Asus Notebook Für 0,09€ (Original Thema ansehen)



geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:19

Spricht sich grade im Netz rum
ASUS X56TR-AP045C X2 QL-60 4096MB, 320GB, WXGA 15.4" Gl 8x DVD-SM D/L, VHP

http://www.notebook123.de/eshop.php?action...aid=X56TRAP045C

So wie es aussieht ist die Seite stark überlastet

Wiesel

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:23

Selbst wenn man eins für diesen preis bestellen sollte glaube ich nicht dass man eines bekommt da dieser Preis auf einen Irrtum beruht und deshalb ungültig ist.

greets

Urne

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:25

Och, bist Du spät. :) Smalltalk

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:26

Auf diese Art und Weise sammeln die fleißig Kundendaten...

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:28

Beitrag anzeigenZitat (Urne: 06.01.2009, 18:25)

Och, bist Du spät. :P [

So ein Pech und habe extra noch danach gesucht. :)

Vista NT

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:33

Kostet das Notebook wirklich nur 9 Cent (+ Versandkosten von 15€)? Oder gibt es irgenteinen Vertrag oder Versteckte Gebühren?

DanielDuesentrieb

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:38

Bestellt nicht!

Ich habe bei computeruniverse.net auch eine HD4850 für 85€ inkl. Versand bestellt und 2 Tage kam eine Mail, dass es ihnen Leid tut und es einen Fehler vom Lieferanten gab.

Zitat

Sie sparen 699.63 Euro gegenüber unserem alten Preis!
:) Schon geil!

Greets

Rantanplan

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:38

Diese frage hatte ich mir auch schon gestellt, es ist allerdings nichts vermärkt von Gebühren oder sonstigen.

Es steht sogar noch drann das man 699 Eur. Sparen würde, welches dann etwa dem regulären Verkaufpreises entsprechen würde.

Daher könnten die nichtmal meht auf einem Irrtum beharren würde ich jetzt mal meinen.

DanielDuesentrieb

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:40

Solang aber keine Bestätigungsmail vorhanden ist sondern nur die selbst gerenrierte vom Kauf, ist der Kauf noch nicht rechtskräfftig und du kannst darauf nicht beharren. War zumindestens bei mir so.

Ist dasselbe Notebook noch wo für den gleichen Preis erhältlich? Dann handelt es sich wohl um genau das gleiche Problem vom Lieferanten, dass der einen falschen Preis nannte. Ansonsten tipp ich auf Fehler in der Software vom Shop.

Zitat

Gesamt: 9.99 €
:)

Im GulliBoard ist es auch Thema! Klick

AmericanSpirit

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:46

Urne habs auch mal bestellt mal schauen was draus wird ^^

DanielDuesentrieb

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:47

Wenn das klappt, dreh' ich durch. Aber ich bin mir sicher, dass es nicht so ist. Wenn der Shop freundlich ist, wird er Euch das Laptop für max. 50€ weniger aufgrund des Irrtums anbieten.

Greets

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:48

Habe es auch mal bestellt, rechne aber nicht mit dem Erhalt :)

tavoc

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:50

da steht das der kaufvertrag erst zustande kommt wenn Waren geliefert werden.

D.h. momentan ist es eine angebot an die öffentlichkeit --> ist nicht verbindlich --> Invitatio ad offerendum

Heto

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:51

Beitrag anzeigenZitat (Niedlicher Zwerg: 06.01.2009, 18:48)

Habe es auch mal bestellt, rechne aber nicht mit dem Erhalt :)


Ich auch, mal abwarten, ob noch eine Versandbestätigung o.ä oder das Notebook überhaupt in den nächsten Tagen ankommt.

Was mich verwundert hat, ist, das ich bevor ich überhaupt auf bestellen geklickt habe, bereits eine mail mit meinen persöhnlichen Daten und Anfrage auf einen Newsletter bereits im Postfach hatte, aber wirklich mal abwachten.

mfg heto

saw

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:52

Beitrag anzeigenZitat (Niedlicher Zwerg: 06.01.2009, 18:48)

Habe es auch mal bestellt

Ich auch,
aber lange vor dir :)
Mal schauen ob wenn du dran bist noch eins übrig ist :P

tavoc

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:53

ich glaub ich muss auch mal nen shop aufmachen und nen paar fake angebote reinstellen.

Es scheint ja nicht so schwer zu sein Adressen zu sammeln, am besten noch die Bankdaten dazu...
Verträge kommen ja keine zustande....

saw

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:55

Zitat

am besten noch die Bankdaten dazu.

Du bestellst doch wohl hoffentlich bei solchen Angeboten nicht mit Bankeinzug/Vorkasse ? :)

Heto

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:56

Beitrag anzeigenZitat (tavoc: 06.01.2009, 18:53)

Es scheint ja nicht so schwer zu sein Adressen zu sammeln, am besten noch die Bankdaten dazu...
Verträge kommen ja keine zustande....


Also bei solchen Seiten bin ich besonders mit den Bankdaten vorsichtig, daher habe ich auf Nachname bestellt, somit haben die zwar meine Adresse aber nicht meine Bankdaten und sollten die mir Werbung schicken, kann ich nur sagen, das ich eine große Blaue Tonne habe und da jedemenge Papier rein passt. :)

mfg heto

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:57

Na dann geb ich mal Fake Daten an bis auf die eMail Adresse - mal schaun was draus wird - 100x bestellt :)

saw

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:58

Zitat

und sollten die mir Werbung schicken,

Wenn ja nur an die Mailadresse,
und des war eine der Wechwerfadressen :)

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:59

Jeder normale wird doch bei so einen Angebot per Nachname bestellen. Die Paar Euros Mehr spart man doch zigfach wieder ein. :)

Vista NT

geschrieben: 06. Januar 2009 - 18:59

Also wenn der erste hier von denen einen Laptop wirklich für 15€ bekommen hat, dann bestell ich mir gleich 100 und verkauf die dann in Ebay für 100€ :)

PS: Einen behalte ich natürlich :P

tavoc

geschrieben: 06. Januar 2009 - 19:01

Beitrag anzeigenZitat (saw: 06.01.2009, 19:55)

Du bestellst doch wohl hoffentlich bei solchen Angeboten nicht mit Bankeinzug/Vorkasse ? :)


ich bestelle da auch nicht, weil laut deutschen recht gar keine verträge zustande kommen...
Und wenn ich bestelle dann meist auf Rechnung...

