Ackergrundstück Bauwagenverbot ? O.o
#1 _Smoke-2-Joints_
geschrieben 21. Februar 2010 - 14:28
Wir haben vor 2 Jahren ein Grundstück von einem Kollegen wieder auf Vordermann gebracht das total zugewuchert war. Die Brombeeren waren an manchen Stellen sicherlich 3 Meter hoch und sind schon zu den Bäumen hochgewachsen.
Auf jeden Fall haben wir da seit 1 1/2 Jahren einen Bauwagen stehen in dem wir ab und an mal Party machen. Jetzt habe ich von dem Besitzer (n guter Kumpel) gemeint das der Bauwagen weg muss weil es ein Ackergrundstück ist und seine Tante schon 50 Euro an die Bullen abdrücken musste.
Das hab ich bei Google gefunden
"Wie der Name schon sagt, muss man diese Grundstücke landwirtschaftlich bewirtschaften. Ein Haus kann man hier nicht darauf bauen, sondern es handelt sich meist um ein Feld, welches auch dafür vorgesehen ist
"
Der Bauwagen steht auf Rädern, gebaut wurde also nichts -.-. Vor der "Renovierung" wurde das Grundstück so wie es dort aussah mehrere Jahre nicht benutzt und also auch nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet. Wenn sich daran nichts ändern lässt müssen wir das akzeptieren, aber verständlich ist das absolut nicht.
Vllt kann mir jemand von euch helfen.
thx
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#2
geschrieben 21. Februar 2010 - 14:58
hier in der Norddeutschen Tiefebene gibt es Kleingartenvereine, welche in der Satzung stehen haben, dass 1/3 der Gartenfläche bewirtschaftet werden muss. Viele Kleingärtner legen ein kleines Gemüsebeet an, um dem Garten einen Touch Bewirtschaftung zu verleihen, obwohl sie den Gartern überwiegend zum Feiern nutzen.
Möglicherweise gibt es für Euer Grundstück eine ähnliche Vorschrift, wovon ich mal stark ausgehe. Dann würde ich ein Beet zum vorzeigen anlegen und etwas ganz Pflegeleichtes pflanzen. Kartoffeln, Rhabarber, ein paar Obstbäume, was weiß ich - da müsst Ihr Euch mal schlau machen, was die wenigste Arbeit macht. Schon hat das Kind einen Namen und alle sind zufrieden.
Gutes Gelingen.
#3
geschrieben 21. Februar 2010 - 15:27
Das Problem ist hierbei, das ein Bauwagen durchaus einer Baugenehmigung bedarf, wenn dieser längere Zeit nicht mehr bewegt wurde und ansonsten auch kein zwingender Grund vorliegt, dass er dort rumstehen muss. Das müsste man aber bei dem zuständigen Amt abklären, zumal das ganze von Land/Gemeinde/Stadt unterschiedlich behandelt wird.
---
Ich bin ein kleiner, schnickeldischnuckeliger Tiger aus dem Schwarzwald.
Alle haben mich ganz dolle lila lieb.
#4
geschrieben 21. Februar 2010 - 15:40
also kommt es darauf an, welcher nutzung er derzeit unterliegt. und da sind auf äckern, also auf baurechtlich als landwirtschaftlich genutzter 'aussenbereich' definierten flächen nur bauten zur landwirtschaftlichen produktion (genehmigungspflichtig), offene ställe, unterstände und bauten zur verwahrung von landwirtschaftlichem gerät (in dem meisten LBOs bis 30m³ umbauter raum genehmigungsfrei) möglich. bauten zum ständigen oder temporären aufenthalt von personen ausser wetterschutz sind gar nicht zulässig.
und damit muss das ding wech.
ist es kein acker im landwirtschaftlichen sinne, sondern ein garten/freizeitgrundstück, sieht das schon wieder anders aus. aber auch da wäre der bauwagen aufgrund seiner grösse genehmigungspflichtig.
Dieser Beitrag wurde von klawitter bearbeitet: 21. Februar 2010 - 15:43
#5 _Smoke-2-Joints_
geschrieben 21. Februar 2010 - 16:40
Naja mal schaun was sich machen lässt...ich schreib wieder wenn sich was ergeben hat, dauert aber sicher eine Weile.
