Originaldatenträger zulässig:
Zitat
Bei vorinstallierter OEM Versionen bringt ja eigentlich nicht Softwarehersteller direkt die Software in Umlauf, sondern der OEM. Da bin ich mir jetzt nicht wirklich sicher, ob man das Urteil hier so ohne weiteres Anwenden kann.
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Ich bin ein kleiner, schnickeldischnuckeliger Tiger aus dem Schwarzwald.
Alle haben mich ganz dolle lila lieb.