DanielDuesentrieb

geschrieben: 06. Januar 2009 - 19:08

Zitat

ich bestelle da auch nicht, weil laut deutschen recht gar keine verträge zustande kommen...
Eben :).

Und in keiner bekannten Suchmaschine ist der Asus gelistet, weder bei geizhals.at/de noch bei schottenland.de.

geschrieben: 06. Januar 2009 - 19:09

Hm den Verein verklagen?

tavoc

geschrieben: 06. Januar 2009 - 19:10

Beitrag anzeigenZitat (The Grim Reaper: 06.01.2009, 20:09)

Hm den Verein verklagen?


auf welcher grundlage willst du die verklagen?

Wie ich schon schrieb ist es ein Invitatio ad offerendum

DanielDuesentrieb

geschrieben: 06. Januar 2009 - 19:12

Vertragsrecht

Zitat

Fazit: Der Kunde kann nur verlangen, dass er die Ware zu dem auf dem Preisschild angegebenen Preis erhält, wenn der Verkäufer mit diesem Preis einverstanden ist. Gleiches gilt übrigens auch bei Angeboten aus einem Katalog, aus Werbebroschüren und auch bei Angeboten auf Internet-Seiten. Die bloße Preisangabe ist bei diesen Angeboten nicht verbindlich. Ein durchsetzbares Recht auf den günstigeren Preis gibt es nicht. Deshalb weisen viele Händler durch den Begriff "unverbindliche Preisempfehlung" darauf hin.

geschrieben: 06. Januar 2009 - 19:13

Jetzt ist es soweit: Shop vorrübergehend gesperrt

geschrieben: 06. Januar 2009 - 19:13

Muahaha: Shop vorrübergehend gesperrt

andy1503

geschrieben: 06. Januar 2009 - 19:27

Grüß euch

So ich wohne gleich um die Ecke und habe mir einfach 4 stück per selbstabholung geordert und auch eine Bestätigung bekommen.Werde morgen einfach damit dort hingehen und mich überraschen lassen.
Aber viel hoffnung mache ich mir nicht da Das Vertragsrecht ja auf seiten des Verkäufers ist.
Aber naja war gerad Weihnachten da geschehen ja noch Wunder.

Seeadlerm

geschrieben: 06. Januar 2009 - 19:58

Bei Quelle gab es so nen Irrtum auch mal..
Da hatte ein Käufer Glück und hat geklagt.. der hat gewonnen..
Könnte man hier ja auch testen :)

ThunderKiller

geschrieben: 06. Januar 2009 - 20:20

Beitrag anzeigenZitat (Seeadlerm: 06.01.2009, 19:58)

Bei Quelle gab es so nen Irrtum auch mal..
Da hatte ein Käufer Glück und hat geklagt.. der hat gewonnen..
Könnte man hier ja auch testen :)


jop, hab auch sofort den link rausgesucht. wenn die nich liefern wollen kriegen die sofort das aktenzeichen

Heto

geschrieben: 06. Januar 2009 - 20:28

Zitat

Wegen technischen Wartungsarbeiten ist der Shop vorrübergehend nicht zu erreichen.


mfg heto

geschrieben: 06. Januar 2009 - 20:31

Beitrag anzeigenZitat (ThunderKiller: 06.01.2009, 20:20)

jop, hab auch sofort den link rausgesucht. wenn die nich liefern wollen kriegen die sofort das aktenzeichen


Und was mach ich dann mit den 100 Notebooks? Wenn ich die Verkaufen will muss ich mich ja schon fast als Händler melden. Das wird nie im Leben was, denn in der Bestellbestätigung steht:

ANMERKUNGEN:
Kein Vertragsschluss:
Diese Bestätigung des Eingangs der Bestellung stellt keinen rechtlich bindenden Vertragsschluss sondern nur eine Information über den Bestelleingang. Der Kaufvertrag kommt mit unserer Auslieferungsbestätigung oder Lieferung der Waren zustande.
Über den Status Ihrer Bestellung können Sie sich in unserem Kunden-Login-Bereich informieren.

geschrieben: 07. Januar 2009 - 12:07

Kam heute rein:

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider müssen wir Ihre Bestellung Nr. 2294 stornieren.

Wir bitten um Ihr Verständniss.



Mit freundlichen Grüssen


Ihr MediaKomtec Shop Team

Hat also leider nicht geklappt.

ThunderKiller

geschrieben: 07. Januar 2009 - 13:58

Beitrag anzeigenZitat (The Grim Reaper: 07.01.2009, 12:07)

Kam heute rein:

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider müssen wir Ihre Bestellung Nr. 2294 stornieren.

Wir bitten um Ihr Verständniss.



Mit freundlichen Grüssen


Ihr MediaKomtec Shop Team

Hat also leider nicht geklappt.


Bei mir auch.

