WinFuture-Forum.de: Winfuture, diese Meldung ist falsch! - WinFuture-Forum.de

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Winfuture, diese Meldung ist falsch! Software darf nur mit Originaldatenträger weiterverkauft werden


#1 Mitglied ist offline   Doodle 

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geschrieben 13. Oktober 2016 - 17:03

http://winfuture.de/news,94415.html

Es geht in dem Urteil gerade nicht darum, ob Software nur mit Originaldatenträgern weiterverkauft werden darf. In dem zugrunde liegenden Fall wurden Lizenzen nebst selbst erstellter „Sicherungskopie“ verkauft. Und nur das ist lt. EuGH nicht zulässig. Egal ob das Original verloren, kaputt oder sonstwas ist: Wenn ich Software(-lizenzen) weiterverkaufen will, dann darf ich nicht anstelle des Originals eine selbst gebrannte CD/DVD beilegen. Das sagt das Urteil, mehr nicht.

Außerdem gab es entgegen Eurer Darstellung im Artikel an der Echtheit der Lizenzen sehr wohl Zweifel, die im Verfahren ausdrücklich von der lettischen Regierung vorgebracht wurden indem die „streitigen Computerprogramme“ als Fälschungen bezeichnet wurden. Der EUGH hat sich aber zur Echtheit gar nicht geäußert, sondern nur zu der Frage des Weiterverkaufs von nichtoriginalen Datenträgern und weist darauf im Urteil sogar ausdrücklich hin.

Das Thema des Weiterverkaufs von gebrauchter Software ist schon kompliziert genug. Und wird durch so eine Berichterstattung nicht grade vereinfacht (um das mal vorsichtig auszudrücken).
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#2 Mitglied ist offline   Samstag 

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geschrieben 13. Oktober 2016 - 17:22

http://curia.europa..../cp160110de.pdf
Die Meldung stimmt schon so. Dass der Verkauf ohne Originaldatenträger nicht rechtens ist war schon vorher klar, der Erschöpfungsgrundsatz zählt hier nicht.
Er hätte nur noch erwähnen können, dass das Urteil nur dann greift, wenn die Software überhaupt einen Datenträger beinhaltet, also die Downloadversionen nicht betrifft.
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#3 Mitglied ist offline   Holger_N 

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geschrieben 13. Oktober 2016 - 17:32

Aber kann man denn nicht eine Lizenz (vorausgesetzt, diese ist legal und unbenutzt) auch ohne Datenträger verkaufen? Und darf man nicht eine selbstgebrannte CD verschenken, solange der Empfänger die auf der CD befindliche Software mit einem legalen Key installiert? Man kann doch einem Bekannten die Downloadversion auf eine CD brennen, wenn der kein DSL hat. Dann ist es doch egal, ob ich eine CD – bebrannt mit was auch immer – oder eine Apfelsine beim Lizenzverkauf dazulege. Das kann doch eine kleine Aufmerksamkeit, unabhängig vom Verkauf der Lizenz sein.

Dieser Beitrag wurde von Holger_N bearbeitet: 13. Oktober 2016 - 17:34

Bauernregel: Regnets mächtig im April, passiert irgendwas, was sich auf April reimt.
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#4 Mitglied ist offline   Doodle 

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geschrieben 13. Oktober 2016 - 17:33

Beitrag anzeigenZitat (Samstag: 13. Oktober 2016 - 17:22)

Dass der Verkauf ohne Originaldatenträger nicht rechtens ist war schon vorher klar

Nein.

Genau darum geht es in dem Urteil nicht.
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#5 Mitglied ist offline   Samstag 

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geschrieben 13. Oktober 2016 - 17:35

Ja, genau, darum geht es in dem Urteil nicht. Das war ja, wie erwähnt, schon vorher klar.
Es geht darum dass eine Sicherungskopie nicht ausreicht um (diese Art von) Software verkaufen zu können, der Originaldatenträger muss mitgegeben werden. Und das wurde doch rübergebracht?


Holger_N: Hier geht es eher nicht um den privaten Verkauf unter Freunden (wo kein Kläger, da kein Richter...), hier ging es um den gewerbsmässigen Verkauf von massenhaft Software, die allesamt mit selbstgebrannten verkauft wurden, obwohl die Lizenzbestimmungen zu der Zeit noch aussagten, dass die Lizenz aus dem Lizenzsticker, der Eula und dem Datenträger bestehen.

Dieser Beitrag wurde von Samstag bearbeitet: 13. Oktober 2016 - 17:41

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#6 Mitglied ist offline   Doodle 

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geschrieben 13. Oktober 2016 - 17:38

Ein Weiterverkauf ist auch ohne Originaldatenträger zulässig und war es vorher auch.
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#7 Mitglied ist offline   Samstag 

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geschrieben 13. Oktober 2016 - 17:42

Naja, so wie ich das Urteil lese ist da jetzt wohl richtiger: Ein Weiterverkauf war mal ohne Originaldatenträger zulässig und ist es jetzt offenbar nicht mehr.

Dieser Beitrag wurde von Samstag bearbeitet: 13. Oktober 2016 - 17:42

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#8 Mitglied ist offline   IXS 

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geschrieben 13. Oktober 2016 - 18:09

Interessantes Urteil. Eigentlich nichts Neues, aber um so interessanter. Warum?
Weil z.B. eine vorinstallierte Version den "original Datenträger" nur auf dem OEM Gerät besitzt. Trotzdem werden "1000"e OEM Lizenzen ohne den "Datenträger" verkauft und das ist rechtens?
Um 2000 rum war es scheinbar auch "normal" , dass Computerfachhändler eine Software Version gerne zweimal vertickten. Einmal den original Datenträger mit abgeschriebendem Lizenzschlüssel und einmal den Lizenzaufkleber mit kopiertem Datenträger. Es ist schon interessant, was man so mitbekommt, wenn man um Hilfe gebeten wird, weil der PC nicht funktioniert und stößt auf solche Begebenheiten...
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#9 Mitglied ist offline   Holger_N 

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geschrieben 13. Oktober 2016 - 18:11

Beitrag anzeigenZitat (Samstag: 13. Oktober 2016 - 17:35)


Holger_N: Hier geht es eher nicht um den privaten Verkauf unter Freunden



Nicht explizit Freunde aber es geht immerhin »nur« um einen Weiterverkauf von Gebrauchtware.

