WinFuture-Forum.de: Hausaufstockung / Eigentümerteilung - WinFuture-Forum.de

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Hausaufstockung / Eigentümerteilung


#1 Mitglied ist offline   Marco1279 

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geschrieben 12. März 2015 - 15:26

Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus, oder hatte selbst
schon einen ähnlichen Fall. Und zwar geht es um Folgendes:

Ein Elternhaus, ein Bungalow besteht aus Erdgeschoss, Keller
und Walmdach. Nun kam die Idee das Haus aufzustocken. Sowohl
von der Statik, als auch vom Bebauungsplan ist das möglich.

Wenn der Sohn nun den Bau durchführen lässt. Also das Dach
kommt runter, es wird ein weiteres Geschoss gebaut und zum
Schluss kommt ein neues Dach aufs Haus.

Wie läuft das dann mit der Eigentümerteilung? Beide Wohnungen
hätten eigene Eingangstüren, Schallschutz etc. also diese Vor-
gaben wären alle erfüllt.

Kann man denn eintragen lassen, dass der Garten, Keller, EG
den Eltern gehört und alles was darüber kommt, dem Sohn? Oder
kann man das nicht einfach aufteilen? Es geht halt auch darum,
das im Erbfall, der Sohn nicht sein selbstgebautes Stockwerk
und Dach an weitere Erben vererben muss.

Wie läuft diese Teilung rechtlich? Was kommt da an Kosten
auf einen zu?

Schonmal danke.

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#2 Mitglied ist offline   Holger_N 

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geschrieben 12. März 2015 - 15:57

Also ich kenne mich jetzt nicht speziell damit aus aber so mit ganz normalen Menschenverstand, wo sollte das Problem sein, wenn dem Vater erstmal das Haus als solches gehört und er dem Sohn in dem Haus eine Eigentumswohnung verkauft? (oder wie auch immer übereignet)

Die Idee wäre also: Dem Vater gehört das Haus und offiziell übernimmt er den kompletten Umbaubau und verkauft dann seinem Sohn eine Eigentumswohnung in dem Haus. So wird das auch beim Notar alles unterschrieben. Und der Sohn borgt dem Vater das Geld für den Umbau, was mit dem Verkaufspreis »zufällig« in der gleichen Höhe liegt - fertig.

Dieser Beitrag wurde von Holger_N bearbeitet: 12. März 2015 - 16:04

Bauernregel: Regnets mächtig im April, passiert irgendwas, was sich auf April reimt.

#3 Mitglied ist offline   Marco1279 

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geschrieben 12. März 2015 - 16:01

Nun das weiss ich eben nicht.

Es gibt gewisse Dinge zu beachten, um eine Teilung überhaupt
erst möglich zu machen. Näheres dazu steht hier:

Wiki Abgeschlossenheitsbescheinigung

Es kann ja sein, dass der Keller immer "allen Parteien" gehört,
oder der Garten z.B. Ich weiss nicht ob man das einfach zuordnen
kann, nach dem Motto: Garten gehört zum Erdgeschoss, aber nicht
zum Obergeschoss. etc. Zudem was an Kosten kommt. Kommen irgend-
welche Erschliessungskosten etc. auf einen zu?

#4 Mitglied ist offline   Holger_N 

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geschrieben 12. März 2015 - 16:27

Na müßte man wissen, was im Erbfall passieren soll. Will man nur seine Wohnung behalten und alles Andere geht einen nichts mehr an oder will man eventuell gemeinsam Genutztes auch weiterhin gemeinsam nutzen oder will man das Grundstück sogar behalten?

Also ein Szenario wäre: Der Vater baut das Haus aus, verkauft dem Sohn eine Eigentumswohnung. Im Erbfall erbt der Sohn mit seinen Geschwistern das Haus inklusive Grundstück. Wenn man sich nun untereinander einig ist, kann diese Erbengemeinschaft alles dem im Haus wohnenden Sohn übertragen, dem gehört dann alles – Haus inkl. Grundstück. Nun kann der Sohn in seiner Wohnung bleiben oder saniert die andere Wohnung und zieht dann in diese und verkauft die übrige Wohnung seinerseits als Eigentumswohnung und zahlt dann seine Geschwister mit dem Erlös aus.