DJ-Steel-Fist

geschrieben: 07. Januar 2009 - 14:13

Jezt muss nur noch jeder ein beschwerde Mail schicken und dann haben die noch mehr zutun^^

ThunderKiller

geschrieben: 07. Januar 2009 - 14:31

Beitrag anzeigenZitat (DJ-Steel-Fist: 07.01.2009, 14:13)

Jezt muss nur noch jeder ein beschwerde Mail schicken und dann haben die noch mehr zutun^^


Meine is schon raus^^

ThunderKiller

geschrieben: 07. Januar 2009 - 14:39

Sehr geehrter Herr XXX,

durch einen Systemfehler in unserem Onlineshop wurde das Notebook Asus X56TR AP045C
fälschlicherweise für 0,09 € ausgezeichnet. Leider können wir dieses Gerät zu
diesem Preis nicht liefern und bitten Sie, diesen Fehler zu entschuldigen.
Ein Notebook für 9 Cent können auch wir nicht liefern...

Wie Sie den Anmerkungen Ihrer Bestelleingangsbestätigung entnehmen können, ist Ihre Bestellung
kein Vertragsschluss sondern lediglich eine Information über den Bestelleingang. Der Kaufvertrag
kommt erst mit unserer Auslieferungsbestätigung, Auftragsbestätigung oder der Lieferung der Ware zustande.

Eventuelle Vorkassen-Überweisungen werden wir selbstverständlich umgehend komplett zurück überweisen.
Zu diesem Vorgang erhalten diese Kunden in Kürze noch weitere Informationen.

Mit freundlichen Grüßen

---

DJ-Steel-Fist

geschrieben: 07. Januar 2009 - 14:45

Beitrag anzeigenZitat (ThunderKiller: 07.01.2009, 14:39)

Sehr geehrter Herr XXX,

durch einen Systemfehler in unserem Onlineshop wurde das Notebook Asus X56TR AP045C
fälschlicherweise für 0,09 € ausgezeichnet. Leider können wir dieses Gerät zu
diesem Preis nicht liefern und bitten Sie, diesen Fehler zu entschuldigen.
Ein Notebook für 9 Cent können auch wir nicht liefern...

Wie Sie den Anmerkungen Ihrer Bestelleingangsbestätigung entnehmen können, ist Ihre Bestellung
kein Vertragsschluss sondern lediglich eine Information über den Bestelleingang. Der Kaufvertrag
kommt erst mit unserer Auslieferungsbestätigung, Auftragsbestätigung oder der Lieferung der Ware zustande.

Eventuelle Vorkassen-Überweisungen werden wir selbstverständlich umgehend komplett zurück überweisen.
Zu diesem Vorgang erhalten diese Kunden in Kürze noch weitere Informationen.

Mit freundlichen Grüßen

---


Grad nochmals ^^ Das is n Fertig Mail haben bis jezt alle bekommen :huh:

ThunderKiller

geschrieben: 07. Januar 2009 - 14:48

schade eigendlich^^

Heto

geschrieben: 07. Januar 2009 - 15:14

Hab jetzt auch eine! War ja zu schön, um war zu sein!

Zitat

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider müssen wir Ihre Bestellung Nr. 2242 stornieren.

Wir bitten um Ihr Verständniss.



Mit freundlichen Grüssen


Ihr MediaKomtec Shop Team


mfg heto

geschrieben: 07. Januar 2009 - 15:25

leider müssen wir Ihre Bestellung Nr. 20xx stornieren.

Habe mich schon so gefreut :huh:

geschrieben: 07. Januar 2009 - 17:16

Ja ich werde mich auch beschweren - wollte immerhin gleich 100 Stück kaufen.

Samstag

geschrieben: 07. Januar 2009 - 20:19

Es geht ja doch noch etwas freundlicher wie ein bloßes "Ihre Bestellung wurde storniert":

Zitat

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

durch einen Systemfehler in unserem Onlineshop wurde das Notebook
Asus X56TR AP045C
fälschlicherweise für 0,09 € ausgezeichnet. Leider können wir dieses
Gerät zu
diesem Preis nicht liefern und bitten Sie, diesen Fehler zu
entschuldigen.
Ein Notebook für 9 Cent können auch wir nicht liefern...

Wie Sie den Anmerkungen Ihrer Bestelleingangsbestätigung entnehmen
können, ist Ihre Bestellung
kein Vertragsschluss sondern lediglich eine Information über den
Bestelleingang. Der Kaufvertrag
kommt erst mit unserer Auslieferungsbestätigung oder der Lieferung
der Ware zustande.

Eventuelle Vorkassen-Überweisungen werden wir selbstverständlich
umgehend komplett zurück überweisen.
Zu diesem Vorgang erhalten diese Kunden in Kürze noch weitere
Informationen.

Wir entschuldigen uns nochmals für die Unannehmlichkeiten und
verbleiben.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr MediaKomtec-Shop-Team

HS-TGO

geschrieben: 07. Januar 2009 - 20:32

Zitat

Wie Sie den Anmerkungen Ihrer Bestelleingangsbestätigung entnehmen können, ist Ihre Bestellung kein Vertragsschluss sondern lediglich eine Information über den Bestelleingang. Der Kaufvertrag kommt erst mit unserer Auslieferungsbestätigung, Auftragsbestätigung oder der Lieferung der Ware zustande.

Hmmm, darauf reden die sich jetzt raus. Ob das rechtlich auch so gesehen wird zweifel ich mal an. Ist zwar dumm gelaufen für die, aber da müssen die nun leider druch.
Eine Bestellung ist normalerweise ein Zustande gekommener Auftrag. Was denn sonst.

Wenn z.B. jeder seine Bestellung nach Lust und Laune wieder stornieren würde hätte der Händler sicher auch was dagegen und würde dann genau anders herum formulieren:

Aufgrund ihrer Bestellung haben wir ihre bestellte Ware zur Auslieferung gebracht. Die Bestätigung konnte Ihnen Aufgrund eines Computerproblems noch nicht übermittelt werden. Ihr Auftrag verliert daher jedoch nicht seine Gültigkeit und gilt somit als verbindlich.


