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Widerrufsrecht bei defekter Ware


#1 Mitglied ist offline   ox_eye 

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geschrieben 30. November 2010 - 09:49

Hallo zusammen,

ich habe mir bei Amazon über einen Zwischenhändler (als nicht Amazon direkt) eine Bluetooth Uhr von Sony bestellt gehabt. Diese Uhr ist letzten Samstag gekommen. Sie funktionierte leider nur einmal und spielt jetzt verrückt. Also ganz klar defekt.
Jetzt will ich sie aber nicht umtauschen, sondern zurückgeben. Kann ich in diesem Fall das 14tägige Widerrufsrecht in Anspruch nehmen? Denn ich hatte die Uhr ja 2 Tage benutzt, bis nix mehr ging. Oder sagt mir der Händler, dass mehr als Umtauschen nicht geht?

Dieser Beitrag wurde von ox_eye bearbeitet: 30. November 2010 - 09:50


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#2 Mitglied ist offline   Django2 

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geschrieben 30. November 2010 - 09:51

Ein unehrlicher Kunde würde das 14tägige Widerrufsrecht in Anspruch nehmen und vergessen zu erwähnen das die Uhr defekt ist.

#3 Mitglied ist offline   ox_eye 

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geschrieben 30. November 2010 - 09:55

Beitrag anzeigenZitat (Django2: 30.11.2010, 09:51)

Ein unehrlicher Kunde würde das 14tägige Widerrufsrecht in Anspruch nehmen und vergessen zu erwähnen das die Uhr defekt ist.

Heisst das jetzt, dass man die Ware nicht benutzen darf um vom Widerrufsrecht gebrauch zu machen, oder dass man bei einem defekt nur vom Umtauschrecht aber nicht vom Widerrufsrecht gebrauch machen kann?

Dieser Beitrag wurde von ox_eye bearbeitet: 30. November 2010 - 09:55


#4 Mitglied ist offline   Django2 

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geschrieben 30. November 2010 - 09:57

Doch, normalerweise darfst du die Ware benutzen und hast ein Rückgaberecht.
Problem bei dir ist das die Ware hinüber ist also wenn du erst die Garantie in Anspruch nimmst dann sind die 14 Tage um, deshalb der Vorschlag das Teil einfach so zurückzuschicken.

#5 Mitglied ist offline   Taxidriver05 

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geschrieben 30. November 2010 - 10:04

Ich empfehle einfach mal nen Blick in die §§355, 356, 357 BGB zu werfen...
Hier steht eigentlich alles drinne, was Du wissen solltest...
Ich nehme in deinem Fall einfach mal an, dass ein rechtswirksamer Kaufvertrag gem. §433 BGB zustandegekommen ist.

Von daher sollten die Regelungen der §355ff. BGB in deinem Falle auch Anwendung finden...
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#6 Mitglied ist offline   Wiesel 

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geschrieben 01. Dezember 2010 - 06:27

Dsa zählt aber nur wenn der Zwischenhändler (amazon marketplace) gewerblicher Händler ist. Wenn von privat gekauft dann Pech.

greets
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#7 Mitglied ist offline   ox_eye 

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geschrieben 03. Dezember 2010 - 09:21

Beitrag anzeigenZitat (Wiesel: 01.12.2010, 06:27)

Dsa zählt aber nur wenn der Zwischenhändler (amazon marketplace) gewerblicher Händler ist. Wenn von privat gekauft dann Pech.

greets

Ist ein gewerblicher Zwischenhändler.

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