Das wäre eine Sache, wie sie vernüftigerweise funktionieren würde aber nicht, wenn Geschwister in Streit leben. Für die ganze rechtliche Absicherung müßte man ohnehin einen Notar konsultieren.
Bauernregel: Regnets mächtig im April, passiert irgendwas, was sich auf April reimt.

#5 Mitglied ist offline   Marco1279 

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geschrieben 12. März 2015 - 16:32

Kinder gibt es 3. Es soll schon so getrennt werden, dass
der neue Aufbau dem Sohn gehört, weil er es ja auch baut
und bezahlt. Sollte es dann mal ums EG, Garten, Keller etc.
beim Erben gehen, würde der Sohn ein Drittel erben. Trotzdem
die Frage, worauf ist zu achten? Eine solche Aufstockung
ist von den Kosten her ja nicht unerheblich. Dann wäre es
ärgerlich, später 2/3 seines Eigentums vererben zu müssen.

#6 Mitglied ist offline   DK2000 

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geschrieben 12. März 2015 - 16:37

Das läuft dann vermutlich auf eine Teilungserklärung hinaus. Sollte auf jeden Fall geregelt sein, was da wem alleine gehört und was Gemeinschaftseigentum ist. Muss ja auch im Grundbuch festgehalten werden. Daraus ergibt sich dann i.d.R. auch die Erbfolge. Eventuell fällt das Ganze auch unter das Wohnungseigentumsgesetz. Das ist schwer zu sagen.

Wüsste jetzt aber auch nicht, an wen man sich da genau wenden kann, um diesen individuellen Fall mal durchzugehen. Müsste ja jemand sein, der sich neben Baurecht auch mit dem Erbrecht auskennt.
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#7 Mitglied ist offline   Holger_N 

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geschrieben 12. März 2015 - 16:51

Wenn der Sohn ganz offiziell die Eigentumswohnung übereignet bekommen hat, ist diese Wohnung ja seine und hat mit dem eventuellen Erbe nichts zu tun.
Nur wenn man gar nichts macht und der Sohn bezahlt den Umbau und man einigt sich mündlich, dass der Sohn einfach so dort wohnen darf und keiner weiß was davon und das komplette Haus bleibt offiziell das Eigentum des Vaters, dann kann es im Erbfall Probleme geben, wenn die Geschwister stänkern. Wobei Brüder, Schwestern und Schwager in der Regel nicht stänkern, sondern nur Schwägerinnen.

Aber wie gesagt ich würde die Idee verfolgen, dass ausgebaut wird, bezahlen kann das wer will und wenn das fertig ist, wird die ausgebaute Wohnung als Eigentumswohnung an den Sohn übereignet und mit der Idee geht man zum Notar und lässt sich von dem für die rechtliche Absicherung beraten.

Dieser Beitrag wurde von Holger_N bearbeitet: 12. März 2015 - 16:54

Bauernregel: Regnets mächtig im April, passiert irgendwas, was sich auf April reimt.

#8 Mitglied ist offline   Samstag 

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geschrieben 12. März 2015 - 17:47

Hier ist das ganze recht gut erklärt:
http://www.deutsche-...weise-verkaufen
Trifft zwar jetzt nicht zu 100% deinen Fall, aber einigermassen. Ob es da jetzt intelligent ist erst aufzustocken und dann zu verkaufen, oder erst zu verkaufen und dann aufzustocken wird dir am besten ein RA erklären können.

#9 Mitglied ist offline   Marco1279 

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geschrieben 13. März 2015 - 08:52

@Holger: Kann man denn einen Teil des Hauses übereignen? Oder muss man
da irgendwelche Steuern zahlen?

