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Gebrauchte Software verkaufen?


#1 Mitglied ist offline   Frank955 

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geschrieben 04. Dezember 2012 - 20:26

Hallo!
ich habe mir vor ca. fünf Wochen 'Bitdefender Internet Security 2013' gekauft.
Nicht als Download, sondern als CD-Version mit Karton und Handbuch.
Aus diversen Gründen habe ich die Software wieder deinstalliert und will nun versuchen,
zumindest ein wenig vom Kaufpreis wieder zu bekommen.

Da das Softwarepaket online per Account frei geschaltet werden musste
(es läuft nun die 365 Tage Viren-und Softwareupdate Lizens), musste ich also einen
Account unter 'my.bitdefender.com/' anlegen. Ich kann mich immer noch dort einloggen, habe aber
das sogenannte Gerät, also meinen Rechner gelöscht.

Bei Bitdefender habe ich mich per E-mail gemeldet und gefragt, ob ich die Software so wieder verkaufen kann
(ich bezog mich da auf den Account-Schlüssel) und habe diese Antwort erhalten:

[...]
Ein Lizenzschlüssel kann jede Zeit mit einem neuen Konto registriert werden.

Wenn Sie das Programm von Ihrem PC entfernen, wird damit automatisch ein PC
von der Lizenz freigeschaltet.

Wie auch immer empfehlen wir nicht Bitdefender zu verkaufen, wenn Sie nicht
ein Vertriebspartner von uns sind.
[...]

Es gab ja vor ein paar Wochen ein neuese Urteil, dass gebrauchte Software wieder verkauft werden darf, aber
was meint Ihr, kann ich das Softwarepaket so wieder verkaufen und kann sich der Käufer auch ein neues Konto
mit dem bereits registrierten Schlüssel anlegen um so die restlichen 300X-Tage zu nutzen?

Vielen Dank im Voraus.
Gruß, Frank

Dieser Beitrag wurde von Frank955 bearbeitet: 04. Dezember 2012 - 20:27

System:
ASUS Sabertooth 990FX R2.0
CPU: AMD FX-8370
AMD Radeon RX 580 (Sapphire NITRO+ RX 580 8G G5)
16 GB RAM Cosair
Western Digital WDS250G2B0A (SSD)
BenQ EL2870U 4K 28"
Windows 10 Pro. 64Bit

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#2 Mitglied ist offline   Wiesel 

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geschrieben 06. Dezember 2012 - 14:33

Wenn ich die Emailantwort richtig deute, so kann man den Key erneut eingeben. Zitat: "Ein Lizenzschlüssel kann jede Zeit mit einem neuen Konto registriert werden. Wenn Sie das Programm von Ihrem PC entfernen, wird damit automatisch ein PC von der Lizenz freigeschaltet."

greets
around the world

#3 Mitglied ist offline   Experter 

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geschrieben 07. Dezember 2012 - 12:37

Eigentlich eine gute Frage. Software wieder zu verkaufen rechtlich kann problematisch sein, wenn jemand kein Vertriebspartner ist. Und wie würdest du verkaufen...online oder offline? Ich würde sehr clever umgehen.

-------------
Das Internet ist nur ein Hype. (Bill Gates)

#4 Mitglied ist offline   nobody is perfect 

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geschrieben 07. Dezember 2012 - 12:57

Beitrag anzeigenZitat (Experter: 07. Dezember 2012 - 12:37)

Eigentlich eine gute Frage. Software wieder zu verkaufen rechtlich kann problematisch sein, wenn jemand kein Vertriebspartner ist. Und wie würdest du verkaufen...online oder offline? Ich würde sehr clever umgehen.

-------------
Das Internet ist nur ein Hype. (Bill Gates)

ich habe auch schon online Windows Versionen verkauft,wieso macht ihr daraus so eine Welle,kann das hier nicht ganz nachvollziehen

http://de.wikipedia....raucht-Software

Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juli 2012 [Bearbeiten]

Der EuGH stellt fest, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf, unabhängig davon, wie sie erworben worden war, dies gilt auch für durch Download gekaufte Software. Muss eine durch Download erworbene Software über das Internet aktualisiert werden, steht dieses Recht auf Aktualisierung auch dem Käufer der gebrauchten Software zu. Der verkaufende Erstkäufer, so der EuGH, darf keine Kopie der Software behalten.[1] Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Softwareurheberrechtsinhabers ist, bezogen auf die verkaufte Kopie, erschöpft. Eine Lizenzvereinbarung, welche eine solche spätere Veräußerung untersagt, ist unwirksam.[2][3]

Zugleich verfügte der EuGH ein Aufspaltungsverbot für Oracle-Lizenzen.[4] Grund: Oracle Concurrent-Lizenzen werden mit einer Kopie auf einem Server abgelegt, und der Software-Kunde erwirbt dafür eine bestimmte Zahl von Zugriffsrechten. Da es sich dabei um eine einzige Lizenz handelt, kann diese nicht aufgeteilt (d.h. "aufgespalten") werden. Dem trug der EuGH Rechnung. Das Urteil bezieht sich aber nicht auf sog. "Volumenlizenzen". Hierbei handelt es sich um eine bestimmte Menge an Einzellizenzen, die aus Marketing- und Vertriebsgründen im Paket verkauft werden. Die Aufspaltung dieser Pakete und deren teilweiser Weiterverkauf ist von dem EuGH-Urteil nicht berührt, da damit keine Aufspaltung einzelner Lizenzen verbunden ist. Entsprechend haben bereits die Landgerichte München (Aktenzeichen 30 O 8684/07) und Hamburg (315 O 343/06) entschieden.

Dieser Beitrag wurde von nobody is perfect bearbeitet: 07. Dezember 2012 - 13:41


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