Ist doch genau das Gleiche mit angeblichen zugesagten Gewinnen. Wenn sie dann jemand einfordert wird immer geblockt. Erst wenn man nen Anwalt nimmt funzt es plötzlich.

Naja, wer klagen will kanns ja mal probieren und hier posten was dabei raus kam ;-)

tavoc

geschrieben: 07. Januar 2009 - 20:41

Beschäftigt euch doch erstmal mit dem deutschen Recht bevor ihr so ein Schwachfug hier verbreitet.

Das Vorgehen des Händler ist vollkommen gerechtfertigt..., anderes wäre es wenn er dir persönlich das Notebook für 9 Cent verkaufen will und du dann zustimmst und er nicht liefert.

Anders ist es bei einem "invitatio ad offerendum

Zitat

Invitatio ad offerendum (lat.) bedeutet wörtlich übersetzt Einladung zur Abgabe eines Angebotes. Im Unterschied zum Angebot ist die invitatio ad offerendum nicht verbindlich, sondern die unverbindliche Aufforderung an die andere Vertragspartei selbst ein Angebot abzugeben. Da die invitatio nicht verbindlich ist, kann sich der Auffordernde nach Abgabe des Angebotes überlegen, ob er darauf eingehen will. Siehe aber auch unter Offerte ad incertas personas.

HS-TGO

geschrieben: 07. Januar 2009 - 20:53

Ist doch quark wenn ein Vertrag erst Zustande kommt wenn der andere liefert.

Wenn Du ein Auto kaufst musst auch erst den Kaufvertrag unterschreiben und bekommst dann das Auto.

Oder wenn Du ein Auto bestellst weil du es kaufen willst, und der Händler muss es erst für dich besorgen, dann möchte ich mal sehen was der Händler sagt wenn er es dann hat und der potentielle Käufer sagt: Ätsch verarscht.

Wer etwas nicht liefern kann, muss wie z.B. Amazon darunter schreiben (derzeit nicht lieferbar)
Wer sich aber in der Preisangabe vertippt hat eben Pech.

tavoc

geschrieben: 07. Januar 2009 - 20:57

Beitrag anzeigenZitat (HS-TGO: 07.01.2009, 21:53)

Ist doch quark wenn ein Vertrag erst Zustande kommt wenn der andere liefert.

Wenn Du ein Auto kaufst musst auch erst den Kaufvertrag unterschreiben und bekommst dann das Auto.

Oder wenn Du ein Auto bestellst weil du es kaufen willst, und der Händler muss es erst für dich besorgen, dann möchte ich mal sehen was der Händler sagt wenn er es dann hat und der potentielle Käufer sagt: Ätsch verarscht.

Wer etwas nicht liefern kann, muss wie z.B. Amazon darunter schreiben (derzeit nicht lieferbar)
Wer sich aber in der Preisangabe vertippt hat eben Pech.


Wie ich geschrieben habe: Befasse dich bitte mit dem deutschen Recht. Kaufe dir ein aktuelles BGB oder HGB und dann lesen, oder die onlineausgabe.

Deine Beispiele sind falsch. Beim ersten unterschreibst du einen kaufvertrag und der Händler unterschreibt darauf auch. Das ist ein persönliches Angebot....

Wiesel

geschrieben: 07. Januar 2009 - 20:57

HS: Du bist Fehlerfrei... Selbst wenn er jetzt alle Geräte da hätte die bestellt wurden, so kann er gleich wenn er das erste zur Post bringt Seinen Insolvenzantrag mit abgeben.

Edit: als ich mein Auto bestellt habe, habe ich einen verbindlichen Bestellantrag unterschrieben, bei diesem Angebot ist es solange unverbindlich bis es abgeschickt wird. Was ist daran verwerflich?


greets

saw

geschrieben: 07. Januar 2009 - 21:00

Beitrag anzeigenZitat (Samstag: 07.01.2009, 20:19)

Es geht ja doch noch etwas freundlicher wie ein bloßes "Ihre Bestellung wurde storniert":

Sach bloß, du hast da auch bestellt? :D
Brauch ich mich ja nicht schämen,
das meine Bestellung 17XX auch nicht ausgeliefert wird :D

War n netter Spaß, und ich hab da auch eigentlich nicht mit gerechnet,
aber wie des vor der letzten gerichtlichen Instanz wirklich ausgehen würde,
würde mich wirklich mal interessieren :D

Samstag

geschrieben: 07. Januar 2009 - 21:07

Beitrag anzeigenZitat (HS-TGO: 07.01.2009, 20:53)

Ist doch quark wenn ein Vertrag erst Zustande kommt wenn der andere liefert.

Der Vertrag kommt nicht erst zustande, wenn der andere liefert, sondern wenn er dein Angebot, das du ihm durch das einlegen des Artikels in den Warenkorb unterbreitest, annimmt. Der Preis, den der Verkäufer dir vorher auf seiner Webseite angegeben hat ist da tatsächlich nur eine Aufforderung an dich, ihm ein Angebot zu unterbreiten, wie schon angemerkt ein invitatio ad offerendum, eine Werbung, Lockmittel, wie man es auch immer nennen will.
Das ist ganz normales deutsches Recht.
Und auch beim Autokauf: Erst wird verhandelt über den Preis, dann wird der Preis (und eventuelle Zusätze) von beiden Parteien angenommen und erst dann wird der Vertrag unterschrieben. Vertragsabschluss durch Annahme beider Parteien nennt sich das, sogar durchs BGB geregelt.
Wenn du den Internethändler dazu hättest bewegen können ebenso wie beim Autokauf mit dir einen Vertrag zu schliessen mit den 9Cent als Kaufsumme hätte er das Nachsehen, so aber nicht.

