WinFuture-Forum.de: Wiederufsrecht Bei Webspace? - WinFuture-Forum.de

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Nachrichten zum Thema: Internet
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Wiederufsrecht Bei Webspace?


#1 Mitglied ist offline   Snoggi 

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geschrieben 22. März 2008 - 11:30

Hallo
Ich habe mir vor einer Woche Webspace gekauft. Nun habe ich festgestellt, dass die Firma
schlechten Support bietet (nur email, und das dauert mehrere Tage), der Server langsam ist und nur selbstgemachte Zertifikate verwendet werden, sodass beim Aufruf eiiner verschlüsselten Seite immer eine Abfrage kommt.
Gibt es hier auch ein 14tägiges Wiederufsrecht, dass ich in Anspruch nehmen kann?
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#2 Mitglied ist offline   Max Power 

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geschrieben 22. März 2008 - 12:03

Steht da nix in den AGB?
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#3 Mitglied ist offline   Snoggi 

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geschrieben 22. März 2008 - 12:11

Die kann ich momentan nicht einsehen - Seite ist mal wieder down
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#4 Mitglied ist offline   Max Power 

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geschrieben 22. März 2008 - 12:22

Schau mal hier rein, vielleicht steht da was brauchbares für dich dabei.
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#5 Mitglied ist offline   Snoggi 

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geschrieben 22. März 2008 - 12:30

So ganz einig sind die sich da ja auch nicht.
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#6 Mitglied ist offline   Max Power 

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geschrieben 22. März 2008 - 14:58

Dann ruf am Besten mal bei deinem Anbieter an oder schreib ne Mail und bete, dass die innerhalb der Frist zurückschreiben.
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#7 Mitglied ist offline   Computer 

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geschrieben 22. März 2008 - 15:20

Wichtig ist auch wie und wo du es erworben hast. Wenn du es im Web erworben hast dürfte folgendes gelten:

Ein Fernabsatzvertrag ist in Deutschland juristisch ein Vertrag über die Lieferung von Waren (Kaufvertrag) oder über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Partnerschaftsvermittlung, Vermittlung von Reiseleistungen), der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Dem Verbraucher, der einen solchen Vertrag abschließt, steht nach § 312d Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.

Ausgenommen von dem Widerrufsrecht sind allerdings Versteigerungen (§ 312d BGB / § 156 BGB). Online-Auktionen unterliegen jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2004 (Aktenzeichen VIII ZR 375/03) nicht diesem Ausschluss, soweit kein Zuschlag erfolgt, da die Vorschrift des § 156 BGB nicht auf die Form einer Versteigerung abstellt, sondern auf die Form des Vertragsschlusses durch Zuschlag. Sofern bei einem Onlineauktionshaus der Vertrag schlicht mit Ablauf einer festgelegten Laufzeit o.ä., also nicht durch eine von einem Auktionator abgegebene Willenserklärung zustandekommt, fehlt es am Zuschlag und damit an einer Auktion im Sinne von § 156 BGB.

Zum Widerrufsrecht sagt Wikipedia folgendes:

Der Widerruf bedarf gem. § 355 keiner Begründung. Der Kunde kann sein Widerrufsrecht auf zwei Arten ausüben, nämlich durch Widerrufserklärung in Textform oder, soweit der Vertrag Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, durch Rücksendung der Ware. Um einen Widerruf darzustellen, muss aus der Handlung lediglich der Wille des Verbrauchers erkennbar werden, dass er nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden sein möchte; bestimmte Formulierungen oder gar die Verwendung von Formularen oder vom Unternehmer vorgegebenen Vordrucken sind nicht erforderlich und können nicht wirksam als zwingend vereinbart werden.

Widerrufsfrist: Um wirksam zu werden, muss der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Absendung des Widerrufs vor Fristablauf. Die Länge der Widerrufsfrist beträgt im Normalfall zwei Wochen. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat - das bedeutet, ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist ein Widerruf unbefristet möglich. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.

Eine wirksame Widerrufsbelehrung muss folgende Anforderungen erfüllen:

Sie muss in Textform vorliegen.
Sie muss den Verbraucher darüber belehren, dass er ein Widerrufsrecht hat, und wie er es ausüben kann.
Sie muss Namen und Anschrift desjenigen enthalten, an den die Widerrufserklärung bzw. die Warenrücksendung zu richten ist.
Sie muss einen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist enthalten.
Beim Haustürgeschäft muss die Widerrufsbelehrung außerdem einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten (§ 312 Abs. 2 BGB). Der amtliche Mustertext der Bundesregierung (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV) erfüllt diese Voraussetzung nicht [1]. Das Bundesministerium der Justiz hat nunmehr eine neue Widerrufsbelehrung veröffentlicht, die am 1. April 2008 in Kraft tritt.[2]
Für manche Verträge verlangt das Gesetz eine schriftliche Vertragsurkunde, so bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 und § 484 BGB, siehe dazu Ferienwohnrecht) und bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 und § 492 BGB). Bei solchen Verträgen beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher diese Vertragsurkunde oder sein schriftlicher Antrag ausgehändigt wird (in Urschrift oder in Abschrift). Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

Erlöschen des Widerrufsrechts: Das Widerrufsrecht besteht, bis die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Bis dahin befindet sich der Vertrag in einem Schwebezustand, der mit den Worten "schwebend wirksam" beschrieben werden kann: er gilt als wirksam, wobei dies jedoch unter dem Vorbehalt steht, daß der Vertrag jederzeit durch Ausübung des Widerrufsrechts untergehen kann. Insbesondere kann der Fristablauf deshalb unterbleiben, weil der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Ohne ordnungsgemäße Belehrung läuft die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB niemals ab.