Wobei hier aber die Lizenzen nicht gültig gewesen sein können, denn es geht ja um den Weiterkauf durch den Ersterwerber an einen Zweiterwerber und wenn der Ersterwerber die Lizenzen legal erworben hätte, dann gäbe es ja keinen Schaden bei Microsoft.

Dieser Beitrag wurde von Holger_N bearbeitet: 13. Oktober 2016 - 18:11

Bauernregel: Regnets mächtig im April, passiert irgendwas, was sich auf April reimt.
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#10 Mitglied ist offline   Doodle 

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geschrieben 13. Oktober 2016 - 18:30

Beitrag anzeigenZitat (Doodle: 13. Oktober 2016 - 17:03)

Außerdem gab es entgegen Eurer Darstellung im Artikel an der Echtheit der Lizenzen sehr wohl Zweifel, die im Verfahren ausdrücklich von der lettischen Regierung vorgebracht wurden indem die „streitigen Computerprogramme“ als Fälschungen bezeichnet wurden.

Immerhin wurde der Artikel an der Stelle mittlereile überarbeitet. Redaktionell sauber ist es, wenn man auf Änderungen des Originaltextes auch hinweist.
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#11 Mitglied ist offline   IXS 

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geschrieben 13. Oktober 2016 - 18:46

Beitrag anzeigenZitat (Holger_N: 13. Oktober 2016 - 18:11)

Nicht explizit Freunde aber es geht immerhin »nur« um einen Weiterverkauf von Gebrauchtware.

Wobei hier aber die Lizenzen nicht gültig gewesen sein können, denn es geht ja um den Weiterkauf durch den Ersterwerber an einen Zweiterwerber und wenn der Ersterwerber die Lizenzen legal erworben hätte, dann gäbe es ja keinen Schaden bei Microsoft.


Aus dem Text ist zu erkennen, dass die Lizenzen durchaus "nach EU Gesetz" gültig waren/sind. Die Datenträger aber nicht, wodurch der Weiterverkauf der Lizenzen ungültig wurde. Es besteht also eine Bindung an Hardware. Wie vereinbart sich das wohl mit OEM Lizenzen...
Der Weiterverkauf einer Original Lizenz, die in allen Bestandteilen vorhanden ist, ist immer legal. Aber, eine OEM Lizenz ohne zugehörige Hardware ist nicht mehr in allen Bestandteilen vorhanden....
Tja, die müssten sich schon überlegen, was sie für Recht halten und sprechen...
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#12 Mitglied ist offline   Doodle 

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geschrieben 13. Oktober 2016 - 18:56

Beitrag anzeigenZitat (IXS: 13. Oktober 2016 - 18:46)

Aus dem Text ist zu erkennen, dass die Lizenzen durchaus "nach EU Gesetz" gültig waren/sind.

Falsch. Dazu hat sich der EUGH nicht geäußert.
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#13 Mitglied ist offline   Holger_N 

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geschrieben 13. Oktober 2016 - 19:04

Und das ist wohl das Hauptproblem an der ganzen Thematik. Obwohl man das Urteil wörtlich vor sich hat, haben 5 Leute 6 verschiedene Interpretationen.
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#14 Mitglied ist offline   IXS 

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geschrieben 13. Oktober 2016 - 19:11

Beitrag anzeigenZitat (Holger_N: 13. Oktober 2016 - 19:04)

Und das ist wohl das Hauptproblem an der ganzen Thematik. Obwohl man das Urteil wörtlich vor sich hat, haben 5 Leute 6 verschiedene Interpretationen.



"Diese verkauften sie in einem Paket, bestehend aus einem Echtheitszertifikat, einem Lizenzschlüssel und einer CD-ROM. Letztere entpuppte sich jedoch nicht als Original, sondern als selbstgebrannte Kopie – angeblich Sicherheitskopien der Originale, die zum Zeitpunkt des Verkaufs verloren oder kaputt gegangen seien. Echtheitszertifikat und Lizenzschlüssel stammten allerdings tatsächlich von Microsoft. "


Was ist daran "anders" zu verstehen, außer man ist nicht in der Lage , Deutsch richtig zu lesen?
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#15 Mitglied ist offline   DK2000 

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geschrieben 13. Oktober 2016 - 19:13

Bin mir da auch nicht sicher, ob man das Urteil jetzt auf vorinstallierte OEM Lizenzen anwenden kann.

Letztendlich geht es ja in dem Urteil um Softwarepakete mit körperlichem Datenträger, welche vom Softwarehersteller selber in Umlauf gebracht wurden. Hier ist der Weiterverkauf nur mit dem Originaldatenträger zulässig:

Zitat

Art. 4 Buchst. a und c und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.


Bei vorinstallierter OEM Versionen bringt ja eigentlich nicht Softwarehersteller direkt die Software in Umlauf, sondern der OEM. Da bin ich mir jetzt nicht wirklich sicher, ob man das Urteil hier so ohne weiteres Anwenden kann.
Ich bin kein Toilettenpapier-Hamster.
---
Ich bin ein kleiner, schnickeldischnuckeliger Tiger aus dem Schwarzwald.
Alle haben mich ganz dolle lila lieb.
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