@Samstag: Die Teilung sollte vor dem Bau erfolgen. Wir sprechen hier
von keinen geringen Baukosten. Die Aufstockung bewegt sich im Bereich
3-400.000 EUR. Man wünscht allen ja ein langes Leben, aber absichern
sollte man sich schon.

Der Fall im Link ist ja schon anders, weil er ja auch einen Teil des
Gartens abgeben möchte etc.

"Garten- und Grundstücksbereiche können allerdings auch als Sondereigentum erklärt werden, das lediglich der nutzung eines Eigentümers unterliegt."

Das klingt schonmal gut.

Dieser Beitrag wurde von Marco1279 bearbeitet: 13. März 2015 - 08:56


#10 Mitglied ist offline   RalphS 

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geschrieben 13. März 2015 - 09:11

Wenn im Zweifel: RA des entsprechenden Fachgebiets fragen. Oder willst Du Dich allen Ernstes in solchen Sachen und unter diesen Umständen auf die kompetenten Antworten aus einem IT-Forum verlassen?
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#11 Mitglied ist offline   Marco1279 

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geschrieben 13. März 2015 - 09:46

:-D Nein natürlich nicht. Aber Anhaltspunkte oder Tipps sind
immer gut. Vielleicht hatte ja jemand genau diesen, oder aber
einen ähnlichen Fall.

#12 Mitglied ist offline   timmy 

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geschrieben 13. März 2015 - 11:49

Also Ahnung habe ich davon auch nicht - das mal vorweg.
Übereignung oder Kauf der neu entstandenen Wohnung würde ich nicht machen.
Beim Kauf kämen Grunderwerbssteuern hinzu und bei der Übereignung hätte ich Zweifel, wie das im Todesfall sich später auswirkt. Also ob da nicht noch andere Familienmitglieder Nachträglich Erbliche Ansprüche stellen können.

Ich denke man sollte über einen Notar im Grundbuch die Nutzung von Haus und Grundstück regeln, den Bau sollte der Sohn aber selber zahlen. Dann ist er Eigentümer der Wohnung und die Eltern haben damit nichts zu tun gehabt. Da sollte es dann auch erblich keine Probleme geben.

#13 Mitglied ist offline   Marco1279 

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geschrieben 13. März 2015 - 13:22

Naja der Sohn baut ja auf das Eigentum der Eltern, was den Bau
somit ja in deren Besitz wandern lässt. Denn nur vom Bau her,
steht einem ja nichts zu und es ist dann ja auch nichts im Grund-
buch vermerkt.

#14 Mitglied ist offline   DK2000 

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geschrieben 13. März 2015 - 13:33

Ne, das ist nicht so einfach. Selbst wenn man auf ein vorhandenes Gebäude ein weiteres Stockwerk hochzieht, so geht dieses nicht zwangsläufig in das Eigentum des Inhabers von dem bereits vorhandenen Gebäudes über. Wenn der Neubau ein eigens Blatt im Wohnungsgrundbuch erhält, wird dieses als separate Eigentumswohnung mit eigenen Besitzansprüchen gehandelt. Es muss natürlich ein Wohnungsgrundbuch angelegt werden, so dass es hier dann wirklich um zwei getrennte Eigentumswohnungen innerhalb eines Gebäudes geht.

Das ist kompliziert die Angelegenheit mit Eigentum in einem Mehrfamilienhaus.
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#15 Mitglied ist offline   Marco1279 

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geschrieben 13. März 2015 - 13:38

Ja die Vermutung habe ich auch...

Vorallem was ist wenn Schäden am EG entstehen,
also nicht durch den Bau, sondern Altersbedingt.
Ebenso bei Reparatur der Heizung etc. Wobei die
Heizung gelöst ist, da der Neubau mit Wärmepumpe
etc. arbeitet. Der untere Teil des Hauses ist
35 Jahre alt, wenn dort Schäden entstehen, dann
wäre es schon doof, dass der Sohn dort ebenfalls
zahlen muss/darf/soll :-))

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