Beitrag anzeigenZitat (saw: 07.01.2009, 21:00)

Sach bloß, du hast da auch bestellt? :D
Brauch ich mich ja nicht schämen

Warum schämen? Amazon hat auch schon nette Angebote gehabt, die zu billig waren und dennoch ausgeliefert wurden. Find ich jetzt nix verwerfliches dran es zu versuchen?

Zitat

aber wie des vor der letzten gerichtlichen Instanz wirklich ausgehen würde,
würde mich wirklich mal interessieren :D

Der Händler gewinnt, sprich er muss das Notebook nicht ausliefern. Dafür muss er, wenns dumm kommt und ihm ein Konkurrent an den Karren fahren will evtl. Strafe wegen Wettbewerbsverzerrung zahlen, wobei er sich auch da absolut glaubwürdig auf Irrtum rausreden kann.

HS-TGO

geschrieben: 07. Januar 2009 - 21:08

Beitrag anzeigenZitat (wieselding: 07.01.2009, 20:57)

HS: Du bist Fehlerfrei... Selbst wenn er jetzt alle Geräte da hätte die bestellt wurden, so kann er gleich wenn er das erste zur Post bringt Seinen Insolvenzantrag mit abgeben.

Nein, ich bin nicht Fehlerfrei. Deswegen muss ich für meine eigenen Fehler auch selbst den Kopf hinhalten und kann auch kaum auf Verständnis und Kulanz von anderen hoffen. So ist das Leben halt nun mal. Hart aber Herzlich :D

Und wenn er Insolvenz anmelden muss... Schicksal, dumm gelaufen, oder was soll man dazu sagen?

Aber OK, ernsthaft glaubwürdig war die Aktion ohnehin nicht.

@tavov:
Mr. "BGB" zeig mir mal den Absatz (oder les mal vor) wo diese Aktion beschrieben steht.

geschrieben: 07. Januar 2009 - 21:16

Beitrag anzeigenZitat (HS-TGO: 07.01.2009, 20:53)

Wer etwas nicht liefern kann, muss wie z.B. Amazon darunter schreiben (derzeit nicht lieferbar)


Seit wann sind Angaben zur Lieferbarkeit bindend?

HS-TGO

geschrieben: 07. Januar 2009 - 21:25

Beitrag anzeigenZitat (EDDP: 07.01.2009, 21:16)

Seit wann sind Angaben zur Lieferbarkeit bindend?

Was nicht lieferbar ist, ist auch nicht bestellbar. Was nicht bestellt werden kann führt zu keinem Vertrag.

Kann sein das ich ein anderes Rechtsverständnis habe. <in mich gehe>

Vista NT

geschrieben: 07. Januar 2009 - 21:26

Wenn jetzt ein paar User den Mann anklagen würden, dann hätte der Richter für uns zugestimmt. Das war damals wie bei ebay. Der Typ hat keinen Min. Verkaufspreis angegeben (oder so) und seine Jacht bzw. Boot an einem Mann für XXX,XX€ verkauft. Die beiden kamen zum Gericht und der Richter hat für den Käufer zugestimmt. Quelle oder Beweis weiß ich jetzt nicht, aber das stand schonmal im S-RTL Teletext (Naja, Auch ein alter Bock wie ich hat es verdient Cartoons zu sehen :D )

geschrieben: 07. Januar 2009 - 21:31

Beitrag anzeigenZitat (Vista NT: 07.01.2009, 21:26)

Wenn jetzt ein paar User den Mann anklagen würden, dann hätte der Richter für uns zugestimmt.


Seltsame Logik :D

Wiesel

geschrieben: 07. Januar 2009 - 21:32

HS: Geh mal zu einem PremiumAutomobilHändler Deiner Wahl und stelle Dir ein Auto zusammen (Geld spielt keine Rolle). Das Auto ist nicht Lieferbar, du möchtest es aber trotzdem haben, also kommt jetzt kein Vertrag zustande?

Vista: Ein ganz anderer Fall! Der Verkäufer muss mehrmals bestätigen dass er seinen Artikel *mindestens* zu dem Preis verkauft zu dem er einstellt! Der Käufer unterschreibt mit seinem Gebot einen verbindlichen Kaufvertrag.

greets

Samstag

geschrieben: 07. Januar 2009 - 21:33

Beitrag anzeigenZitat (HS-TGO: 07.01.2009, 21:08)

zeig mir mal den Absatz (oder les mal vor) wo diese Aktion beschrieben steht.
BGB §145 Bindung an den Antrag.
Und nein, Preislisten, Kataloge, Prospekte, Zeitungsanzeigen oder die Werbung im Internet sind keine Angebote im Rechtssinne, sondern eine Aufforderung zur Angebotsabgabe. Wurde ja inzwischen auch schon oft genug erwähnt.

Beitrag anzeigenZitat (EDDP: 07.01.2009, 21:16)

Seit wann sind Angaben zur Lieferbarkeit bindend?

Wenn wir schon dabei sind: BGB §271 Leistungszeit. Wenn der Schuldner keine Leistungszeit angibt, kann der Gläubiger sie sofort verlangen. Eine Leistung gilt (unter anderem) als erbracht, wenn der Schuldner sie z.b. dem Paketdienst übergeben hat (Gefahrübergang beim Versendungskauf, §447).

Beitrag anzeigenZitat (Vista NT: 07.01.2009, 21:26)

Wenn jetzt ein paar User den Mann anklagen würden, dann hätte der Richter für uns zugestimmt. Das war damals wie bei ebay.