#6
geschrieben 21. Februar 2010 - 17:28
#7
geschrieben 21. Februar 2010 - 19:03
Sollte der Wagen auf einem Grundstück stehen, dass den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unterliegt, gilt das was ich ab jetzt schreibe ausdrücklich nicht. Bitte lese in diesem Fall nicht weiter.
Jedes Bundesland hat eine andere Landesbauordnung. Die Landesbauordnungen betreffen Polizeirecht, aus dem Grunde ist jedes Bundesland für seine Landesbauordnung selber verantwortlich. Die Landesbauordnungen behandeln Bauordnungsrecht. In Deutschland wurde in der Innenministerkonferenz eine zwischen den Bundesländern abgestimmte Musterbauordnung verabschiedet, die die einzelenen Bundesländern in unterschiedlichem Maße umgesetzt haben. Grundsätzlich hat hier jedes Bundesland unterschiedliche Gesetze die erheblich voneinander abweichen können.
Du irrst wenn du denkst der Wagen sei keine bauliche Anlage. Da er mit eigener Schwere auf dem Boden ruht, dort bereits seit sehr lange ortsfest steht (Fristen von Landesbauordnung zu Landesbauordnung verschieden, aber 2 Jahre reichen definitiv) und aus Bauprodukten besteht, stellt er nach den Landesbauordnungen eine bauliche Anlage dar im Sinne der Landesbauordnungen dar, wofür du je nach Landesbauauordnung eine Baugenehmigung brauchst. In Sachsen wäre das so, dass er im Innenbereich ab 10 qm Grundfläche bzw. im Außenbereich grundsätzlich einer Baugenehmigung nach § 59 SächsBO bedarf, weil er nicht zu den genehmigungfreien Vorhaben nach § 61 SächsBO gehört. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Fliegenden Bau im Sinne der gültigen Landesbauordnung.
Grundsätzlich müssen bauliche Anlagen unbeachtlich ihrer Genehmigungsbedürftigkeit unbedingt auch alle anderen gesetzölichen Bestimmungen z.B. zum Umweltrecht, zum Bauplanungsrecht u.s.w. einhalten.
Ich gehe aufgrund deiner Angaben davon aus, dass der Wagen im sogenannten Außenbereich nach § 35 BauGB steht ... Das Baugesetzbuch gilt Bundesweit einheitlich (Bundesrecht). Danach wäre ein solcher Wagen mit an grenzender Sicherheit bauplanungsrechtlich unzulässig, da nur ganz wenige Vorhaben im Außenbereich zulässig sind. Das liegt daran, weil der Gesetzgeber gerade nicht will das der Außenbereich zugebaut wird. Zulässig im Außenbereich sind nach § 35 BauGB beispielsweise nur Gebäude und bauliche Anlagen die einem forstwirtschaftlichen oder landwirtschaftlichem Zweck dienen oder öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Eine öffentliche Beeinträchtigung liegt bei Bauten im Außenbereich quasi aber immer vor ... und sei es durch eine Versiegelung von Boden mit dem Bauwerk.
Auch ist hier die einschlägige Rechtssprechung im Sinne der Nichtgenehmigungsfähigkeit zur Errichtung von Gebäuden oder baulichen Anlagen im Außénbereich ziemlich einheitlich. Ein rumtricksen mit dem Land- oder forstwirtschaftlichen betrieb macht wenig Sinn, da in dem Fall ein entsprechenden Berufsabschluss und ein entsprechendes Gewerbe nachweisen musst.
Chancen hättest du dann, wenn der Wagen auf einem Innenbereichsgrundstück i.S.d. § 34 BauGB stehen würde oder die Behörde den Wagen aus welchen Gründen auch immer dulden würde. Das scheint hier nicht der Fall zu sein. Und ob sich der Wagen nach Art und Maß der baulichen Nutzung einfügt, und eine Erschließung hinreichend gesichert ist (Wasser, Abwasser, Strom) da sind erhebliche Zweifel erlaubt.