Um den Unternehmern die ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, enthält, die BGB-Informationspflichtenverodnung (BGB-InfoV) einen amtlichen Mustertext. Dieser ist allerdings aufgrund verschiedener Umstände rechtlich äußerst umstritten. Sofern man ihn für fehlerhaft hält, hat das zur Folge, dass alle Verträge, bei denen der Unternehmer mithilfe des Mustertextes die Belehrung vorgenommen hat, die entsprechenden Verträge möglicherweise noch über Jahre rückabgewickelt werden können (für die Fehlerhaftigkeit das Landgericht Koblenz [3]). Für die Zeit ab 2005 ist diese Frage besonders umstritten.

Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen besteht das Widerrufsrecht ferner solange, bis der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB ordnungsgemäß erfüllt. In allen übrigen Fällen (bei ordnungsgemäßer Belehrung) erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist aber nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.

Rechtsfolgen des Widerrufs: Die Rechtsfolgen des Widerrufs ergeben sich aus § 357 BGB: Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht wirksam ausübt, ist er nicht mehr an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung gebunden, so dass kein wirksamer Vertrag geschlossen ist. Erhaltene Waren muss der Verbraucher zurücksenden, wenn sie sich für den Paketversand eignen. Andernfalls muss der Unternehmer, wenn er seinen Rückgabeanspruch durchsetzen will, die Ware abholen. Bei der Rücksendung trägt der Unternehmer die Kosten und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung beim Transport. Für die Rückabwicklung verweist das Gesetz auf die Vorschriften über den Rücktritt.

In einem Fernabsatzvertrag kann vereinbart werden, dass die Kosten der Rücksendung (nicht aber die Transportgefahr) vom Verbraucher zu tragen sind,

wenn der Preis der zurückzusendenden Ware den Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder
wenn der Preis zwar höher ist, der Verbraucher zum Zeitpunkt des Widerrufs aber noch keine Gegenleistung oder Teilzahlung erbracht hat
Der Unternehmer trägt auf jeden Fall die Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht (sogenannte Falschlieferung), insbesondere dann, wenn sie mangelhaft war.

Ob der Unternehmer auch die Kosten der Hinsendung erstatten muss, ist rechtlich umstritten. Mittlerweile lässt sich eine gewisse Tendenz der Gerichte feststellen, dem Verbraucher einen Rückerstattungsanspruch zuzugestehen (bspw. OLG Karlsruhe, Az.: 15 U 226/06).

Mehr unter: http://de.wikipedia..../Widerrufsrecht
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#8 Mitglied ist offline   Sepultura 

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geschrieben 22. März 2008 - 15:40

Zitat

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

1.
bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2.
bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

http://www.gesetze-i...bgb/__312d.html

Da Webspace im Prinzip eine Dienstleistung ist, wie z.B. die Internet DSL Flatrate, hast du kein Widerruf, wenn der Dienstleister (Provider, Webhoster) mit der Erfüllung der Dienstleistung begonnen hat.

Die einzige Möglichkeit ist die Kündigung durch Nichterfüllung des Vertrages, falls z.B. im Vertrag steht, dass man eine Telefonsupport hat oder ähnliches, was aber in der Tat nicht vorhanden ist.
Wer Japanische Produkte kauft, unterstützt den grausamen Walfang
Boykottiert JAPAN
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#9 Mitglied ist offline   Bullayer 

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geschrieben 22. März 2008 - 15:41

Beitrag anzeigenZitat (Sepultura: 22.03.2008, 15:40)

http://www.gesetze-i...bgb/__312d.html

Da Webspace im Prinzip eine Dienstleistung ist, wie z.B. die Internet DSL Flatrate, hast du kein Widerruf, wenn der Dienstleister (Provider, Webhoster) mit der Erfüllung der Dienstleistung begonnen hat.

Die einzige Möglichkeit ist die Kündigung durch Nichterfüllung des Vertrages, falls z.B. im Vertrag steht, dass man eine Telefonsupport hat oder ähnliches, was aber in der Tat nicht vorhanden ist.


Wie siehts denn in dem Fall aus, wenn der Webhoster vermehrt Ausfälle hat?
Sonntags kein Support - (2. Mose 20,8-11)
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#10 Mitglied ist offline   Snoggi 

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geschrieben 22. März 2008 - 18:15

"Vermehrt Ausfälle" istz doch eine nichtebrachte Dienstleistung.

Ich werde Kündigung mal abschicken und abwarten...
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