Du verwechselst grade einen Onlineshop mit einem Portal, das dem Kunden tatsächliche Angebote unterbreitet (Nein, Ebay ist keine Auktion im rechtlichen Sinne, rechtlich ist das Einstellen eines Artikels in das Ebayportal ein verbindliches Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages)
Und ja, wäre das Notebook bei Ebay dringewesen für 9 Cent wäre das ein rechtlich bindender Vertrag gewesen. Es war aber nicht bei Ebay, sondern in einem Onlineprospekt, der zur Angebotsabgabe aufgefordert hat.

Witi

geschrieben: 07. Januar 2009 - 21:35

Zitat

Das war damals wie bei ebay

Auktionen sind was völlig anderes. Sie fallen unter § 156 BGB!

Ansonsten hat tavoc völlig recht, befasst euch mal mit dem deutschen Recht. Der Shop hat mit der Aussage im Prinzip alles gesagt:

Zitat

Wie Sie den Anmerkungen Ihrer Bestelleingangsbestätigung entnehmen können, ist Ihre Bestellung
kein Vertragsschluss sondern lediglich eine Information über den Bestelleingang. Der Kaufvertrag
kommt erst mit unserer Auslieferungsbestätigung, Auftragsbestätigung oder der Lieferung der Ware zustande.

tavoc

geschrieben: 07. Januar 2009 - 21:35

Beitrag anzeigenZitat (HS-TGO: 07.01.2009, 22:08)

....

@tavov:
Mr. "BGB" zeig mir mal den Absatz (oder les mal vor) wo diese Aktion beschrieben steht.



invitatio ad offerendum

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Willenserklärung ist, dass vom äußeren Erscheinungsbild (Empfängerhorizont!) her auf das Vorliegen von Handlungswille, Rechtsbindungswille und Geschäftswille beim Erklärenden geschlossen werden kann. Gegebenenfalls ist die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB auszulegen.

- Handlungswille: Voraussetzung ist, dass der Handelnde erkennbar willentlich tätig geworden ist

- Rechtsbindungswille: Voraussetzung ist, dass der Erklärende rechtlich verbindlich handeln will.

Der Rechtsbindungswille fehlt bei der sogenannten invitatio ad offerendum (Aufforderung, ein Angebot abzugeben; Bsp.: Zeitungsannonce, Preisauszeichnung im Schaufenster, etc.) Diese dient nur der Vorbereitung eines Vertragsschlusses.

- Geschäftswille: Voraussetzung ist, dass aus der Erklärung abgelesen werden kann, welches Rechtsgeschäft mit welchen Rechtsfolgen der Erklärende tätigen will.


Beispiel:

auslage im Regal/Katalog ist kein Antrag gem§145 BGB sondern nur eine Invitatio ad Offerendum, d.h eine Aufforderung ein Angebot abzugegen, da es nicht alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält, diese wären kaufpreis, kaufgegenstand und Vertragspartein.
Hier sind die Vertragsparteien nicht konret bestimmt.

Der Antrag geht hier von EUCH Usern aus als er die Ware bestellen will.
Dieser Antrag müsste jedoch durch den Verkäufer abgenommen werden gem 147 BGB. da er die Annahme verweigert, ist hier kein KV gem $433 BGB zustandegekommen.



Beitrag anzeigenZitat (Vista NT: 07.01.2009, 22:26)

Wenn jetzt ein paar User den Mann anklagen würden, dann hätte der Richter für uns zugestimmt. Das war damals wie bei ebay. Der Typ hat keinen Min. Verkaufspreis angegeben (oder so) und seine Jacht bzw. Boot an einem Mann für XXX,XX€ verkauft. Die beiden kamen zum Gericht und der Richter hat für den Käufer zugestimmt. Quelle oder Beweis weiß ich jetzt nicht, aber das stand schonmal im S-RTL Teletext (Naja, Auch ein alter Bock wie ich hat es verdient Cartoons zu sehen :D )



Ebay ist was anderes, dort geht es um Versteigerungen, das betrifft wieder andere §.

geschrieben: 07. Januar 2009 - 21:38

Leider kann man nicht mehr auf die Website zugreifen. 'Hätte mir gerne mal die AGBs durchgelesen...

Wiesel

geschrieben: 07. Januar 2009 - 21:40

CODE
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Media Komtec GmbH & Co. KG

Stand: 08.10.2007

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
Mit Aufgabe seiner Bestellung erklärt sich der Käufer mit dieser Vertragsgrundlage einverstanden.

1. Allgemeines / Vertragsabschluss
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn die Media Komtec GmbH & Co. KG Ihren Auftrag durch Lieferung oder Übergabe der Ware oder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform annimmt.


2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Für die Lieferung gelten unsere Listenpreise zum Zeitpunkt der Bestellung.

2.2. Alle unsere Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten und gegebenenfalls zuzüglich Nachnahmegebühren, Installations- und Schulungskosten etc. Je nach Versandart errechnen sich die Versandkosten in Abhängigkeit von Größe, Gewicht, Warenwert und Anzahl der Pakete.

2.3. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Media Komtec GmbH & Co. KG über den Betrag verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen für Verbraucher in Höhe von 5% und für Unternehmer in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB nach Diskont- Überleitungsgesetz zu berechnen.

2.4. Unternehmern stehen Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit deren Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und dieser rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden ist.


3. Lieferfrist
3.1. Alle Artikel, die bei uns ab Lager sofort verfügbar sind, werden in der Regel innerhalb von 1 Werktag auf den Versandweg gebracht. Sind Artikel nicht sofort verfügbar, so dass sich die Lieferzeit verzögert, wird die Media Komtec GmbH & Co. KG den Kunden davon unverzüglich unterrichten.

3.2. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der unwidersprochenen oder bestätigten Bestellung.

3.3. Die Lieferfrist verlängert sich ggf. um die Zeit, bis der Käufer alle Angaben und Unterlagen übergeben hat, welche für die Ausführung des Auftrages notwendig sind.