Stände dein Wagen in Sachsen im Außenbereich (nach § 35 SächsBO) müßtest mit einiger Wahrescheinlichkeit bei entsprechender Ermessensausübung der Erlass einer Beseitigungsanordnung rechnen. Sie wäre rechtlich möglich und korrekt. In anderen Bundesländern dürfte das nicht viel anders aussehen. Sorry so sind die Gesetze.
Im übrigen eine Rückbauverfügung der Bauaufsichtsbehörde ist teuer, sie kommt aber im regelfall nicht ohne wschriftliche Anhörung. Ich müßte dir nach Maßgabe des Sächsischen Kostenverzeichnisses mindestens 450,00 Euro abverlangen. Drunter geht des nicht, da auch ich vom Rechnungsprüfungsamt kontrolliert werde.
Dieser Beitrag wurde von Computer bearbeitet: 21. Februar 2010 - 19:39
#8 _EDDP_
geschrieben 21. Februar 2010 - 19:10
Zitat (Computer: 21.02.2010, 19:03)
Und wenn ich darin landwirtschaftliche Geräte abstelle ?
#9
geschrieben 21. Februar 2010 - 19:30
Mein mein Ansatzpunkt an seiner Stelle wäre ein anderer. Ich würde den Wagen jeden Monat umk 3 bis 5 m bewegen das dokumentieren und behaupten, de Wagen sei damit keine bauliche Anlage, sondern ein abgestelltes Fahrzeug weil er regelmäßig bewegt würde. Es gibt zwar auch Rechtssprechung, die einem solchen Treiben eine Riegel vorschiebt, vielleicht kommt er aber damit durch ... Eigentlich kann aber auch nicht zu der Variante raten ...
Dieser Beitrag wurde von Computer bearbeitet: 21. Februar 2010 - 19:42
#10
geschrieben 21. Februar 2010 - 19:45
#11 _EDDP_
geschrieben 21. Februar 2010 - 19:51
Zitat (Computer: 21.02.2010, 19:30)
Muss das unbedingt gewerblich sein? Man könnte sich ja seinen eigenen Kartoffelacker herrichten. Und wie sähe das aus, wenn ich die Fläche verpachten würde? Es muss doch 'ne Möglichkeit geben, diesen Paragraphenreitern ein Schnippchen zu schlagen...
Dieser Beitrag wurde von EDDP bearbeitet: 21. Februar 2010 - 19:54
#12
geschrieben 21. Februar 2010 - 20:40
Wie eng und streng das gesehen wird kommt aber auf den jeweiligen Bearbeiter bei der Komune an, der hinsichtlich der bauplaungsrechtlichen Zulässigkeit für die Erteilung oder die Ablehnung des gemeindlichen EInvernehmens zuständig ist. Und da ticken auf dem Land (Dorf) die Uhren manchmal doch noch anders. Wie ich von einem Kollegen weiß der, im Landkreis wohnt, sieht man des dort oft großzügiger als in der Stadt.
Dieser Beitrag wurde von Computer bearbeitet: 21. Februar 2010 - 20:46
#13
geschrieben 21. Februar 2010 - 20:44
Teilweise von der Gemeinde gefördert (als anerkannter Jugendtreff) teilweise sind diese aber auch ständig am umziehen. Meist aber wegen Ruhestörung etc...
Also ein Bauwagen-Team hat es echt gut gelöst. Haben sich mit der Gemeinde in Verbindung gesetzt, werden unterstützt mit alten Baumaterialien zB. Die sind mittlerweile sogar ein eingetragener Verein (glaube ich zumindest).
Hier mal ein Bild von dem Bauwerk:
Dieser Beitrag wurde von Scarecrow bearbeitet: 21. Februar 2010 - 21:37
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"Denn nur ich, ich bin in Ordnung und den Rest könnt ihr vergessen, ich gehöre zu den Besten, ich bin Teil einer Elite, bin der Retter der Nation." - Frei.Wild
#14
geschrieben 21. Februar 2010 - 20:50
greets
#15
geschrieben 21. Februar 2010 - 20:51
Nur der Threadersteller hat aber hier was von Ärger und einem Bußgeld geschrieben ...
Dieser Beitrag wurde von Computer bearbeitet: 21. Februar 2010 - 20:55