Nabend Leute, ich habe folgendes Problem: Mit einer Rechnung war ich im Verzug, weshalb mein Anschluss sofort gesperrt wurde. Da ich sofort den Rückstand ausgeglichen habe sollte dies kein Problem darstellen. Geld ist auch angekommen, auch bei der Buchhaltung. Der Service sagt jedoch das es der Buchhaltung überlassen ist wann sie den Anschluss wieder freigeben. Dürfen die das? Bin jetzt ohne Telefon und Internet seit 2 Wochen. Was soll und kann ich tun?
Peace
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Hilfe bei KabelBW Problem
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#2
geschrieben 14. Oktober 2013 - 21:45
Zitat
Dürfen die das?
=> Vertragsbedingungen durchlesen und/oder
2. das nächste Mal beizeiten bezahlen oder Dauerauftrag einrichten...
#3
geschrieben 14. Oktober 2013 - 21:51
Zitat
6 Verzug
6.1 Ist der Kunde mit der Zahlung der Entgelte in Höhe von mindestens einem monatlich vereinbarten Entgelt oder
mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen in entsprechender Höhe in Verzug, so kann der Kabelnetzbetreiber bei Fortbe- stehen der Zahlungsverpflichtung die Produkte bis zur vollständigen Ausgleichung des Zahlungsrückstandes sperren
und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen verweigern. Das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungs- verzugs oder aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt.
6.2 Kommt der Kunde
a) für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Zahlung der Entgelte oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Zahlung der Entgelte in Höhe eines Be- trags, der den monatlichen Entgelten für mindestens zwei Monate entspricht, in Verzug, so kann der Kabelnetzbetrei- ber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
6.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Kabelnetzbetreiber berechtigt, anstatt der anfallenden Verzugszinsen sowie
des Verzugsschadens (z.B. eventuelle Inkassogebühren) eine pauschale Mahngebühr gemäß Preisliste je Mahnschrei- ben zu erheben. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem Kabelnetzbetreiber überhaupt kein oder
ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Mahnpauschale entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche
wegen Zahlungsverzugs bleibt unberührt.
6.4 Der Kabelnetzbetreiber ist von der Leistungspflicht befreit, wenn der Kunde entgegen Ziffer 12.5 Satz 1 eine Si- cherheitsleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
6.5 Im Falle einer Vollsperrung oder Teilsperrung des Kabelanschlusses oder einzelner Produkte wegen Zahlungsverzu- ges hat der Kunde die durch die Sperrung entstehenden Kosten zu tragen. Alternativ kann der Kabelnetzbetreiber
einen Pauschalbetrag für eine Vollsperrung bzw. eine Teilsperrung gemäß Preisliste verlangen. Im Falle der Aufhebung
der Sperrung kann der Kabelnetzbetreiber für den damit verbundenen Aufwand eine Pauschale gemäß Preisliste ver- langen. In jedem Fall bleibt es dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem Kabelnetzbetreiber tatsächlich
niedrigere oder überhaupt keine Aufwendungen entstanden sind.
6.6 In jedem Fall des Zahlungsverzugs, bei ungewöhnlich hohem Verbrauch oder bei Verschlechterung der Bonität des
Kunden ist der Kabelnetzbetreiber zu einer neuerlichen Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden nach Ziffer 12 be- rechtigt. Ergeben sich sodann Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, kann der Kabelnetzbetreiber entsprechende
Sicherheitsleistung fordern.
6.7 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist der Kabelnetzbetreiber berechtigt, das vertraglich vereinbarte
verbrauchsunabhängige Entgelt unter Anrechnung etwaig ersparter Aufwendungen zu verlangen.
6.1 Ist der Kunde mit der Zahlung der Entgelte in Höhe von mindestens einem monatlich vereinbarten Entgelt oder
mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen in entsprechender Höhe in Verzug, so kann der Kabelnetzbetreiber bei Fortbe- stehen der Zahlungsverpflichtung die Produkte bis zur vollständigen Ausgleichung des Zahlungsrückstandes sperren
und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen verweigern. Das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungs- verzugs oder aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt.