3.4. Lieferverzögerungen, die durch gesetzliche oder behördliche Anordnungen (z.B. Import- und Exportbeschränkungen) verursacht werden und nicht von uns zu vertreten sind, verlängern die Lieferfrist entsprechend der Dauer derartiger Hindernisse. Deren Beginn und Ende werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer unverzüglich mitteilen.

3.5. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.


4. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
4.1. Teillieferungen durch uns sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

4.2. Die Versandart, den Versandweg und die mit dem Versand beauftragte Firma können wir nach unserem Ermessen bestimmen.

4.3. Versandkosten für Rücksendung hat der Käufer zu tragen.

4.4. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen vom Spediteur an den Käufer übergeben wird. Sofern die Transportverpackung bei Warenübergabe und die darin enthaltenen Artikel offensichtliche Beschädigungen zeigen, hat der Käufer dies gegenüber Media Komtec GmbH & Co. KG unverzüglich zu rügen. Anderenfalls können Ansprüche des Käufers hinsichtlich der Beschädigung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben abgelehnt werden.


5. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
5.1. Dem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht bei Fernabsatzverträgen nach §361a BGB ein Widerrufsrecht zu. Nach Maßgabe des Fernabsatzgesetzes hat er innerhalb von zwei Wochen die Möglichkeit, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware. Der Widerruf kann in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an: Media Komtec GmbH & Co. KG, Im Brühl 2, D-73066 Uhingen; Fax: 07161-9339040; E-Mail: [email protected]

5.2. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Paketversandfähige Waren sind vom Kunden zurückzusenden; nicht paketversandfähige Waren werden beim Kunden abgeholt. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Gefahr. Der Verbraucher hat die Kosten der Rücksendung zu tragen. Wertminderungen aus bestimmungsgemäßem Gebrauch sind vom Verbraucher zu erstatten, es sei denn, die Minderung ist lediglich auf die Prüfung der Ware – wie sie etwa im Laden möglich gewesen wäre - zurückzuführen. Wertminderungen können vermieden werden, wenn die Waren sorgfältig behandelt und der Einbau von Komponenten ausschließlich durch qualifiziertes und autorisiertes technisches Personal durchgeführt wird.

5.3. Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei: CDs, DVDs, CD-ROMs, Software, Softwarelizenzen und Videos, welche vom Verbraucher entsiegelt wurden. Auch bei Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden, ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.

5.4. Hat der Verbraucher diesen Vertrag durch ein von uns vermitteltes Darlehen finanziert und widerruft er den finanzierten Vertrag, ist er auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Bzgl. der Rückabwicklung kann sich der Verbraucher nicht nur an uns, sondern auch an seinen Darlehensgeber halten.
- Ende der Wiederrufsbelehrung -


6. Kulanzrücknahme / Annahmeverweigerung
6.1. Nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist oder bei Käufern, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, erfolgt eine Warenrücknahme nur bei nachweislich falscher Belieferung. Bei Umtausch-, Rücknahme- oder Gutschriftersuchen, deren Ursache Media Komtec GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Abwicklung nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer. Dies gilt auch im Falle der von Media Komtec GmbH & Co. KG veranlassten Abholung zur Überprüfung des Rücknahmegesuches. Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist die Beschaffenheit der Ware und deren wiederverkaufsfähiger Zustand. Der zu erwartende Erstattungsbetrag ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Eingangs zu erzielenden Wiederverkaufspreises, abzüglich einer Storno-/Bearbeitungsgebühr von 10% des Rechnungsbetrags.

6.2. Nimmt ein Käufer, der nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10% des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Im Falle eines außergewöhnlich hohen Schadens behalten wir uns das Recht vor, diesen geltend zu machen. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers ist Media Komtec GmbH & Co. KG berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr des Käufers bei sich, bei einer Spedition oder einem Lagerhalter einzulagern. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Käufer an Media Komtec GmbH & Co. KG für die entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 15,- Euro zu bezahlen. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Masse, wie der Kunde nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind. Im Falle außergewöhnlich hoher Lagerkosten, behalten wir uns das Recht vor, diese geltend zu machen.


7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich Nebenforderungen (z.B. Finanzierungskosten, Zinsen usw.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

7.3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7.4. Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegenüber seinem Abnehmer oder Dritter aus der Weiterveräußerung in Höhe des Faktura-Endbetrages an uns ab.


8. Gewährleistung / Haftungsausschluss
8.1. Wir gewährleisten für eine Dauer von 24 Monaten ab Lieferdatum, dass die Liefergegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Bei gebrauchter Ware beträgt die Gewährleistungsdauer 12 Monate ab Lieferdatum.

8.2. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder aus fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt insbesondere für den Betrieb der Gegenstände mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeigneten Stromquellen. Das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingten Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falscher oder fehlender Programm-Software und/oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind, es sei denn, der Käufer weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

8.3. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten vornimmt oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von Media Komtec GmbH & Co. KG autorisiert wurden, sofern der aufgetretene Mangel darauf beruht.

8.4. Offensichtliche Mängel sind innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt, anderenfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr gilt vorrangig § 377 HGB.

8.5. Im Gewährleistungsfall ist der Verbraucher nach seiner Wahl zur Geltendmachung eines Rechts auf Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware berechtigt (Nacherfüllung). Sofern die gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, beschränkt sich der Anspruch auf die jeweils verbliebene Art der Nacherfüllung. Im Rahmen der Lieferung mangelfreier Ware gilt der Tausch in höherwertigere Produkte mit vergleichbaren Eigenschaften bereits jetzt als akzeptiert, sofern dies dem Verbraucher zumutbar ist. Weitergehende Rechte, insbesondere das Rückgängigmachen des Kaufvertrages, können nur nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder dem zweimaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung geltend gemacht werden.