6.2 Kommt der Kunde
a) für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Zahlung der Entgelte oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Zahlung der Entgelte in Höhe eines Be- trags, der den monatlichen Entgelten für mindestens zwei Monate entspricht, in Verzug, so kann der Kabelnetzbetrei- ber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
6.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Kabelnetzbetreiber berechtigt, anstatt der anfallenden Verzugszinsen sowie
des Verzugsschadens (z.B. eventuelle Inkassogebühren) eine pauschale Mahngebühr gemäß Preisliste je Mahnschrei- ben zu erheben. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem Kabelnetzbetreiber überhaupt kein oder
ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Mahnpauschale entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche
wegen Zahlungsverzugs bleibt unberührt.
6.4 Der Kabelnetzbetreiber ist von der Leistungspflicht befreit, wenn der Kunde entgegen Ziffer 12.5 Satz 1 eine Si- cherheitsleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
6.5 Im Falle einer Vollsperrung oder Teilsperrung des Kabelanschlusses oder einzelner Produkte wegen Zahlungsverzu- ges hat der Kunde die durch die Sperrung entstehenden Kosten zu tragen. Alternativ kann der Kabelnetzbetreiber
einen Pauschalbetrag für eine Vollsperrung bzw. eine Teilsperrung gemäß Preisliste verlangen. Im Falle der Aufhebung
der Sperrung kann der Kabelnetzbetreiber für den damit verbundenen Aufwand eine Pauschale gemäß Preisliste ver- langen. In jedem Fall bleibt es dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem Kabelnetzbetreiber tatsächlich
niedrigere oder überhaupt keine Aufwendungen entstanden sind.
6.6 In jedem Fall des Zahlungsverzugs, bei ungewöhnlich hohem Verbrauch oder bei Verschlechterung der Bonität des
Kunden ist der Kabelnetzbetreiber zu einer neuerlichen Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden nach Ziffer 12 be- rechtigt. Ergeben sich sodann Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, kann der Kabelnetzbetreiber entsprechende
Sicherheitsleistung fordern.
6.7 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist der Kabelnetzbetreiber berechtigt, das vertraglich vereinbarte
verbrauchsunabhängige Entgelt unter Anrechnung etwaig ersparter Aufwendungen zu verlangen.
Red noch mal mit denen, aber vernünftig.
Alkohol und Nikotin rafft die halbe Menschheit hin und nach alter Sitt und Brauch stirbt die andere Hälfte auch.
#4
geschrieben 14. Oktober 2013 - 21:57
Man muss auch immer im Hinterkopf halten, dass es einen unterschied gibt zwischen "Geld ist auf dem Konto eingegangen" und "Geld ist im System verbucht worden". Das sind zwei unterschiedliche Dinge und letzteres kann leider schonmal dauern. Wobei das nach zwei Wochen dann doch langsam dee Fall sein sollte. Wie Urne schrieb, einfach nochmal nachfragen (und ganz ganze wichtig: ruhig bleiben. Der Kopf da hinterm Telefon kann persönlich nichts dafür, kann aber zu erstaunlichen Dingen fähig sein, wenn man ihn *nicht* wie nen Punching Ball behandelt)..
#5 _CrownMiro_
geschrieben 17. Oktober 2013 - 16:33
#6
geschrieben 19. Oktober 2013 - 22:35
Wo käme KBW auch hin wenn sie teilweise Gratis Anschlüsse zur Verfügung stellen?
Wenn du nicht zahlst ist der Anschluss Gratis...
Wäre ich KBW würde ich solche Kündigen(jetzt nicht gegen dich gemeint)
Wenn du nicht zahlst ist der Anschluss Gratis...
Wäre ich KBW würde ich solche Kündigen(jetzt nicht gegen dich gemeint)
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