8.6. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer, so sind wir innerhalb eines Jahres nach Lieferdatum nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware im Sinne des § 439 BGB berechtigt. Nach Ablauf eines Jahres ab Lieferdatum beschränken sich seine Gewährleistungsansprüche auf Mängelbeseitigung oder Zeitwertgutschrift nach unserer Wahl. Sollte der Unternehmer Aufwendungsersatz im Sinne des § 478 II BGB fordern, beschränkt sich dieser auf max. 2% des ursprünglichen Warenwerts. Ansprüche, die auf § 478 BGB zurückgehen, sind durch die 24-monatige Gewährleistung für Unternehmer nach 8.1 abgedungen im Sinne des gleichwertigen Ausgleichs nach § 478 IV S. 1 BGB.

8.7. Durch einen Austausch im Rahmen der Gewährleistung und/oder Garantie treten keine neuen Gewährleistungs- oder Garantiefristen in Kraft; § 203 BGB bleibt hiervon unberührt.

8.8. Mit Ausnahme der Haftung für eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsbefreiung gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Leistungsverzug, Unmöglichkeit, sowie Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. Für die Wiederherstellung von Daten haften wir nicht, es sei denn, dass wir den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und der Käufer sichergestellt hat, dass eine Datensicherung erfolgt ist, so dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.


9. Rücktritt bei Vermögensverschlechterung
Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn uns eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Konkurses mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt werden.


10. Software, Literatur
Bei Lieferung von Software und Literatur gelten über unsere Bedingungen hinaus die besonderen Lizenz- und sonstigen Bedingungen des Herstellers. Mit der Entgegennahme der Software erkennt der Käufer deren Geltung ausdrücklich an.


11. Verwendung von Kundendaten
Wir sind berechtigt, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer betreffen, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten.


12. Ausfuhrgenehmigung
Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Ware notwendige Zustimmungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft sind vom Käufer in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten.


13. Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht
13.1. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wird als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, Göppingen vereinbart; wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

13.2. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam.

13.3. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar sein, sofern es sich zwingend um verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt.



Media Komtec GmbH & Co. KG
Geschäftsführer: Oliver Kunz, Markus Jaschinski
Im Brühl 2
D-73066 Uhingen
Telefon: 0 71 61/ 93 39 0-0
FAX: 0 71 61/ 93 39 0-40
Email: [email protected]

Amtsgericht Ulm
HRB 720065
Ust-ID-Nr.: DE 244758614

Sie erreichen uns Montags bis Freitags von 09:30 Uhr bis 16:30 Uhr

HS-TGO

geschrieben: 07. Januar 2009 - 21:59

Auszug aus der Amazon AGB als Beispiel:

Zitat

Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail (Versandbestätigung) bestätigen. Über Produkte aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande. Vertragspartner ist die Amazon EU S.à.r.l.

Was bedeutet das?
Richtig. Ihr habt Recht und ich habe mich geirrt. Bitte um Entschuldigung .Eingefügtes Bild

Heto

geschrieben: 08. Januar 2009 - 15:36

Beitrag anzeigenZitat (EDDP: 07.01.2009, 21:38)

Leider kann man nicht mehr auf die Website zugreifen. 'Hätte mir gerne mal die AGBs durchgelesen...


Hier die kompletten AGB´s von dem Shop.

Edit: neue E-mail bekommen.

Zitat

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

wie Ihnen bereits kurz mitgeteilt, können wir Ihre Bestellung leider nicht bearbeiten.

Die Ihnen im Anschluss an Ihre Bestellung übermittelte Zugangsbestätigung (Ein-
gangsbestätigung) stellt keine Vertragsannahme dar. Hierauf wurden Sie mit folgen-
dem Wortlaut hingewiesen: „Kein Vertragsschluss: Diese Bestätigung des Eingangs
der Bestellung stellt keinen rechtlich bindenden Vertragsschluss, sondern nur eine
Information über den Bestelleingang dar. Der Kaufvertrag kommt mit unserer Auslie-
ferungsbestätigung oder Lieferung der Ware zustande“. Insoweit liegt daher kein
Vertrag über den Kauf eines Notebooks Asus X56TR AP045C zum Preis von 0,09 Euro
vor.

Für den Fall, dass ein rechtsgültiger Vertrag vorliegen sollte, wird die dann diesseitig
abgegebene vermeintliche Willenserklärung wegen Irrtum in der Erklärungshandlung
bzw. Irrtum über den Erklärungsinhalt angefochten. Der von uns festgelegte Ver-
kaufspreis in Höhe von 599,--Euro ( Einkaufspreis zuzüglich Gewinnaufschlag )wurde
ordnungsgemäß in unser EDV-System eingegeben. Die Abänderung des ursprünglichen
Verkaufspreises beruht auf einen Fehler im Datentransfer; bis dato sind solche Fehler
in unserem System nicht vorgekommen. Die Preisauszeichnung mit 0,09 Euro
entsprach nicht unserem Willen, da wir das Notebook für 599,-- Euro verkaufen wollten.

Im übrigen weisen wir darauf hin, dass der Irrtum ohne weiteres für jedermann erkennbar
war, da ein Verkauf eines hochwertigen Notebooks nicht zum Preis von 0,09 Euro
stattfinden kann. Eine Lieferung zu diesem Preis ist nicht zumutbar; das Bestehen
auf der Durchführung des Vertrages würde eine unzulässige Rechtsausübung darstellen.

Wir bedauern den bislang nicht aufgetretenen Fehler im Datentransfer durch die im
übrigen fehlerfreie Software und möchten uns Insoweit in aller Form entschuldigen.




Mit freundlichen Grüßen


Ihr Media Komtec Online Shop Team


mfg heto